Zur Inanspruchnahme der WFF-Pension sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

Pensionsantritt vor Vollendung des 65. Lebensjahres:

  • Kündigung sämtlicher Verträge mit den Sozialversicherungsträgern (auch Verträge über Vorsorgeuntersuchungen)
  • keine Beteiligung an einer Gruppenpraxis, die einen Vertrag mit einem Sozialversicherungsträger hat
  • Beendigung sämtlicher Dienstverhältnisse (ausgenommen Dienstverhältnisse im Sinne des § 1 NÖ Gemeindeärztegesetzes 1977)
  • Alle Vorschreibungen müssen gedeckt sein, es darf weder eine offene Ratenzahlung noch eine Stundung bestehen.

Pensionsantritt ab Vollendung des 65. Lebensjahres:

  • Alle Vorschreibungen müssen gedeckt sein, es darf weder eine offene Ratenzahlung noch eine Stundung bestehen.

Darüber hinaus bestehen keine weiteren Voraussetzungen. Nach Vollendung des 65. Lebensjahres können bei Bezug der WFF-Pension alle Tätigkeiten ausgeübt werden.

Das Regelpensionsalter ist das vollendete 65. Lebensjahr. Die Pension kann mit Abschlägen auch bereits vor dem 65. Lebensjahr, frühestens jedoch mit Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen werden.

Die Pension ist mit unserem Antragsformular zu beantragen. (PDF: Formular L01 für Ärztinnen/Ärzte, Formular L02 für Zahnärztinnen/Zahnärzte). Bitte bringen Sie den Antrag ca. drei Monate vor dem geplanten Pensionsantritt ein.
Achtung: Der Antrag kann zum beantragten Stichtag spätestens drei Monate rückwirkend gestellt werden. Für später gestellte Anträge wird die Altersversorgung satzungsgemäß ab Antragsdatum gewährt.

Hier finden Sie nähere Informationen zum Thema Altersversorgung.