Im Fall des Ablebens eines Mitgliedes des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich haben die Waisen Anspruch auf eine Waisenversorgung. Diese beträgt für Halbwaisen zehn Prozent des Pensionsanspruchs des verstorbenen WFF-Mitgliedes, für Vollwaisen 20 Prozent. Volljährigen Kindern wird diese Leistung bei Nachweis des Bezuges der Familienbeihilfe und gleichzeitiger Absolvierung eines Studiums oder einer Berufsausbildung oder bei Erwerbsunfähigkeit weitergewährt.
FAQ zur Waisenversorgung
Kinder von verstorbenen Wohlfahrtsfondsmitgliedern und Bezieherinnen/Bezieher einer Alters- oder Invaliditätsversorgung haben bis zur Erlangung der Volljährigkeit Anspruch auf Waisenversorgung.
Nach Vollendung der Volljährigkeit sind für die Gewährung der Waisenversorgung zusätzlich ein Schulbesuchs- oder Studiennachweis sowie eine Bestätigung über den Bezug der Familienbeihilfe zu erbringen. Außerdem ist anzugeben, ob Einkünfte erzielt werden (gegebenenfalls Nachweis).
Auch aufgrund körperlicher oder psychischer Krankheit erwerbsunfähige Kinder von verstorbenen WFF-Mitgliedern haben Anspruch auf Waisenversorgung, wenn dieser Zustand seit Erlangung der Volljährigkeit oder im unmittelbaren Anschluss an eine Berufs- oder Schulausbildung besteht.
Die Waisenversorgung wird analog zur Kinderunterstützung überdies auch während der Zeit des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes vor Vollendung des 27. Lebensjahres ausbezahlt.
Es handelt sich bei der Waisenversorgung um einen Anspruch des Kindes, der auch nach dessen Einkommensverhältnissen zu versteuern ist.
Kein Anspruch besteht, wenn kein Bezug der Familienbeihilfe nachgewiesen wird oder Einkünfte erzielt werden, die die Zuverdienstgrenze bei Bezug der Familienbeihilfe (§ 5 Familienlastenausgleichsfondsgesetz) überschreiten.
Der Anspruch erlischt im Falle einer Verehelichung oder Eintragung einer Partnerschaft.
Der Antrag auf Waisenversorgung ist spätestens sechs Monate nach dem geplanten Antrittsdatum, das immer auf einen Monatsersten fällt, einzubringen. Wird der Antrag mehr als sechs Monate nach dem gewünschten Antrittszeitpunkt gestellt, kann die Leistung erst ab dem Monat der Antragstellung gewährt werden. (PDF: Formular L07)
Folgende Unterlagen müssen mit dem Antrag auf Waisenversorgung vorgelegt werden:
Minderjährige und volljährige Kinder:
- Geburtsurkunde
- gegebenenfalls geeigneter Nachweis über das Verhältnis zum verstorbenen WFF-Mitglied (z.B. Adoptionsurkunde)
- Sterbeurkunde bzw. Sterbeurkunden bei Vollwaisen
Volljährige Kinder:
- Schul- und oder Studienbestätigung
- Bestätigung über den Bezug der Familienbeihilfe
- Angabe, ob Einkünfte erzielt werden (gegebenenfalls Nachweis)
- gegebenenfalls Nachweis über gesetzlichen Wehr- oder Zivildienst
Die Waisenversorgung beträgt je Halbwaise 10 Prozent bzw. je Vollwaise 20 Prozent der Alters- oder Invaliditätsversorgung wegen dauernder Berufsunfähigkeit, die dem verstorbenen Wohlfahrtsfondsmitglied zum Zeitpunkt des Ablebens gebührt hat bzw. gebührt hätte. Im Falle mehrerer Waisen darf die Summe der Waisenversorgungen insgesamt das Zweifache der Alters- oder Invaliditätsversorgung nicht übersteigen.
Für Leistungen, die weniger als EUR 71,66 brutto pro Monat betragen, ist ab 1.1.2020 eine Einmalabfindung vorgesehen.