FAQ zu Vorschreibung und Zahlung der Beiträge

Wie Sie Ihre Beiträge abführen, hängt von Ihrer ärztlichen Tätigkeit ab. Grundsätzlich gilt folgende Regelung:

Kassenärzte in NÖ

Quartalsweiser Einbehalt der ÖGK vom Kassenhonorar

Angestellte Ärzte in NÖ

Monatlicher Einbehalt des Dienstgebers vom Gehalt

Ausschließliche Wahlärzte in NÖ, Wohnsitzärzte in NÖ

SEPA Lastschrift (Einzugsermächtigung PDF: Formular E01), Überweisung (Online Banking, Zahlschein), eps-Überweisung und Kreditkartenzahlung (via Ärztekammerbox)

Wenn Sie Kassenarzt oder angestellter Arzt sind, aber die einbehaltenen Beiträge zu niedrig waren, können Sie die offenen Beiträge wie folgt bezahlen:

  • Lastschrift
  • über die Ärztekammerbox durch eps-Überweisung oder Kreditkartenzahlung
  • Überweisung mittels Online Banking oder Zahlscheins

Es gibt auch die Möglichkeit, einen Einziehungsauftrag (PDF: Formular E01) für die laufenden Vorschreibungen zu erteilen. Damit können allfällige Versäumnisse von Zahlungsfristen vermieden werden.

Die Wohlfahrtsfondsbeiträge sind grundsätzlich jeweils am Ende des der Vorschreibung folgenden Monats fällig.

Beispiel: Beitragsmonat Juli 2019 wird im Juli 2019 vorgeschrieben ⇒ fällig am 31. August 2019.

Für Kassenärzte und Gesellschafter einer Gruppenpraxis mit § 2-Kassenverträgen werden die monatlich vorgeschriebenen Wohlfahrtsfondsbeiträge am Ende des jedem Quartal folgenden Monats fällig.

Beispiel: Beitragsmonat Juli 2019 wird im 3. Quartal 2019 vorgeschrieben ⇒ fällig am 31. Oktober 2019.

Für einen Beitragsrückstand kann es unterschiedliche Gründe geben.

Ablauftechnische Gründe:

  • Beginn der Tätigkeit
  • Unterjährige Korrektur der Vorschreibung

Speziell bei Angestellten Ärzten:

  • Wechsel des Dienstgebers
  • Wiedereinstieg nach der Karenz

Speziell bei Kassenärzten:

  • Vorauszahlung der ÖGK war zu hoch
  • Entfall der Einnahmen durch längeren Urlaub oder Krankenstand

Sollten Sie einen Beitragsrückstand nicht sofort begleichen können, haben Sie die Möglichkeit, eine Ratenzahlung zu beantragen (PDF: Formular B10). Allenfalls kann auch eine Stundung (Zahlungsaufschub) der Beiträge beantragt werden.

Bitte beachten Sie, dass auf Ratenzahlungen und Stundungen die Verzugszinsen des Wohlfahrtsfonds und der Ärztekammer in Höhe von 6,17 Prozent p.a. anzuwenden sind. Eine Ratenzahlung wird vom Verwaltungsausschuss darüber hinaus nur bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung bewilligt.

Die Wohlfahrtsfondsbeiträge und Kammerumlagen hängen nicht von Ihren aktuellen Einnahmen, sondern von den Einnahmen und der Art der ärztlichen Tätigkeit im drittvorangegangenen Jahr ab. Wenn Ihr Kollege vor drei Jahren ein anderes Gehalt bezogen hat als Sie oder eine Praxis hatte, während Sie ausschließlich angestellt tätig waren, kann dies einen unterschiedlich hohen Pensionsbeitrag bewirken.

Dazu kommt, dass der Beitrag für die Hinterbliebenenunterstützung altersabhängig ist und sich somit von dem Beitrag Ihres Kollegen unterscheiden kann. Weiters ist die Höhe der Kammerumlagen von der Dauer der ärztlichen Tätigkeit und vom Betrieb einer Ordination abhängig.

Wenn berücksichtigungswürdige Umstände oder ein Härtefall vorliegen, kann eine Ermäßigung der Beiträge beantragt werden. Die Satzung sieht in § 15 besondere Gründe vor, die vom Verwaltungsausschuss standardmäßig als berücksichtigungswürdig anerkannt werden. Relevant ist dabei auch die Auswirkung auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.

Jeder Ermäßigungsantrag ist schriftlich unter Angabe des Zeitraumes, für den die Ermäßigung beantragt wird, unter Angabe einer Begründung und Vorlage der Unterlagen, aus denen die aktuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abzuleiten ist, einzubringen.

Ermäßigungsgrund

Vorzulegende Unterlagen

Mutterschutz

(Väter)Karenz

Papamonat

(PDF: Formular B02)

  • ev. amtsärztliches Attest
  • errechneter Geburtstermin
  • ev. Bestätigung über Sectio
  • Bestätigung des Dienstgebers über die Karenz (bei Angestellten)
  • Bestätigung über den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes (bei Niedergelassenen)
  • Geburtsurkunde des Kindes

Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge

(PDF: Formular B04)

  • Bestätigung des Dienstgebers
  • Begründung
  • Angabe, ob während des Sonderurlaubes Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit erzielt werden

Arbeitslosigkeit

  • Nachweis über Bezug des Arbeitslosengeldes
  • Nachweis über die Meldung als arbeitssuchend oder
  • AMS-Meldung

Präsenz-/Zivildienst

  • Einberufungsbefehl
  • Zuweisungsbescheid

Längere Erkrankung

  • Arbeits- und Entgeltbestätigung des Dienstgebers
  • ärztliche Bestätigung
  • Nachweise der aktuellen Einnahmen (vgl. „Sonstiger Grund“)

Sonstiger Grund

  • Begründung
  • Nachweise der aktuellen Einnahmen (aktueller Gehaltszettel, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung des Vorjahres und/oder des laufenden Kalenderjahres; gegebenenfalls Sammelgutschrift über aktuell bezogene Sonderklassegebühren usw.)

Im Fall einer Ermäßigung werden die Beiträge in nachstehender Reihenfolge gekürzt:

  1. Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung (Erleben)
  2. Zusatzleistung bis auf den Mindestbeitrag
  3. Grundrente bis auf den Mindestbeitrag
  4. Mindestbeitrag zur Zusatzleistung
  5. Mindestbeitrag zur Grundrente
  6. Krankenunterstützung
  7. Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung (Ableben)
  8. Notstandsfonds

Die Kürzung des Beitrages für eine Leistung erfolgt dabei jeweils nach Reduktion des übergeordneten Beitrages um 100 Prozent und hat die Kürzung der Leistung im entsprechenden (aliquoten) Ausmaß zur Folge.