Grundsätzlich gehört man bei Ausübung der ärztlichen Tätigkeit in Österreich immer nur einem Wohlfahrtsfonds gleichzeitig an. Wenn Sie Ihren Dienstort oder Berufssitz wechseln oder (zusätzliche) Tätigkeiten im In- oder Ausland aufnehmen, sind auch wohlfahrtsfondsrelevante Aspekte zu beachten. Im Folgenden finden Sie Antworten auf die häufigsten diesbezüglichen Fragen.

FAQ zu Zugehörigkeit / Wechsel / Ausland

Nein, man kann immer nur einem Wohlfahrtsfonds angehören. Ist man in mehreren Bundesländern (zahn)ärztlich tätig, gehört man dem Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer an, in deren Bereich man zuerst tätig war, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. Gleichzeitig kann man in dem Wohlfahrtsfonds, in dessen Bereich man später tätig wird, einen Antrag auf Befreiung stellen. Wenn Sie Ihre Tätigkeit zuerst in einem anderen Bundesland begonnen haben und später zusätzlich in Niederösterreich tätig wurden, können Sie sich mit diesem Formular (PDF: Formular B08) bei uns befreien lassen.

Ist ein Dienstverhältnis karenziert, so bleibt es formal aufrecht. Sie sind daher weiterhin dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich zugehörig. Gleichzeitig können Sie in dem Bundesland, in dem das neue Dienstverhältnis besteht, eine Befreiung beantragen.

Beenden Sie alle ärztlichen Dienstverhältnisse und schließen alle Berufssitze (Ordinationen) in Niederösterreich und haben Sie gleichzeitig oder in der Folge nur noch eingetragene Tätigkeiten (Dienstverhältnis, Praxis) in einem anderen Bundesland, wird automatisch der Wohlfahrtsfonds dieses anderen Bundeslandes für Sie zuständig. Der Wechsel des WFF kann verhindert werden, indem Sie innerhalb von sechs Monaten nach Aufgabe der Tätigkeiten in Niederösterreich neuerlich eine Anstellung beginnen oder eine Praxis in Niederösterreich anmelden.

Laut Ärztegesetz sind die einbezahlten Pensionsbeiträge bei Verlegung des Berufssitzes oder Dienstortes in ein anderes Bundesland vom „alten“ Wohlfahrtsfonds an den nunmehr zuständigen „neuen“ Wohlfahrtsfonds zu überweisen (§ 115 Ärztegesetz).

Bei einem Wechsel beispielsweise von Niederösterreich in ein anderes Bundesland werden Ihre bisher bei uns einbezahlten Wohlfahrtsfondsbeiträge abzüglich eines etwaigen Rückstandes nach einer Wartezeit von sechs Monaten an den neuen Wohlfahrtsfonds überwiesen. Zu keiner Überweisung kommt es, wenn Sie innerhalb der gesetzlich festgelegten sechsmonatigen Wartefrist wieder in Niederösterreich ärztlich tätig werden oder zwischenzeitlich in Niederösterreich in Pension gegangen sind. Dann besteht weiterhin ein Anspruch auf Leistungen aus dem WFF der Ärztekammer für Niederösterreich.

Solange Sie sich noch in Ausbildung befinden, also weder über das ius practicandi noch über eine Fachberechtigung verfügen, bleiben die einbezahlten Beiträge bei der/den bisher zuständigen Ärztekammer/n.

Bitte beachten Sie, dass allfällige Wertsteigerungen und dergleichen nicht überwiesen werden. Ein Wechsel des WFF kann daher – insbesondere knapp vor Pensionsanritt – zu deutlichen Einbußen bei Ihren Ansprüchen führen. Bevor Sie daher einen Bundeslandwechsel vornehmen, erkundigen Sie sich unbedingt beim bisher zuständigen WFF. Informationen zur Höhe der einbezahlten Beiträge finden Sie auf unserem Online Pensionskonto, das Sie mittels Handy-Signatur einsehen können. Für weitere Detailinformationen steht Ihnen das Team Beiträge & Leistungen des WFF gerne zur Verfügung.

Grundsätzlich gehört man jenem Wohlfahrtsfonds an, in dessen Bereich man zuerst die (zahn)ärztliche Tätigkeit aufnimmt, solange diese aufrecht ist. Wird man später in einem anderen Bundesland als z.B. Niederösterreich ärztlich tätig, ist es entscheidend, wie lange man dort tätig ist.

Wird man innerhalb von sechs Monaten wieder in Niederösterreich tätig, bleibt der Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich zuständig. In diesem Fall ist nach dem Wiederbeginn der Tätigkeit in Niederösterreich ein Antrag auf Befreiung der Wohlfahrtsfondsbeiträge in dem anderen Bundesland zu stellen.

Wird man erst nach mehr als sechs Monaten wieder in Niederösterreich tätig, wurden die bisher einbezahlten Beiträge zum Wohlfahrtsfonds von uns bereits an den neuen Wohlfahrtsfonds überwiesen. Ein Wechsel zurück nach Niederösterreich ist möglich, wenn die Tätigkeit im anderen Bundesland wieder beendet wurde. Nach der sechsmonatigen Wartefrist erhalten in diesem Fall wir wiederum Ihre einbezahlten Wohlfahrtsfondsbeiträge.

EWR-Staat bzw. Schweiz

Wechselt man in einen anderen EWR-Staat oder in die Schweiz, bleiben die Beiträge gemäß EU-Recht und § 115 Ärztegesetz beim WFF der Ärztekammer für Niederösterreich. Erfüllen Sie die Voraussetzungen für den Bezug der Alters-/Invaliditätsversorgung, wird daraus anteilig Pension ausbezahlt. Es erfolgt keine Kumulierung der beiden Ansprüche.

Nicht-EWR-Staat

Wechselt man in ein Nicht-EWR-Land (z.B. USA, Australien etc.) und wird aus der Ärzteliste gestrichen, werden die zur Pension einbezahlten Beiträge nach Ablauf von drei Jahren nach Streichung aus der Ärzteliste über Antrag refundiert.

Dies gilt allerdings nicht, wenn man innerhalb von drei Jahren in einem EWR-Land oder der Schweiz von einem System der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbstständige erfasst wird (unabhängig von der Art der dort ausgeübten Tätigkeit).

Eine Rückerstattung der Beiträge ist laut § 115 Ärztegesetz bei Streichung aus der Ärzte- oder Zahnärzteliste vorgesehen. Die Beiträge werden nach Ablauf von drei Jahren ab dem Verzicht bzw. der Einstellung der Tätigkeit refundiert, wenn

  1. nicht zwischenzeitig eine neuerliche Eintragung in die (Zahn-)Ärzteliste erfolgt ist,
  2. kein Anspruch auf Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds besteht und
  3. der Arzt bestätigt, dass er in keinem anderen EWR-Staat oder der Schweiz von einem Zweig eines gesetzlich vorgesehenen Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige erfasst wird, der Leistungen für den Fall der Invalidität, des Alters oder an Hinterbliebene vorsieht (unabhängig von der Art der dort ausgeübten Tätigkeit).