ÄAO 2006

Für alle Sonderfächer (außer der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie) sind für den Antritt zur Facharztprüfung zum Zeitpunkt der Anmeldung bzw. spätestens zum Anmeldeschluss 44 anrechenbare Ausbildungsmonate nachzuweisen.

Im Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie sind bei der Prüfungsanmeldung mindestens 20 anrechenbare Monate im Hauptfach nachzuweisen.

ÄAO 2015

Für alle Sonderfächer (außer den internistischen Sonderfächern und der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie) sind für den Antritt zur Facharztprüfung zum Zeitpunkt der Anmeldung bzw. spätestens zum Anmeldeschluss 44 anrechenbare Ausbildungsmonate nachzuweisen (inklusive 9 Monate Basisausbildung).

Internistischen Sonderfächer

Die Prüfung der Internistischen Sonderfächer besteht aus zwei Teilen, der Grundprüfung Innere Medizin und der Schwerpunktprüfung in den Fächern Angiologie, Endokrinologie und Diabetologie, Gastroenterologie und Hepatologie, Hämatologie und internistische Onkologie, Infektiologie, (allgemeine) Innere Medizin, Intensivmedizin, Kardiologie, Nephrologie, Pneumologie oder Rheumatologie.

Die Anmeldung zur Grundprüfung kann frühestens nach 33 Monaten Ausbildung erfolgen: 9 Monate Basisausbildung plus 24 Monate Sonderfach-Grundausbildung.

Die Anmeldung zu den einzelnen Schwerpunktprüfungen kann frühestens nach 53 Monaten Ausbildung erfolgen, die sich aus 9 Monaten Basisausbildung, 27 Monaten Sonderfach-Grundausbildung und 17 Monaten Sonderfach-Schwerpunktausbildung zusammensetzen.

Die Absolvierung der Prüfung über die Grundausbildung ist keine Voraussetzung für den Antritt zur Prüfung über die Schwerpunktausbildung. Demnach kann die Schwerpunktprüfung auch vor der Grundprüfung absolviert werden, sofern die erforderlichen Monate absolviert wurden.

Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie

Die Anmeldung kann frühestens nach 29 Monaten Ausbildung erfolgen, die sich aus 9 Monaten Basisausbildung, 15 Monaten Sonderfach-Grundausbildung und 5 Monaten Sonderfach-Schwerpunktausbildung zusammensetzt.

Link: Prüfungsordnung der Österreichischen Ärztekammer  

Die Prüfungstermine können auf der Website der Österreichischen Akademie der Ärzte eingesehen werden.

Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt bei der zuständigen Landesärztekammer, Anmeldeschluss ist jeweils drei Monate vor dem Prüfungstermin. Die kompletten Unterlagen sind per Fax, Scan, Post oder persönlich in der Landesärztekammer einzubringen, die überprüft, ob die Voraussetzungen zum Prüfungsantritt gegeben sind.

Für die Anmeldung zur Facharztprüfung sind folgende Unterlagen zu übermitteln:

  • Ausgefülltes Anmeldeformular
  • Rasterzeugnisse
  • Anrechnungsbescheid der Österreichischen Ärztekammer im Falle eines Umstiegsantrags in die neue Ausbildungsordnung gem. § 27 Abs. 2 oder Abs. 4 in Kopie
  • Anrechnungsbescheid der Österreichischen Ärztekammer im Falle von angerechneten Ausbildungszeiten aus dem Ausland in Kopie
  • Bei Prüfungsanmeldung im Sonderfach Anästhesiologie und Intensivmedizin auch die EDAIC Part I Anmeldung bzw. das Ergebnis
  • Bei Prüfungsanmeldung im Sonderfach Urologie eine Passkopie (Die österreichische Facharztprüfung entspricht inhaltlich der EBU Prüfung, somit erhalten Kandidatinnen/Kandidaten mit dem Bestehen sowohl das österreichische Prüfungszertifikat als auch das EBU-Zertifikat 1.Teil.)

Wenn man noch keiner Landesärztekammer zugehörig ist, sind die Unterlagen direkt an die Österreichische Akademie der Ärzte zu schicken.

ÄAO 2006

Bei der Anmeldung zur Facharztprüfung müssen die anrechenbaren Ausbildungsmonate geprüft werden. Dies bedeutet, dass die Rasterzeugnisse für bereits abgeschlossene Gegenfächer oder Ausbildungsabschnitte (bspw. bei einem Wechsel in ein anderes Krankenhaus) bei der Prüfungsanmeldung vorgelegt werden müssen.

