Im Fall des Ablebens eines Mitgliedes des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich wird der Witwe/dem Witwer oder dem/der eigetragenen Partner/in eine Witwen- bzw. Witwerversorgung in der Höhe von 60 Prozent des Pensionsanspruchs der/des Verstorbenen ausbezahlt. Bei geschiedenen Eheleuten beziehungsweise ehemaligen eingetragenen Partnern/Partnerinnen mit Unterhaltsanspruch verringert sich der Betrag auf 40 Prozent.

Ab 1.1.2020 ist eine gestaffelte Anspruchsdauer in der Satzung des Wohlfahrtsfonds vorgesehen.

FAQ zur Witwen(Witwer)versorgung

Nach dem Tod eines Wohlfahrtsfondsmitgliedes oder einer Empfängerin/eines Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung ist der Witwe/dem Witwer oder der/dem hinterbliebenen eingetragenen Partner/in die Witwen(r)versorgung zu gewähren.

Wurde die Ehe oder eingetragene Partnerschaft nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Wohlfahrtsfondsmitgliedes oder der Empfängerin/des Empfängers der Alters- oder Invaliditätsversorgung geschlossen, muss die Ehe/eingetragene Partnerschaft zum Zeitpunkt des Todes mindestens drei Jahre bestanden haben. Die Witwen(r)versorgung gebührt dennoch, wenn

  • der Tod des Mitgliedes durch Unfall oder Berufskrankheit eingetreten ist,
  • aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder durch die Eheschließung legitimiert wurde oder
  • wenn ein Kind des/der Verstorbenen die Voraussetzungen für den Bezug der Waisenversorgung erfüllt.

Ist ein Wohlfahrtsfondsmitglied zum Zeitpunkt des Todes aufgrund eines gerichtlichen Urteils/Vergleiches oder durch eine Auflösung der Ehe verpflichtet, seinem früheren Partner/seiner früheren Partnerin aus einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft Unterhalt zu bezahlen, besteht bis längstens zum Ablauf einer allfälligen Befristung des Unterhaltsanspruchs ebenfalls ein Anspruch auf Witwen(r)versorgung.

Der Anspruch erlischt im Falle einer neuerlichen Verehelichung oder Eintragung einer Partnerschaft.

Der Antrag auf Witwen(r)versorgung ist spätestens sechs Monate nach dem geplanten Antrittsdatum, das immer auf einen Monatsersten fällt, einzubringen. Wird der Antrag mehr als sechs Monate nach dem gewünschten Antrittszeitpunkt gestellt, kann die Leistung erst ab dem Monat der Antragstellung gewährt werden (PDF: Formular L05).

Mit dem Antrag auf Witwen(r)versorgung ist die

  • Sterbeurkunde

vorzulegen.

Im Falle einer früheren Ehe oder früheren eingetragenen Partnerschaften müssen zusätzlich folgende Unterlagen vorgelegt werden:

  • Scheidungsurteil, Vergleich bzw. Vereinbarung über die Unterhaltsverpflichtung
  • Bestätigung über die Höhe der letzten Auszahlung
  • Erklärung zur Wiederverehelichung (PDF: Beiblatt – L15)

Generell beträgt diese 60 Prozent der Alters- oder Invaliditätsversorgung, die dem verstorbenen Wohlfahrtsfondsmitglied zum Zeitpunkt des Ablebens gebührt hat bzw. gebührt hätte.

Die Witwen(r)versorgung eines früheren Ehegatten oder des früher eingetragenen Partners beträgt grundsätzlich 40 Prozent der Alters- oder Invaliditätsversorgung des verstorbenen Mitgliedes, jedoch maximal in Höhe des Unterhalts (Ausnahmen in § 34 - Satzung WFF). Die Versorgungsleistung mehrerer geschiedener Gattinen/Gatten wird anteilig berechnet und darf insgesamt 40 Prozent des Anspruchs des Mitgliedes nicht überschreiten.

Ab 1.1.2020 ist eine gestaffelte Anspruchsdauer in der Satzung des Wohlfahrtsfonds vorgesehen.

Ein unbefristeter Anspruch besteht, wenn:

  1. der Tod des Mitgliedes durch Unfall oder Berufskrankheit eingetreten ist, aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder durch die Eheschließung legitimiert wurde oder wenn ein Kind des/der Verstorbenen die Voraussetzungen für den Bezug der Waisenversorgung erfüllt;
  2. der/die Ehegatte(in)/Lebenspartner(in) das 35. Lebensjahr nicht vollendet und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat;
  3. das Mitglied kein Bezieher einer WFF-Pension war, der/die Ehegatte(in)/Lebenspartner(in) das 35. Lebensjahr vollendet hat und die Ehe mindestens zwei Jahre gedauert hat.
  4. das Mitglied Bezieher einer WFF-Pension war, der/die Ehegatte(in)/Lebenspartner(in) das 35. Lebensjahr vollendet hat UND
     
    -) Altersunterschied max. 20 Jahre -) Altersunterschied max. 25 Jahre -) Altersunterschied mehr als 25 Jahre
    -) Ehedauer mind. drei Jahre -) Ehedauer mind. fünf Jahre -) Ehedauer mind. zehn Jahre

     

In allen anderen Fällen besteht ein Anspruch auf Witwen(r)versorgung für die Dauer von 36 Monaten. In Härtefällen kann die  Auszahlung auf 72 Monate erstreckt werden. Generell ist zu beachten, dass ein Anspruch nur bis zu einer etwaigen Wiederverehelichung besteht.

Ist ein Wohlfahrtsfondsmitglied zum Zeitpunkt des Todes aufgrund eines gerichtlichen Urteils/Vergleiches oder durch eine Auflösung der Ehe verpflichtet, seinem früheren Partner/seiner früheren Partnerin aus einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft Unterhalt zu bezahlen, besteht bis längstens zum Ablauf einer allfälligen Befristung des Unterhaltsanspruchs ebenfalls ein Anspruch auf Witwen(r)versorgung. Es gilt die Regelung, dass der Anspruch im Falle einer neuerlichen Verehelichung oder Eintragung einer Partnerschaft erlischt.

Für Leistungen, die weniger als EUR 71,66 brutto pro Monat betragen, ist ab 1.1.2020 eine Einmalabfindung vorgesehen.