FAQ zu rechtlichen Fragen

Grundsätzlich ja. Der Wohlfahrtsfonds (WFF) ist eine gesetzlich vorgesehene Versorgungseinrichtung. Die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds sind Pflichtbeiträge und daher voll steuerlich verwertbar. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Befreiung von den Beiträgen erfolgen.

Die Wohlfahrtsfondsbeiträge und Kammerumlagen sind Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten und damit voll steuerlich verwertbar. Das bedeutet, dass die Zahlung der Beiträge und Umlagen Ihre Steuerbemessungsgrundlage und damit Ihre Steuerbelastung reduziert.

Vergessen Sie daher nicht, die Beiträge und Kammerumlagen, die Sie mit Zahlschein, eps-Überweisung und Kreditkartenzahlung (via Ärztekammerbox) SEPA Lastschrift oder durch Abzug von den Kassenhonoraren einbezahlt haben, in Ihre Steuererklärung aufzunehmen und damit steuerlich geltend zu machen.

Bitte beachten Sie, dass die Wohlfahrtsfondsbeiträge bei Tätigkeit in einem Dienstverhältnis normalerweise direkt von Ihrem Gehalt abgezogen und bereits vom Dienstgeber steuerlich berücksichtigt werden. Diese Beiträge sind daher nicht nochmals in der Steuererklärung anzuführen.

Im Wohlfahrtsfonds werden die Gelder seiner Mitglieder verwaltet. Da die Ärztekammer eine Körperschaft öffentlichen Rechts ist, werden die Regeln des Verwaltungsverfahrensgesetzes angewendet. Es gilt das Antragsprinzip. Das bedeutet, dass eine Beitragsreduktion oder eine Befreiung, aber auch Leistungen wie z.B. die Krankenunterstützung oder die Altersversorgung, immer schriftlich unter Vorlage von geeigneten Nachweisen zu beantragen sind.
Link: Formulare

Über den Beschluss des Verwaltungsausschusses (oder des Präsidenten im Bereich der Kammerumlage) werden Sie durch Bescheid informiert. Sollten Sie mit der Entscheidung nicht zufrieden sein, können Sie innerhalb von vier Wochen ab Erhalt des Bescheides eine sogenannte Beschwerde (entspricht Einspruch, Berufung) dagegen erheben. Diese ist bei der Ärztekammer für Niederösterreich einzubringen. Der Verwaltungsausschuss (bzw. der Präsident im Bereich der Kammerumlage) hat in der Folge zwei Monate Zeit, nochmals über Ihren Antrag zu beraten und eine neue Entscheidung zu fällen (Beschwerdevorentscheidung). Wenn eine Beschwerdevorentscheidung ergeht, die Ihrem Standpunkt nicht Rechnung getragen hat, können Sie innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt der Beschwerdevorentscheidung einen sogenannten Vorlageantrag einbringen. Dieser ist ebenfalls bei der Ärztekammer für Niederösterreich einzubringen. In der Folge muss der Akt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt werden, das dann für den weiteren Verfahrensverlauf zuständig ist.