Ärztinnen/Ärzte, die bereits eine Ausbildung zur Allgemeinmedizin oder ein weiteres Sonderfach abgeschlossen haben, können bereits eingereichte Zeiten aus diesen Ausbildungen für die Gegenfächer angerechnet werden.

ÄAO 2015

In der ÄAO 2015 stellt der positive Abschluss der Basisausbildung die Grundvoraussetzung für den Beginn der Ausbildung in einem Sonderfach dar. Ebenso ist der positive Abschluss der Sonderfach-Grundausbildung die Voraussetzung dafür, in der Schwerpunktausbildung fortfahren zu können. Demnach sind bei der Prüfungsanmeldung die folgenden Rasterzeugnisse vorzulegen:

  • Rasterzeugnis der Basisausbildung
  • Je nach Sonderfach Rasterzeugnis(se) der Grundausbildung und Schwerpunktausbildung zum Belegen der absolvierten Ausbildungsmonate

Für beide Ausbildungsordnungen gilt, dass für den laufenden Ausbildungsabschnitt (für den noch kein Rasterzeugnis ausgestellt wurde) die Meldung auf der Ausbildungsstelle genügt, die von der Landesärztekammer eingesehen werden kann.

Von der Ärztekammer für Niederösterreich erhalten Sie nach Bearbeitung der Unterlagen und Überprüfung der Antrittsvoraussetzungen ein Schreiben über die Zulassung zur Prüfung bzw. per E-Mail eine kurze Information über den Ausbildungsstand.

Von der Österreichischen Akademie der Ärzte bekommen Sie spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin die Bestätigung über die Zulassung zur Prüfung in Form einer Anmeldebestätigung sowie die Bankverbindung zur Überweisung der Prüfungsgebühr.

Die Prüfungsgebühr für die Facharztprüfung wurde von der Österreichischen Ärztekammer für 2024 mit EUR 1.364,-- festgelegt. Für die Prüfungen der Internistischen Sonderfächer nach ÄAO 2015 beträgt die Prüfungsgebühr EUR 682,-- pro Teilprüfung. Die Prüfungsgebühr wird mit der Anmeldebestätigung der Österreichischen Akademie der Ärzte vorgeschrieben und ist vor der Prüfung zu bezahlen. Im Rahmen der Werbungskosten sind Prüfungsgebühr und Fahrtkosten steuerlich absetzbar. Die Prüfungsgebühr ist bis spätestens eine Woche vor dem geplanten Prüfungstermin auf das Konto der Österreichischen Akademie der Ärzte einzuzahlen, die Bankverbindung ist in der Anmeldebestätigung der Akademie zu finden.

Link: Gebühren für die Facharztprüfung            

Eine Abmeldung ist der Österreichischen Akademie der Ärzte schriftlich (beispielsweise per E-Mail) bekannt zu geben.  Eine telefonische Abmeldung ist nicht ausreichend. Bitte beachten Sie die Fristen und begründen Sie Ihre Abmeldung. Die Österreichische Ärztekammer prüft, ob die Abmeldung einen berücksichtigungswürdigen Grund enthält. 

Bis spätestens zwei Wochen vor der Prüfung kann man sich ohne Begründung abmelden. Die Prüfungsgebühr wird rückerstattet.

Bei einer Abmeldung innerhalb von zwei Wochen vor der Prüfung bzw. dem Nichterscheinen bei der Prüfung ist die gesamte Prüfungsgebühr zu bezahlen.

Bis spätestens zwei Wochen nach der Prüfung ist eine rückwirkende Abmeldung mit Begründung möglich. Die Österreichische Ärztekammer prüft, ob ein berücksichtigungswürdiger Grund vorliegt im Falle einer Erkrankung ist z.B. ein Attest vorzulegen). Gegebenenfalls wird die Prüfungsgebühr rückerstattet.

Im Zuge der Anrechnung ausländischer Ausbildungszeiten kann von der Österreichischen Ärztekammer die Ablegung der Facharztprüfung vorgeschrieben werden. Dies ist gegebenenfalls im Anrechnungsbescheid der ÖÄK angeführt. Die Bestätigung über die Zulassung zur Prüfung erhalten Sie von der Österreichischen Akademie der Ärzte bis spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin.

Für die Berechnung der Ausbildungszeiten werden die gemäß Ärzte-Ausbildungsordnung (ÄAO) 2006 bzw. 2015 geforderten anrechenbaren Ausbildungsmonate herangezogen.

