Wer hat die nachvollziehbaren Aufzeichnungen als Nachweis für die erbrachten Inhalte zu führen?
Grundsätzlich sind diese vom Turnusarzt/von der Turnusärztin zu führen und vom Ausbildungsverantwortlichen/von der Ausbildungsverantwortlichen bzw. dem ärztlichen Leiter/der ärztlichen Leiterin zu bestätigen. Die Prüfung dieser Aufzeichnungen erfolgt durch die jeweilige Landesärztekammer.
ÄAO 2006, Ausbildung zum Facharzt/zur Fachärztin: Wie stellt sich das Bestätigen von Inhalten in den Gegenfächern dar, da es dort keine Inhalte gibt?
Wurden im Rahmen der COVID-19 Krise Ausbildungszeiten irregulär absolviert, kann eine Anrechnung auf das Gegenfach maximal im Ausmaß von 2/3 erfolgen. Konkret bedeutet das, dass 1/3 jedenfalls im entsprechenden Fach absolviert werden muss.
Beispiel: Dauert ein Gegenfach sechs Monate, sind zwei Monate jedenfalls im Fach zu absolvieren.
Warum werden im vorletzten Absatz des Rundschreibens zwei Monate in der Ausbildung zum Allgemeinmediziner, jedoch sechs Monate in der Ausbildung in einem Sonderfach genannt?
Es handelt sich um Vorgaben des Ministeriums. Die Differenzierung ergibt sich aus der unterschiedlich langen Ausbildungsdauer in der Allgemeinmedizin und im Sonderfach.
Können Mindestausbildungszeiten unterschritten werden, wenn die Inhalte früher erfüllt wurden?
Nein, Mindestzeiten dürfen nicht unterschritten werden! Ein früherer Abschluss ist sohin nicht möglich.
Ein Beispiel: Eine Turnusärztin wäre grundsätzlich auf der Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde zugeteilt, auf Grund der derzeit herrschenden COVID-19 Krise wird diese Turnusärztin jedoch auf die Abteilung für Innere Medizin zugeteilt.
Die auf der Abteilung für Innere Medizin verbrachte Zeit ist grundsätzlich anrechenbar sofern die Inhalte vermittelt wurden. Jedoch kann es zu keinen Doppelanrechnungen kommen. Entweder erfolgt eine Anrechnung für das Ausbildungsfach Kinder- und Jugendheilkunde oder Innere Medizin in der Turnus Ausbildung.
Dies gilt auch für den Fall, dass es keine freie Ausbildungsstelle gibt, da sehr viele Turnusärztinnen und Turnusärzte auf andere Abteilungen zugeteilt werden.
Es sollte ein Vermerk im Rasterzeugnis erfolgen, für welches Fach die Anrechnung erfolgen soll bzw. dass keine Ausbildungsstelle frei war.
Der Einsatz auf einer anderen Abteilung sollte von der ärztlichen Direktion in der Ausbildungsstellenverwaltung (Sprechblase) vermerkt werden.
Da das Ende der Pandemie nicht absehbar ist, wird gegebenenfalls ein Rundschreiben der Österreichischen Ärztekammer über ein Enddatum informieren.
Wie stellt sich die Situation in den Lehrpraxen dar, wenn weder die Zeiten noch die Inhalte erfüllt wurden?
Verpflichtende Lehrpraxis nach der ÄAO 2015: Dieser Punkt ist nur für Lehrpraktikantinnen und Lehrpraktikanten anwendbar, die ihre Lehrpraxis in Niederösterreich absolvieren. Bei Fragen zur Anrechenbarkeit ist immer jene Landesärztekammer des Bundeslandes, in dem die Lehrpraxis absolviert wird, zuständig.
Es kann eine zeitliche Anrechnung von zwei Monaten an Fehlzeit vorgenommen werden, wobei die Inhalte nachzuweisen sind. Können die Inhalte nicht nachgewiesen werden, kann es unter Umständen zu einer Verlängerung der Ausbildungszeit kommen. Ob es eine Verlängerung der Förderung geben wird, muss das Ministerium erst festlegen.
Ist der Stufenbau der Ausbildung außer Kraft gesetzt? Muss beispielsweise die Basisausbildung abgeschlossen sein, um die Facharztausbildung beginnen zu können? Kann/muss man den nicht abgeschlossenen Teil der Basisausbildung nachholen?
