FAQ Ausbildung zur Fachärztin bzw. zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin

Wenn Sie derzeit die Ausbildung zur Ärztin bzw. zum Arzt für Allgemeinmedizin absolvieren, besteht die Möglichkeit zum Umstieg auf die Ausbildung zur Ärztin bzw. zum Arzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin. Dafür ist ein Antrag an die Österreichische Ärztekammer per E-Mail an umsteiger(at)aerztekammer.at  zu stellen. Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Österreichischen Ärztekammer.

Bitte beachten Sie, dass Sie den Umstieg auch mit Ihrem Dienstgeber vereinbaren müssen.

Links: 

Wenn Sie mit der Ausbildung zur Ärztin bzw. zum Arzt für Allgemeinmedizin bereits vor dem 1.6.2026 begonnen haben, können Sie diese Ausbildung beenden. 

Wenn Sie bereits vor dem 1.6.2026 auf einer Ausbildungsstelle im Fach Allgemeinmedizin gemeldet waren, können Sie die Ausbildung beenden.

In allen anderen Fällen müssen Sie die Ausbildung zur Fachärztin bzw. zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin absolvieren.

Einen grafischen Überblick finden Sie hier auf unserer Website unter “Ausbildung Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin” 

Nähere Informationen finden Sie im Leitfaden der ÖÄK (pdf)

Dies ist nicht möglich.

Die Bewerbung für eine Ausbildungsstelle in einer der Landeskliniken Niederösterreichs erfolgt über das Karrierecenter der Landesgesundheitsagentur. 

Informationen zum Bewerbungsprozess der NÖ Landesgesundheitsagentur finden Sie unter dem Link: LGA - Bewerbungsinformationen 

Offene Stellen finden Sie unter: LGA - Offene Stellen 

Weitere Fragen zur Ausbildung in bei der NÖ LGA richten Sie bitte direkt an die NÖ LGA. (Tel. +43 2742 9009, E-Mail: aerzteausbildung@noe-lga.at

Einen Überblick über die Ausbildung finden Sie hier auf unserer Website: Ausbildung Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin

Sämtliche für die Ausbildung relevante Informationen finden Sie in der Ärzteausbildungsordnung 2015 auf der Website der ÖÄK und auf der Informationsseite Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin 

Umfangreiche FAQ zur Sonderfachausbildung, zu organisatorischen Fragen, zur Anrechenbarkeit etc. finden Sie ebenfalls auf der Website der ÖÄK unter FAQ Ärzteausbildungsordnung

Link:  ÖÄK Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin (ab 1. Juni 2026) 

Die neunmonatige Basisausbildung soll dem Erwerb der klinischen Basiskompetenzen in chirurgischen und konservativen Fachgebieten dienen. Wesentlich ist, dass die im Rasterzeugnis angeführten Ausbildungsinhalte vermittelt werden. Die Entscheidung über die Zuteilung zu den jeweiligen Abteilungen sowie über das zeitliche Ausmaß obliegt dem ärztlichen Leiter.

Ja, es besteht die Möglichkeit, die Basisausbildung in unterschiedlichen Ausbildungsstätten zu absolvieren. Auch ein Bundeslandwechsel während der Basisausbildung ist somit möglich.

Findet ein Wechsel statt, so ist von jeder Krankenanstalt ein eigenes Rasterzeugnis für die Basisausbildung auszustellen. Zu beachten ist, dass für den erfolgreichen Abschluss der Basisausbildung jeder geforderte Ausbildungsinhalt zumindest in einem der Rasterzeugnisse bestätigt sein muss.

Laut Ärzteausbildungsordnung 2015 dürfen Zeiten eines Erholungs- oder Pflegeurlaubs, einer Familienhospizkarenz, einer Pflegekarenz, einer Erkrankung, einer mit einer Behinderung im Zusammenhang stehenden Abwesenheit, eines mutterschaftsrechtlichen Beschäftigungsverbotes, einer Karenz nach Mutterschutzgesetz und Väter-Karenzgesetz sowie der Papa-Monat und ab 15. Mai 2024 auch Milizübungen sowie Miliztätigkeiten, die ab 15. Mai 2024 absolviert werden, während der Ausbildung auf die Ausbildung angerechnet werden, wenn sie insgesamt nicht mehr als höchstens den sechsten Teil der Ausbildungszeiten in den Ausbildungsabschnitten betragen.

Während der Ausbildung in der Krankenanstalt dürfen Sie fünf Werktage (wobei als Werktage die Tage Montag bis Freitag gelten) pro Monat aus den oben genannten Gründen fehlen. Das heißt, beträgt die Ausbildungszeit z.B. für die Basisausbildung neun Monate, so dürfen Sie innerhalb dieser insgesamt 45 Werktage (Montag bis Freitag) fehlen. Das Sechstel wird immer pro Ausbildungsabschnitt berechnet (Basisausbildung – jedes Pflichtfach bzw. Wahlfach der Sonderfach Grundausbildung – Sonderfach Schwerpunktausbildung).