Von der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin nach ÄAO 2006 können Ausbildungszeiten auf die Gegen- bzw. Wahlfächer angerechnet werden, jedoch nur im Ausmaß der lt. ÄAO 2006 erforderlichen Monate. Das im Rahmen der Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin absolvierte Fach Allgemeinmedizin kann als Gegenfach gerechnet werden. Wenn bereits das Diplom Arzt für Allgemeinmedizin ausgestellt wurde, sind diese Zeugnisse für die Berechnung der Ausbildungszeiten bei der Anmeldung zur Facharztprüfung nicht mehr vorzulegen, da diese Zeiten bereits geprüft und angerechnet wurden. Zum Nachweis bereits absolvierter Ausbildungsabschnitte sind die (Original-) Zeugnisse vorzulegen.

In der ÄAO 2015 müssen für die absolvierte Basisausbildung wie auch für die Sonderfach-Grundausbildung/Schwerpunktausbildung die jeweiligen Rasterzeugnisse vorgelegt werden.

Für beide Ausbildungsordnungen gilt, dass für den laufenden Ausbildungsabschnitt (für den noch kein Rasterzeugnis ausgestellt wurde) die Meldung auf der Ausbildungsstelle genügt, die von der Landesärztekammer eingesehen werden kann.

Etwaige Musterfragen sowie fachspezifische Informationen (Vorbereitungskurse, empfohlene Literatur etc.) finden Sie auf der Website der Österreichischen Akademie der Ärzte.

Relevante Links

Die Prüfung wird von der Österreichischen Akademie der Ärzte organisiert und durchgeführt. Spätestens zwei Wochen vor der Prüfung erhalten Sie von der Akademie der Ärzte genaue Informationen zu Ort und Uhrzeit der Prüfung.

Bei der Prüfung ist als Nachweis der Identität der Ärzteausweis vorzulegen.

Die Kandidatinnen/Kandidaten werden innerhalb von acht Wochen nach der Prüfung über das Prüfungsergebnis verständigt. Im Allgemeinen werden die Prüfungsergebnisse nach zwei bis vier Wochen zugestellt, bei mündlichen Prüfungen kann das Ergebnis bereits im Anschluss an die Prüfung bekannt gegeben werden.

Telefonische Auskünfte über das Prüfungsergebnis sind keinesfalls möglich.

Bei einem negativen Prüfungsergebnis kann nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung in der Landesärztekammer Einsicht in die Prüfungsunterlagen genommen werden. Falls Sie der Meinung sind, dass das negative Prüfungsergebnis zu Unrecht besteht, haben Sie die Möglichkeit, Beschwerde gegen das Prüfungsergebnis zu erheben. Diese ist schriftlich zu begründen und bis spätestens vier Wochen nach Zustellung des Ergebnisses bei der Österreichischen Akademie der Ärzte einzubringen. Im Falle einer Beschwerde ist der Antritt zur Wiederholungsprüfung erst nach Vorliegen des Ergebnisses des Beschwerdeverfahrens zulässig. Danach können Sie die Prüfung nötigenfalls beim nächsten Termin wiederholen.

Die Anzahl der Prüfungsantritte ist auf fünf begrenzt. Der letzte (fünfte) Prüfungsantritt wird in Form einer mündlichen, kommissionellen Prüfung abgehalten. Die Prüfung ist in diesem Fall vor einem kommissionellen Prüfungsausschuss von drei Personen in Form einer strukturierten mündlichen Prüfung abzulegen und gilt als bestanden, wenn mindestens drei Viertel der Fälle positiv beurteilt werden.

Die Prüfer/innen für die kommissionelle Prüfung müssen Ärzte für Allgemeinmedizin bzw. Fachärzte des jeweiligen Sonderfaches sein. Personen, die die Kandidatin/den Kandidaten bei früheren Antritten bereits mündlich geprüft haben, sind ausgeschlossen, sofern andere geeignete Prüfer/innen zur Verfügung stehen. Jedenfalls auszuschließen sind Personen, die in die Ausbildung der Kandidatin/des Kandidaten eingebunden waren oder aus anderen Gründen befangen sind.

Im Falle des Nichtbestehens der fünften (kommissionellen) Facharztprüfung ist es nicht möglich, das entsprechende Sonderfach in Österreich zu beenden.

Im Falle einer Wiederholungsprüfung müssen Sie sich neu anmelden. Da die Zulassung bereits beim erstmaligen Antritt erfolgt ist, genügt es, wenn das Anmeldeformular direkt an die Österreichische Akademie der Ärzte geschickt wird (per Email, Fax oder Post). Das Anmeldeformular muss spätestens zum Anmeldeschluss, also drei Monate vor dem Prüfungstermin, in der Österreichischen Akademie der Ärzte eingelangt sein.