Neuer Kollektivvertrag für die nicht-ärztlichen Angestellten - rückwirkend per 1.1.2023
Zu folgendem Abschluss eines Kollektivvertrages 2023 für die nicht-ärztlichen Angestellten bei Ärzt:innen, ärztlichen Gruppenpraxen sowie Primärversorgungseinheiten in NÖ ist es gekommen:
- Istgehälter: Rückwirkend per 1.1.2023 werden die Istgehälter um 7,75 % angehoben; dies gilt nicht für jene Dienstnehmer:innen, die nach dem 31.10.2022 eingetreten sind. Haben Ärztinnen und Ärzte seit 1.1.2023 eine freiwillige Anhebung vorgenommen, so kann dies gegengerechnet werden.
- Teuerungsprämie: Alle Angestellten, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1.11.2022 begonnen hat, erhalten bis spätestens 30.9.2023 eine Einmalzahlung als steuer- und sozialversicherungsfreie Prämie in der Höhe von pauschal EUR 400,-- ausbezahlt, das heißt, es ist nicht zu aliquotieren. Sollte seit 1.1.2023 freiwillig eine Teuerungsprämie ausbezahlt worden sein, kann diese angerechnet werden.
- Mindestgehälter lt. Gehaltstabelle; Zulagen: Die kollektivvertraglichen Mindestgehälter werden rückwirkend per 1.1.2023 um 8,7 % angehoben; die Gefahrenzulage beläuft sich ab diesem Zeitpunkt auf EUR 129,-- und die Strahlenschutzzulage auf EUR 182,--.
Berufsgruppe 1 | Schreibkräfte/Sekretär/innen; Angestellte ohne Ausbildung nach MAB-G bzw. MTF-SHD-G. |
1. Berufsjahr | 1.714,-- |
4. Berufsjahr | 1.748,-- |
7. Berufsjahr | 1.766,-- |
11. Berufsjahr | 1.797,-- |
Berufsgruppe 2 | Angestellte des Sanitätshilfsdienstes gemäß MTF-SHD-Gesetz; Heilbademeister/innen, Heilmasseur/innen gemäß MMHmG; medizinische Masseur/innen gemäß MMHmG; Pflegehelfer/innen gemäß GuKG; Angestellte gemäß MAB-G ausgenommen Laborassistenz, Röntgenassistenz und diplomierte medizinische Fachassistenz. |
1. Berufsjahr | 1.747,-- |
4. Berufsjahr | 1.823,-- |
7. Berufsjahr | 1.901,-- |
11. Berufsjahr | 1.986,-- |
Berufsgruppe 3 | Angestellte des medizinisch-technischen Fachdienstes gemäß MTF-SHD-G; Laborassistenz, Röntgenassistenz und diplomierte medizinische Fachassistenz gemäß MAB-G. |
1. Berufsjahr | 1.789,-- |
4. Berufsjahr | 1.874,-- |
7. Berufsjahr | 1.951,-- |
11. Berufsjahr | 2.036,-- |
Berufsgruppe 4 | Angestellte des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG; Angestellte des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes gemäß MTD-Gesetz; Sportwissenschaftler/innen; Hebammen. |
1. Berufsjahr | 1.853,-- |
4.Berufsjahr | 1.933,-- |
7.Berufsjahr | 2.014,-- |
11.Berufsjahr | 2.082,-- |
4. Inhaltliche Änderungen:
a) Der 1. Schultag (1. Klasse Volksschule) ist frei unter Fortzahlung des Entgelts.
b) Einführung einer Zusatzregelung für Gruppenpraxen sowie PVE und Bereitschaftsdienste für Samstag/Sonntag/Feiertag:
- Die Normalarbeitszeit kann in Gruppenpraxen/PVE und in Einzelpraxen bei Bereitschaftsdiensten mit Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung und allen anderen Fällen durch Einzeldienstvertrag an Sam-, Sonn- und Feiertagen zwischen 6.00 Uhr und 19.00 Uhr vereinbart werden. In jedem Fall ist eine Arbeitsleistung ab der neunten Arbeitsstunde als Überstunde zu werten (ausgenommen 4-Tagewoche).
- Lagezuschläge: Für Arbeit am Samstag zwischen 6.00 Uhr und 6.30 Uhr bzw. zwischen 13.00 Uhr und 17.00 Uhr entsteht ein Zuschlag von 50 %. Für Arbeit am Samstag zwischen 17.00 Uhr und 19.00 Uhr entsteht ein Zuschlag von 75 %. Für Arbeit am Sonn- und Feiertag entsteht ein Zuschlag von 100 %. Die Lagezuschläge können sowohl in Geld als auch in Zeit abgegolten werden.
- Die Vereinbarung für die Arbeitszeit muss spätestens 2 Monate im Vorhinein getroffen werden.
