Fachärztinnen und Fachärzte für Allgemeinmedizin und Familienmedizin sind von der sogenannten Sonderfachbeschränkung ausgenommen.
Was bedeutet die Neuregelung?
Fachärztinnen und Fachärzte dürfen grundsätzlich nur im Rahmen ihres Sonderfachs tätig werden. Eine uneingeschränkte Anwendung dieses Grundsatzes auf das neue Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin hätte zu Unsicherheiten hinsichtlich des bisherigen allgemeinmedizinischen Berechtigungs- und Tätigkeitsumfangs geführt.
Durch die nunmehrige Ausnahme wird klargestellt, dass Fachärztinnen und Fachärzte für Allgemeinmedizin und Familienmedizin von der Sonderfachbeschränkung ausgenommen sind. Ihnen steht damit – wie bisher Ärztinnen und Ärzten für Allgemeinmedizin – grundsätzlich der gesamte Bereich der Medizin offen. Der konkrete Tätigkeitsumfang richtet sich weiterhin nach den im Rahmen der Aus- und Fortbildung erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten. Diese Klarstellung ist auch für jene Ärztinnen und Ärzte von Bedeutung, die bereits über ein Diplom als Ärztin oder Arzt für Allgemeinmedizin verfügen und den Erwerb der neuen Facharztbezeichnung erwägen.
Erwerb der neuen Facharztbezeichnung nach der Übergangsregelung
Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin können auf Grundlage der Übergangsbestimmung des § 262 Ärztegesetz 1998 anstelle ihrer bisherigen Berufsbezeichnung die Bezeichnung „Fachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin“ erwerben.
Voraussetzung dafür ist grundsätzlich:
- ein Diplom über die Ausbildung zur Ärztin bzw. zum Arzt für Allgemeinmedizin oder eine entsprechende Anerkennung einer im Ausland erworbenen Ausbildung in Österreich;
- eine zumindest 24-monatige ärztliche Berufserfahrung in Vollzeit – bei mindestens 30 Wochenstunden, bei Teilzeit entsprechend länger – im Bereich der Grundversorgung (Primärversorgung), jedenfalls in der Krankheitserkennung und Krankenbehandlung im Aufgabengebiet des Sonderfachs Allgemeinmedizin und Familienmedizin;
- davon zumindest sechs Monate einschlägige Berufserfahrung innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Antragstellung.
Die nachzuweisende Tätigkeit muss sich auf zumindest zwei der gesetzlich definierten Bereiche der Primärversorgung erstrecken. Dazu zählen insbesondere die Funktion als primäre ärztliche Ansprechstelle, Prävention und Gesundheitsförderung, die kontinuierliche Betreuung und Steuerung der weiteren Versorgung sowie die multiprofessionelle und interdisziplinäre Zusammenarbeit.
Weitere Informationen, das elektronische Antragsformular und die erforderlichen Nachweise finden Sie unter: Erwerb der Bezeichnung Fachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin.
Berufshaftpflichtversicherung vor Antragstellung prüfen
Vor einem Antrag sollte auch die bestehende ärztliche Berufshaftpflichtversicherung geprüft werden. Der Erwerb der neuen Bezeichnung kann von Versicherungsunternehmen als Wechsel in eine fachärztliche Risikoeinstufung beurteilt werden. Je nach Versicherungsvertrag und Tarifmodell kann dies zu einer höheren Prämie oder zu einer Anpassung des Versicherungsvertrags führen. Eine automatische Verteuerung in jedem Fall lässt sich daraus jedoch nicht ableiten.
Wir empfehlen daher, noch vor Antragstellung mit dem eigenen Versicherungsunternehmen oder der Versicherungsberatung Kontakt aufzunehmen und schriftlich zu klären, ob und zu welchen Bedingungen der Versicherungsschutz nach dem Erwerb der neuen Facharztbezeichnung fortgeführt wird. Dabei sollte insbesondere geprüft werden, ob sich Prämie, Deckungsumfang oder Meldepflichten ändern.
Diese Abklärung ist besonders wichtig, weil die neue Facharztbezeichnung die bisherige Bezeichnung „Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin“ ersetzt und der Wechsel nach positiver Erledigung nicht rückgängig gemacht werden kann. In der Folge sind außerdem die Berufsbezeichnung auf dem Ordinationsschild und im sonstigen beruflichen Außenauftritt anzupassen.
