Refundierung Prüfungsgebühren
Mit Beschluss des Vorstands der Ärztinnen- und Ärztekammer für Niederösterreich vom 2. Oktober 2024 wurde befristet für den Zeitraum 1.1.2025 bis 31.12.2027 eine Teilrefundierung der Prüfungsgebühren eingeführt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Es muss sich um die erste positiv absolvierte Arztprüfung handeln, entweder zur Ärztin / zum Arzt für Allgemeinmedizin ODER zur Fachärztin / zum Facharzt (d.h., dass die Gebühren einer etwaigen zweiten Arztprüfung nicht refundiert werden). Achtung: Spezialfall Internistische Sonderfächer (siehe unter Pkt. 8).
- Diese Prüfung muss im Zeitraum vom 1.1.2025 bis 31.12.2027 absolviert worden sein.
- Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach der Prüfung zu stellen.
- Zum Zeitpunkt der Antragstellung ist eine ordentliche Mitgliedschaft bei der Ärztinnen- und Ärztekammer für Niederösterreich erforderlich.
- Insgesamt müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung 365 Tage Zugehörigkeit zur Ärztinnen- und Ärztekammer für Niederösterreich vorgelegen sein.
- Refundiert werden 50% der Prüfungsgebühren, maximal 400,- Euro für die allgemeinmedizinische Prüfung und maximal 700,- Euro für die fachärztliche Prüfung [Anm.: Spezialfall Internistische Sonderfächer (siehe unter Pkt. 8)].
- Bei allfälligen Zahlungsrückständen gegenüber der Ärztinnen- und Ärztekammer für Niederösterreich erfolgt eine Gegenrechnung der Refundierungssumme.
- Für die fachärztliche Prüfung der Internistischen Sonderfächer ist eine Einreichung und Teilrefundierung erst nach positiver Absolvierung der beiden Teilprüfungen möglich. Sollte die erste Teilprüfung vor dem 1.1.2025 erfolgreich abgelegt worden sein, wird nur die zweite Teilprüfung zur Refundierung herangezogen (50%, maximal 350,- Euro).
- Die Einreichung des Refundierungsansuchens ist nur auf elektronischem Weg über die website der Ärztinnen- und Ärztekammer für Niederösterreich möglich.
Das Formular ist nur ausfüllbar, wenn Sie am Tag der Antragstellung Mitglied der Ärztinnen- und Ärztekammer für Niederösterreich sind und die Bedingung der 365-tägigen Mitgliedschaft erfüllen.
Zur Prüfung, ob Sie die Voraussetzungen zur Teilrefundierung erfüllen, werden Sie aufgefordert, das Prüfungszertifikat [Anm.: Internistische Sonderfächer: beide Prüfungszertifikate, es sei denn, die erste Teilprüfung wurde vor dem 1.1.2025 absolviert] und eine Zahlungsbestätigung (z.B. Kontoauszug) hochzuladen.