Stirbt ein Mitglied des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für NÖ, stehen den Hinterbliebenen diverse Leistungen auf Antrag zu. Finden Sie hier eine Zusammenfassung aller Leistungsansprüche und Informationen über die notwendigen Verfahrensschritte. Unser Beitrag für Sie als Hinterbliebene in einer schweren Zeit.

1. Witwen-/Witwerversorgung

Im Fall des Ablebens eines Mitgliedes des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich wird der Witwe/dem Witwer oder dem/der eigetragenen Partner/in eine Witwen- bzw. Witwerversorgung in der Höhe von 60 Prozent des Pensionsanspruchs der/des Verstorbenen ausbezahlt. Bei geschiedenen Eheleuten beziehungsweise ehemaligen eingetragenen Partnern/Partnerinnen mit Unterhaltsanspruch verringert sich der Betrag auf maximal 40 Prozent.

Ab 1.1.2020 ist eine gestaffelte Anspruchsdauer in der Satzung des Wohlfahrtsfonds vorgesehen.

Nähere Informationen finden Sie hier: FAQ WOHLFAHRTSFONDS / Leistungen/Beiträge / Leistungen/Witwen(r)versorgung

 

2. Waisenversorgung

Nach dem Tod eines Mitgliedes des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich haben die Waisen bis zum 18. Lebensjahr (Volljährigkeit) Anspruch auf eine Waisenversorgung. Diese beträgt

  • für Halbwaisen:  10 Prozent des Pensionsanspruchs des verstorbenen WFF-Mitgliedes
  • für Vollwaisen:  20 Prozent des Pensionsanspruchs des verstorbenen WFF-Mitgliedes

Volljährigen Kindern wird diese Leistung bei Nachweis des Bezuges der Familienbeihilfe und gleichzeitiger Absolvierung eines Studiums oder einer Berufsausbildung oder bei Erwerbsunfähigkeit weitergewährt.

Weitere Informationen finden Sie hier: FAQ WOHLFAHRTSFONDS / Leistungen/Beiträge / Leistungen/Waisenversorgung

 

3. Bestattungsbeihilfe

Der WFF ersetzt einmalig jener Person, die die Bestattungskosten nachweislich getragen hat, maximal EUR 4.000,--. Bestattungskosten sind z.B. Kosten für Sarg/Urne, Aufbahrung, Grabstelle, Grabstein, Grabnutzungsgebühr, Parten, Leichenschmaus, Blumenschmuck, Todesanzeige, udgl.

Nähere Informationen finden Sie hier: FAQ WOHLFAHRTSFONDS / Leistungen/Beiträge / Leistungen/Bestattungsbeihilfe

 

4. Hinterbliebenenunterstützung

Stirbt ein Wohlfahrtsfondsmitglied wird neben Witwen(r)pension und Bestattungsbeihilfe auch eine Hinterbliebenenunterstützung ausbezahlt. Ist das WFF-Mitglied

  • vor dem 65. Lebensjahr verstorben, beträgt der Anspruch EUR 34.066,03
  • nach dem 65. Lebensjahr verstorben oder hat die/der Verstorbene bereits eine WFF-Pension bezogen, beträgt der Anspruch EUR 5.516,51.

Mehr Informationen dazu finden Sie hier: FAQ WOHLFAHRTSFONDS / Leistungen/Beiträge / Leistungen/Hinterbliebenenunterstützung

 

Achtung: Wenn Sie selbst Mitglied im Wohlfahrtsfonds sind, und ein/e Angehörige/r verstirbt, der/die selbst kein Wohlfahrtsfondsmitglied ist, haben Sie leider keinen Anspruch. Dieser steht nur Ihren Hinterbliebenen zu.