Mitglieder des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich können ab Vollendung des Regelpensionsalters (65 Jahre), frühestens jedoch ab dem 60. Lebensjahr die Altersversorgung in Anspruch nehmen. Diese setzt sich aus einem umlagefinanzierten (Grundrente) und einem kapitalgedeckt finanzierten (Zusatzleistung) Standbein zusammen.

FAQ zur Altersversorgung

Folgende Voraussetzungen müssen Sie erfüllen, um Anspruch auf Altersversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds (WFF) zu haben:

Pensionsantritt vor Vollendung des 65. Lebensjahres:

  • Kündigung sämtlicher Verträge mit den Sozialversicherungsträgern (auch Verträge über Vorsorgeuntersuchungen)
  • Keine Beteiligung an einer Gruppenpraxis, die einen Vertrag mit einem Sozialversicherungsträger hat.
  • Beendigung sämtlicher Dienstverhältnisse (ausgenommen Dienstverhältnisse im Sinne des § 1 NÖ Gemeindeärztegesetzes 1977)
  • Alle Vorschreibungen müssen gedeckt sein, es darf weder eine offene Ratenzahlung noch eine Stundung bestehen.

Pensionsantritt ab Vollendung des 65. Lebensjahres:

  • Alle Vorschreibungen müssen gedeckt sein, es darf weder eine offene Ratenzahlung noch eine Stundung bestehen.

Darüber hinaus bestehen keine weiteren Voraussetzungen. Nach Vollendung des 65. Lebensjahres können bei Bezug der WFF-Pension alle Tätigkeiten ausgeübt werden.

Der Pensionsantrag wird idealerweise rund zwei Monate vor dem geplanten Antrittsdatum, das immer auf einen Monatsersten fällt, eingebracht, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten danach. Wird der Antrag mehr als drei Monate nach dem gewünschten Antrittszeitpunkt gestellt, kann die Pension erst ab dem Monat der Antragstellung gewährt werden. Generell ist zu beachten, dass die Voraussetzungen zum Antrittsdatum erfüllt sein müssen.  (PDF: Formular L01 und Formular L02- für Zahnärzte)

Die Wohlfahrtsfondspension setzt sich aus der Grundrente und der Zusatzleistung zusammen.

1. Grundrente

Die Grundrente ist der im Umlageverfahren gedeckte Teil der WFF-Pension. Die Berechnung des Anspruchs wird nach folgendem Schema ermittelt:

     Grundrente
-    Absenkung seit 1.4.2009
-    Abschlag wegen Inanspruchnahme vor Regelpensionsalter
+   bis 31.12.2019 Zuschlag wegen Inanspruchnahme nach Regelpensionsalter


=  Leistungshöhe Grundrente

   
Durch die Einzahlungen zur Grundrente werden monatlich Anwartschaften erworben (bis 31.3.2009 monatlich maximal 0,2775 Prozent, ab 1.4.2009 monatlich maximal 0,238 Prozent). Bei Pensionsantritt ergibt die Summe der erworbenen Anwartschaften die Brutto-Grundrente.

Absenkung seit 1.4.2009
Seit 1.4.2009 ist die Grundrente (derzeit maximal EUR 1.472,87) um monatlich 0,125 Prozent gesunken, bis sie am 1.4.2019 EUR 1.251,94 erreicht hat (Übergangsfrist zehn Jahre). Diese Absenkung kam gleichermaßen für alle seit 1.4.2009 aktiven WFF-Mitglieder zur Anwendung. Aktuell beträgt die maximale monatliche Grundrente (100 Prozent) somit EUR 1.251,94.
Bei Pensionsantritt nach dem vollendeten 65. Lebensjahr wird für Monate bis inkl. Dezember 2019 ein Zuschlag von 0,5 Prozent pro Monat der Überschreitung des Regelpensionsalters gewährt.


2. Zusatzleistung

Die Zusatzleistung ist der im Kapitaldeckungsverfahren finanzierte Teil der Wohlfahrtsfondspension. Die Berechnung des Anspruchs wird nach folgendem Schema ermittelt:

     Zusatzleistung bis 31.3.2009
-    Reduktion des Verrentungsfaktors für Beiträge bis 31.3.2009
-    Abschlag wegen Inanspruchnahme vor Regelpensionsalter
+   bis 31.12.2019 Zuschlag wegen Inanspruchnahme nach Regelpensionsalter

=   Leistungshöhe Zusatzleistung


Zusatzleistung bis 31.3.2009
Einzahlungen zur Zusatzleistung werden auf ein individuelles Konto gebucht. Zur Ermittlung der Leistung werden die einbezahlten Beiträge mit dem Verrentungsfaktor multipliziert.
Für Einzahlungen bis zum 31.3.2009 beträgt der Verrentungsfaktor zunächst einheitlich 0,8 Prozent.

Reduktion des Verrentungsfaktors für Beiträge bis 31.3.2009
In der Folge wird der Verrentungsfaktor entsprechend der versicherungsmathematischen individuellen Unterdeckung reduziert.

