Dies obliegt der Vereinbarung zwischen dem Lehrpraxisinhaber und der Turnusärztin/dem Turnusarzt. Eine Finanzierung in Form einer Förderung ist nicht möglich.

Ja, bei einer Wochenstundenanzahl von 30 Stunden in der Lehrpraxis blieben noch 10 Wochenstunden für Tätigkeiten im Krankenhaus.

Für Fragen ist grundsätzlich die Landesärztekammer jenes Bundeslandes zuständig, in der der Dienstgeber seinen Sitz hat.

Aus dem Ausbildungsstättenverzeichnis der Österreichischen Ärztekammer können Sie die für die ÄAO 2006 bewilligten Lehrpraxen ersehen.

Der Turnusarzt/die Turnusärztin hat eine vertragliche Vereinbarung mit dem Lehrpraxisinhaber abzuschließen.