20. Mai 2026: Transportanweisungen: ÖGK präzisiert Begriff der Gehunfähigkeit

Die ÖGK hat eine weitere Information zum Thema der Ausstellung von Transportanweisungen übermittelt und den Begriff der „Gehunfähigkeit“ im Zusammenhang mit Transportanweisungen näher erläutert.

Die Kurie der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte sieht diesbezüglich eine Diskrepanz zwischen der Neudefinition der „Gehunfähigkeit“ und der behaupteten abschließenden Beurteilung durch den Vertragsarzt bzw. die Vertragsärztin, weswegen bereits eine Anfrage an die Österreichische Gesundheitskasse zur Erläuterung ergangen ist. Auch halten wir in diesem Schreiben fest, dass aufgrund der unklaren Situation im Bereich der Transportscheine eine etwaige Vertragspartnerkontrolle aus unserer Sicht derzeit für nicht gerechtfertigt erachtet wird.

Hier geht’s zur ÄKNÖ-Presseinformation: ÖGK spart bei Krankentransporten – und wälzt die Verantwortung auf Ärztinnen und Ärzte ab

30. Aril 2026: Änderungen bei Transportanweisungen

Im Zuge einer Satzungsänderung der ÖGK wurde der Begriff der Gehunfähigkeit als Voraussetzung für die Ausstellung von Transportanweisungen konkretisiert. Ein Anspruch auf Transport besteht demnach nur dann, wenn Patientinnen und Patienten sich auch mit Begleitung oder Gehhilfe nicht außerhalb der Wohnung fortbewegen können.

Fehlende öffentliche Verkehrsmittel oder Begleitpersonen begründen keinen Anspruch auf Kostenübernahme. Diese Klarstellung soll dazu beitragen, medizinisch notwendige Transporte gezielt einzusetzen.

22. Mai 2025: ÖGK-Rundschreiben zu Kostenanteilen bei Krankentransporten

Neue Regelungen ab 1. Juli 2025

Gemäß § 47 der Satzung der ÖGK sind Versicherte (Angehörige) ab 1. Juli 2025 verpflichtet, für Krankenbeförderungen und Krankentransporte folgende Eigenleistungen zu tragen: 

  • Krankenbeförderung mit Taxi oder Fahrtendienst: Eine Eigenleistung in Höhe der einfachen Rezeptgebühr (2026: EUR 7,55) pro Fahrtstrecke
  • Krankentransport mit Rettungsorganisationen: Eine Eigenleistung in Höhe der doppelten Rezeptgebühr (2026: EUR 15,10) pro Fahrtstrecke

Bei Hin- und Rücktransporten ist der Kostenanteil jeweils pro Fahrt zu entrichten. 

Vorschreibung der Kostenbeteiligung 

Die ÖGK plant die Vorschreibung der Kostenbeteiligung zweimal jährlich durchzuführen.  

Maximale Kostenbeteiligung 

Der Kostenanteil muss pro Person für maximal 28 durchgeführte Krankenbeförderungen bzw. Krankentransporte entrichtet werden.

Ausnahmen von der Kostenbeteiligung 

Versicherte (Angehörige) sind von der Kostenbeteiligung befreit, wenn: 

  • Der Transport zu einer Dialysebehandlung, Chemo- oder Strahlentherapie erfolgt.
  • Der Transport im Zusammenhang mit einer Erste-Hilfe-Maßnahme erfolgt (zeitkritische Transporte, Unfälle, Rettungs- und Notarzttransporte).
  • Das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet ist.
  • Eine soziale Schutzbedürftigkeit gemäß der Richtlinie (§ 30a Abs. 1 Z15 ASVG) über die Befreiung der Rezeptgebühr vorliegt. 

Hinweise zur Ausstellung von Transportanweisungen 

Die ÖGK gibt im Schreiben Hinweise zur von Transportanweisungen. Hier soll besonders auf den Gesundheitszustand der Patient:innen geachtet und eine Transportanweisung nur nach sorgfältiger und gewissenhafter Abwägung hinsichtlich medizinischer Notwendigkeit (Gehunfähigkeit vorausgesetzt) ausgestellt werden. 

Definition der Gehunfähigkeit 

Als gehunfähig gilt, wer aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung selbst mit Unterstützung einer Begleitperson nicht in der Lage ist, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen. Die Beurteilung richtet sich ausschließlich nach der medizinischen Indikation und nicht nach geografischen oder örtlichen Gegebenheiten. Beispiele für eine medizinische Begründung der Gehunfähigkeit sind unter anderem: 

  • Bestehende Gehunfähigkeit (Rollstuhlfahrer)
  • Schlechter körperlicher Zustand mit Schwäche, Schwindel, Sturzneigung
  • Gipsruhigstellung des Beins
  • Medizinisch erforderliche Beinentlastung (z. B. bei Knochenmarksödem)
  • Starker Belastungsschmerz am Bein (z. B. nach Verletzung)
  • Infektionsgefahr bei Abwehrschwäche (z. B. nach Organtransplantationen) 

Transportkosten zur nächstgelegenen Behandlungsstelle 

Die ÖGK übernimmt nur die Transportkosten zur nächstgelegenen geeigneten Behandlungsstelle.

29. Februar 2024: Krankentransporte – Liste der Vertragspartner-Taxis in Niederösterreich

Seit 1. Jänner 2024 wird die Krankenbeförderung mittels Taxis bundeseinheitlich geregelt. In Niederösterreich werden Krankenbeförderungen auf Kosten der ÖGK ohne Zuzahlung der Patientinnen und Patienten in alle nächstgelegenen geeigneten Behandlungseinrichtungen zu medizinisch notwendigen Krankenbehandlungen ermöglicht.

Auf der Website der ÖGK finden Sie eine entsprechende Liste der Vertragspartner-Taxis in Niederösterreich, die wöchentlich aktualisiert wird. Die ÖGK geht davon aus, dass immer mehr Taxiunternehmen dem Gesamtvertrag der ÖGK beitreten werden. Sie finden die Liste der Vertragspartner-Taxis auf der Website der ÖGK. Dort müssen Sie, um zum PDF zu kommen, auf Krankenbeförderung Vertragstaxiunternehmen klicken.