Fehltage, die auf ein Wochenende oder einen Feiertag fallen, werden nicht ins Sechstel miteinberechnet.

Kommt es zu einer Überschreitung der erlaubten Fehltage, so verlängert sich die Ausbildung um die Anzahl der Tage, um die das Sechstel überschritten wurde. Es werden wiederum nur die Werktage (Montag bis Freitag) berücksichtigt.

Bitte beachten Sie, dass die Sechstelregelung auch während der Ausbildung in der Lehrpraxis gilt. Falls Sie in der Lehrpraxis nur an vier Tagen pro Woche tätig sind, verringern sich die erlaubten Fehltage aliquot.

Wenn Fortbildungen absolviert wurden und diese in den Rasterzeugnissen dementsprechend vermerkt sind, so werden diese nicht als Fehlzeit gewertet. Der Notarztkurs stellt ebenfalls keine Fehlzeit dar.

Zeiten des Mutterschutzes können im Rahmen des möglichen Sechstels an Fehlzeiten für die Ausbildung angerechnet werden. Eine genaue Berechnung des anrechenbaren Sechstels ist erst gegen Ende des jeweiligen Ausbildungsabschnittes möglich.

Die Ärzteausbildungsordnung 2015 fordert zumindest einen fachbezogenen Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsdienst pro Monat in einem Durchrechnungszeitraum von 9 Monaten.

Die Ausbildung kann auch in Teilzeit absolviert werden.

Das Mindestbeschäftigungsausmaß für eine Anrechnung der Ausbildung liegt bei 12 Stunden in Krankenanstalten, 17,5 Stunden in Lehrambulatorien und 15 Stunden in Lehr(gruppen)praxen. Die Ausbildungsdauer verlängert sich aliquot.

In der Sonderfach Grundausbildung können maximal 12 Monate in einer Lehr(gruppen)praxis absolviert werden. Davon können 6 Monate im Fach Allgemeinmedizin und Familienmedizin und 6 Monate in einem der Fächer Kinder- und Jugendheilkunde, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, Augenheilkunde und Optometrie, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Urologie, Radiologie, Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin in einer Lehrpraxis absolviert werden.

Die Sonderfach Schwerpunktausbildung ist in Lehr(gruppen)praxen oder Lehrambulatorien zu absolvieren. Die Dauer der Sonderfach Schwerpunktausbildung richtet sich nach dem Beginn der Basisausbildung:

  • vom 1. Juni 2026 bis zum 31. Mai 2027: sechs Monate
  • vom 1. Juni 2027 bis zum 31. Mai 2028: neun Monate
  • vom 1. Juni 2028 bis zum 31. Mai 2029: zwölf Monate 
  • vom 1. Juni 2029 bis zum 31. Mai 2030: 15 Monate
  • vom 1. Juni 2030: 18 Monate

Bei einem Dienstvertrag ab 35 Wochenstunden im Krankenhaus und ab 30 Wochenstunden in der Lehr(gruppen)praxis wird die Ausbildung im Sinne einer Vollzeitanstellung gewertet.

Nach der ÄAO 2015 können bei einem Vollzeitdienstverhältnis die geforderten 25 Wochenstunden in der Kernausbildungszeit Montag bis Freitag von 7:00 bis 16:00 Uhr absolviert werden.

Generell müssen Sie die Ausbildung in einem Fach nicht zwingend am Monatsersten beginnen. Für die Anrechnung eines vollen Ausbildungsmonats muss bei einem späteren Beginn aber auch der angegebene Ausbildungszeitraum am Rasterzeugnis einen vollen Monat darstellen. Das heißt, wenn Sie beispielsweise die Ausbildung am 8. Jänner 2020 beginnen, ist das Ende eines Ausbildungsmonats erst mit 7. Februar 2020 erreicht. Ein verkürzter Ausbildungszeitraum kann nicht durch das erlaubte Sechstel an Fehlzeiten ausgeglichen werden.

Wenn Sie derzeit die Ausbildung zur Ärztin bzw. zum Arzt für Allgemeinmedizin absolvieren, besteht die Möglichkeit zum Umstieg auf die Ausbildung zur Ärztin bzw. zum Arzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin. 

Dafür ist ein Antrag an die Österreichische Ärztekammer per E-Mail an umsteiger(at)aerztekammer.at  zu stellen. Das Antragsformular sowie weitere Informationen finden Sie auf der Website der Österreichischen Ärztekammer.

Bitte beachten Sie, dass Sie den Umstieg auch mit Ihrem Dienstgeber vereinbaren müssen.

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