Zusatzleistung ab 1.4.2009
Für Einzahlungen seit dem 1.4.2009 richtet sich der Verrentungsfaktor nach dem Einzahlungsalter. Die Faktoren sind im Anhang V der Satzung WFF festgelegt.

Das Regelpensionsalter ist das vollendete 65. Lebensjahr. Die Pension kann bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres angetreten werden, wobei ein Abschlag von 0,4 Prozent pro Monat der Unterschreitung des Regelpensionsalters zur Anwendung kommt.

Bei Pensionsantritt nach dem vollendeten 65. Lebensjahr wird für Monate bis inkl. Dezember 2019 ein Zuschlag von 0,5 Prozent pro Monat der Überschreitung des Regelpensionsalters gewährt.

Seit dem Jahr 2016 bietet der Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich allen Mitgliedern, die Ansprüche erworben haben, auf der Website eine Online-Pensionsauskunft. Dort ist die voraussichtliche Pensionshöhe bei unveränderter Zahlung der aktuellen Beiträge zur Grundrente und Zusatzleistung, bei Zahlung des Höchstbeitrages und bei Einstellung der Beitragsleistung abrufbar. Ihre künftige Wohlfahrtsfondspension ist damit transparent, verständlich und nachvollziehbar.

Aus Datenschutzgründen ist für das Abrufen Ihrer persönlichen Daten eine ID-Austria notwendig. Verfügen Sie bereits über eine ID-Austria, können Sie sofort unter pensionshochrechner.arztnoe.at mit Ihren Zugangsdaten einsteigen und erhalten einen Überblick über Ihre persönlichen Pensionsdaten.

Während des Mutterschutzes, der (Väter-)Karenz und des Präsenz-/Zivildienstes kann eine starke Ermäßigung der Beiträge beantragt werden. Dennoch erwirbt man eine Anwartschaft von 50 Prozent des jährlich durchschnittlich erworbenen Leistungsanspruches vor Beginn des Mutterschutzes, der (Väter-)Karenz oder des Präsenz-/Zivildienstes. Diese Begünstigung gilt nur für jene Beitragszeiten, während denen man auch Mitglied im Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich war.

Nein, es gelten für beide Geschlechter dieselben Voraussetzungen (auch beim Antrittsalter). Die Bonus-Anwartschaft während des Mutterschutzes bzw. der Karenz genießen auch Väter in Väterkarenz und männliche Mitglieder während des Präsenz- und Zivildienstes.

Nein, es gibt keine Mindestpension. Die Leistungshöhe basiert auf der Höhe sowie dem Zeitpunkt der Einzahlungen des jeweiligen Mitgliedes. Für Beiträge zur Grundrente gilt dabei das Äquivalenzprinzip (Anteil am Höchstbeitrag = Anteil an der Höchstpension).

Es ist auch keine Mindestanzahl an Versicherungsmonaten notwendig. Der Pensionsanspruch besteht bei Beitragsentrichtung theoretisch ab dem ersten Tag.

Für Leistungen, die weniger als EUR 71,66 brutto pro Monat betragen, ist ab 1.1.2020 eine Einmalabfindung vorgesehen.

Die Versorgungsleistungen des Wohlfahrtsfonds werden 14-mal jährlich im Nachhinein ausbezahlt (Sonderzahlungen werden mit der Juni- bzw. der Novemberpension überwiesen).

Pensionssicherungsbeitrag zur Grundrente

Von jenen Ärztinnen und Ärzten, die die Wohlfahrtsfondspension bereits vor dem 31.3.2019 in Anspruch genommen haben, wird ein Pensionssicherungsbeitrag einbehalten. Dieser wird als Prozentsatz der Grundrente berechnet und beträgt maximal 15 Prozent.

Von jenen Ärztinnen und Ärzten, die die Wohlfahrtsfondspension ab dem 1.4.2019 oder danach in Anspruch nehmen, wird kein Pensionssicherungsbeitrag mehr einbehalten, da die versicherungsmathematisch erforderliche Kürzung bereits durch die Absenkung der Grundrente vor der Pension erfolgt ist (Siehe auch "Wie wird die Pension aus dem Wohlfahrtsfonds berechnet? Absenkung seit 1.4.2009").

Weitere Abzüge

Immer

  • Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung
  • Solidaritätsfonds

Gegebenenfalls

  • Sonderklasseversicherung
  • Kammerumlage (bei ärztlicher Tätigkeit)

Alle Abzüge werden lohnsteuersenkend berücksichtigt.

Infolge der Satzungsänderung gültig ab 1.1.2020 gibt es keine Zuverdienstgrenze mehr. Vor dem 65. Lebensjahr darf die (zahn)ärztliche Tätigkeit bei Bezug der WFF-Pension nur als Wahl- oder Wohnsitzarzt ausgeübt werden. Ab Vollendung des 65. Lebensjahres kann jede ärztliche Tätigkeit unbeschränkt ausgeübt werden.