Gehälter Ordinationsangestellte

Aufsaugungsklausel
Sollten Sie planen, die Ist-Gehälter Ihrer Angestellten vor Abschluss der jeweiligen Kollektivverhandlungen freiwillig zu erhöhen, wird die schriftliche Vereinbarung einer sogenannten „Aufsaugungsklausel“ empfohlen.

Eine Aufsaugklausel ist eine Vereinbarung, die besagt, dass eine gewährte Überzahlung des kollektivvertraglichen Mindestgehalts durch künftige kollektivvertragliche Erhöhungen des Ist-Gehalts verringert oder ganz aufgehoben wird. Das bedeutet, dass die Überzahlung nicht mehr vollständig besteht, wenn der Kollektivvertrag erhöht wird, und die Überzahlung demnach diesen Erhöhungen entspricht. 

Wird eine überkollektivvertragliche Entlohnung zu Beginn des Arbeitsverhältnisses gewährt, so eignet sich z.B. folgende dienstvertragliche Formulierung als Aufsaugungsklausel für künftige Ist-Lohnerhöhungen: „Angesichts der hier gewählten überkollektivvertraglichen Entlohnung wird vereinbart, die auf den Abschluss des Dienstvertrages nächstfolgende/die beiden nächstfolgenden Mindest- und Ist-Lohnerhöhung(en) auf den den kollektivvertraglichen Mindestlohn übersteigenden Teil des Entgelts voll anzurechnen.“

Kollektivvertrag für nicht-ärztliche Angestellte bei Ärzt:innen - rückwirkend ab 1. Jänner 2024

Die Ärztinnen- und Ärztekammer für NÖ und die Gewerkschaft der Privatangestellten haben sich auf Änderungen im Kollektivvertrag für die nicht-ärztlichen Angestellten bei Ärzt:innen, in ärztlichen Gruppenpraxen sowie in Primärversorgungseinheiten in Niederösterreich geeinigt. Der neue Kollektivvertrag tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
Die Details finden Sie im Protokoll.

KOLLEKTIVVERTRAG - ab 1. Jänner 2024 (pdf) 893 KB
Für Angestellte bei Ärzt:innen, ärztlichen Gruppenpraxen sowie Primärversorgungseinheiten in Niederösterreich

Kontakt:

© Bernhard Noll
Mag.a Felicitas Mahringer, LLM
+43 1 53751 238