Dies obliegt der Vereinbarung zwischen der Lehrpraxisinhaberin oder dem Lehrpraxisinhaber und der Turnusärztin bzw. dem Turnusarzt. Eine Finanzierung in Form einer Förderung ist nicht möglich.

Ja, bei einer Wochenstundenanzahl von 30 Stunden in der Lehrpraxis blieben noch 10 Wochenstunden für Tätigkeiten im Krankenhaus.

Für Fragen ist grundsätzlich die Landesärztekammer jenes Bundeslandes zuständig, in der der Dienstgeber seinen Sitz hat.

Aus dem Ausbildungsstättenverzeichnis der Österreichischen Ärztekammer können Sie die für die ÄAO 2006 bewilligten Lehrpraxen ersehen.

Die Turnusärztin bzw. der Turnusarzt hat eine vertragliche Vereinbarung mit der Lehrpraxisinhaberin oder dem -inhaber abzuschließen.