Wenn die Fortsetzung eines Ausbildungsabschnittes auf Grund der Pandemie derzeit nicht möglich ist, kann man einen anderen Teil vorziehen (da die Fristen ausgesetzt sind).
Dies betrifft alle Ausbildungsabschnitte, z.B. SFG (Sonderfach-Grundausbildung), SFS (Sonderfach-Schwerpunktausbildung)
Der nicht abgeschlossene Teil muss jedoch zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden.
In Bezug auf die verpflichtende Lehrpraxis am Ende der Ausbildung zur Allgemeinmedizinerin/zum Allgemeinmediziner gibt es noch keine verbindliche Rückmeldung, ob ein Vorziehen der Lehrpraxis rechtlich zulässig ist.
Wie wirkt sich die Aussetzung der Fristen auf eine Teilzeitbeschäftigung aus? Erfolgt auch da eine Anrechnung von zwei bzw. sechs Monaten, obwohl keine Vollzeitbeschäftigung vorliegt?
Nur wenn es sich bei der Verkürzung des Beschäftigungsausmaßes um einen pandemiebezogenen Sachverhalt handelt, kann eine zeitliche Anrechnung im Ausmaß von zwei bzw. sechs Monaten stattfinden. Die Inhalte sind dennoch nachzuweisen. Wurde schon vor der Pandemie in Teilzeit gearbeitet, so bleibt diese Situation von der Anwendung des Rundschreibens unberührt.
Erfolgt eine Teilzeitbeschäftigung auf Grund der derzeitigen Pandemiesituation, sollte dies jedoch von der ärztlichen Direktion in der Ausbildungsstellenverwaltung (Sprechblase) vermerkt werden.
Kann auch Telearbeit oder Home-Office wie o.a. angerechnet werden?
Wurden Ärztinnen und Ärzte auf Grund der derzeitigen Pandemiesituation in Home-Office oder in Telearbeit geschickt, ist eine Anrechnung grundsätzlich möglich, wenn die Erfüllung ausbildungsrelevanter Inhalte nachgewiesen werden kann.
Weitere Anrechnungen von Fehlzeiten im Rahmen der zwei bzw. sechs Monate bei pandemiebezogenen irregulären Einsätzen (angelehnt an die Sechstelregelung):
Folgende weitere Sachverhalte, bei denen eine zeitliche Anrechnung im Rahmen der derzeitigen pandemischen Situation möglich wäre, sind beispielshaft zu erwähnen:
- Quarantäne der Ärztin/des Arztes in Ausbildung
- Quarantäne oder Erkrankung des Lehrpaxisinhabers – weshalb die Ordination geschlossen ist
- Sonderbetreuungszeiten iS des COVID-19-Gesetzes
- Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung werden von der Lehrpraxis in die Spitäler (z.B. zum Einsatz in ZAE) zurückbeordert
- Zuteilungen an fremde Abteilungen, Übernahme von neuen Tätigkeiten auf Weisung des Dienstgebers (z.B. Triage-Tätigkeiten)
- Zuordnung zu bestimmten Teams
- Ärztinnen/Ärzte werden in Bereitschaftsdienst geschickt, um dann erkrankte Ärztinnen/Ärzte zu ersetzen
- Ärztinnen/Ärzte werden aufgrund von Schließungen von Abteilungen oder anderen Organisationseinheiten in Krankenanstalten, Rehab-KA vom Dienst freigestellt
- auf Grund der aktuellen Situationen werden Rotationen in der AM-Ausbildung ausgesetzt
- Dienstfreistellungen für schwangere Ärztinnen (da z.B. ev. keine Schutzmasken getragen werden dürfen etc.)
- Kurzarbeit
Kann eine Tätigkeit nach § 36b Ärztegesetz idF BGBl. I 2020/16 (= pandemiebezogene Sondererlaubnis für die Ausführung einer ärztlichen Tätigkeit) auf die Ausbildung angerechnet werden?
Tätigkeiten, die im Rahmen des § 36b Ärztegesetz erbracht werden, können, da es sich um eine Sondererlaubnis für eine ärztliche Tätigkeit im Rahmen der Pandemie handelt, nicht auf die Ausbildung angerechnet werden.