- Die Leistung solcher Einsätze ist absolut freiwillig. Eine arbeitsrechtliche Konsequenz aus dem Nichtzustandekommen der Vereinbarung ist in jedem Fall unzulässig.
Änderungen dieses Kollektivvertrages kann es frühestens mit 1.1.2024 geben - diesbezügliche Verhandlungen werden spätestens im November 2023 geführt.
Neuer Kollektivvertrag für die nicht-ärztlichen Ordinationsangestellten per 1.1.2022
Die Kurie der niedergelassenen Ärzte hat folgende Einigung mit der Gewerkschaft der Privatangestellten bezüglich eines neuen Kollektivvertrages für die nicht-ärztlichen Angestellten von niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten, ärztlichen Gruppenpraxen sowie Primärversorgungseinheiten in Niederösterreich erzielt:
- Istgehälter: Per 1.1.2022 erfolgt eine Anpassung der Istgehälter um 3,0 %.
- Mindestgehälter lt. Gehaltstabelle und Zulagen: Die Mindestgehälter werden per 1.1.2022 ebenfalls um 3,0 % angehoben. Die Gefahrenzulage steigt auf EUR 119,--, die Strahlenschutzzulage erhöht sich auf EUR 169,--.
Berufsgruppe 1 | Schreibkräfte/Sekretär/innen; Angestellte ohne Ausbildung nach MAB-G bzw. MTF-SHD-G. |
1. Berufsjahr | 1.576,00 |
4. Berufsjahr | 1.608,00 |
7. Berufsjahr | 1.624,00 |
11. Berufsjahr | 1.653,00 |
Berufsgruppe 2 | Angestellte des Sanitätshilfsdienstes gemäß MTF-SHD-Gesetz; Heilbademeister/innen, Heilmasseur/innen gemäß MMHmG; medizinische Masseur/innen gemäß MMHmG; Pflegehelfer/innen gemäß GuKG; Angestellte gemäß MAB-G ausgenommen Laborassistenz, Röntgenassistenz und diplomierte medizinische Fachassistenz. |
1. Berufsjahr | 1.607,00 |
4. Berufsjahr | 1.677,00 |
7. Berufsjahr | 1.748,00 |
11. Berufsjahr | 1.827,00 |
Berufsgruppe 3 | Angestellte des medizinisch-technischen Fachdienstes gemäß MTF-SHD-G; Laborassistenz, Röntgenassistenz und diplomierte medizinische Fachassistenz gemäß MAB-G. |
1. Berufsjahr | 1.645,00 |
4. Berufsjahr | 1.724,00 |
7. Berufsjahr | 1.794,00 |
11. Berufsjahr | 1.873,00 |
Berufsgruppe 4 | Angestellte des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG; Angestellte des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes gemäß MTD-Gesetz; Sportwissenschaftler/innen; Hebammen. |
1. Berufsjahr | 1.704,00 |
4.Berufsjahr | 1.778,00 |
7.Berufsjahr | 1.852,00 |
11.Berufsjahr | 1.915,00 |
Frühestmöglicher Termin für Änderungen des Kollektivvertrags ist der 1.1.2023. Diesbezüglich werden im Oktober 2022 erste Gespräche geführt.
Stand: 1. Jänner 2022
Kollektivvertrag für nicht-ärztliche Ordinationsangestellte 2021
Die Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte hat im Wege eines Umlaufbeschlusses den per 1.1.2021 geltenden Kollektivvertragsabschluss für die nicht-ärztlichen Ordinationsangestellten genehmigt:
Zu den Details:
- Per 1.1.2021 erfolgt eine Valorisierung der Istgehälter um 1,5 %. Freiwillig gewährte Erhöhungen seit 1.1.2021 sind darauf anzurechnen.
- Die Mindestgehälter werden per 1.1.2021 um 2,0 % angehoben:
Berufsgruppe 1 | Schreibkräfte/Sekretär/innen; Angestellte ohne Ausbildung nach MAB-G bzw. MTF-SHD-G. |
1. Berufsjahr | 1.530,00 |
4. Berufsjahr | 1.561,00 |
7. Berufsjahr | 1.576,00 |
11. Berufsjahr | 1.604,00 |
Berufsgruppe 2 | Angestellte des Sanitätshilfsdienstes gemäß MTF-SHD-Gesetz; Heilbademeister/innen, Heilmasseur/innen gemäß MMHmG; medizinische Masseur/innen gemäß MMHmG; Pflegehelfer/innen gemäß GuKG; Angestellte gemäß MAB-G ausgenommen Laborassistenz, Röntgenassistenz und diplomierte medizinische Fachassistenz. |
1. Berufsjahr | 1.560,00 |
4. Berufsjahr | 1.628,00 |
7. Berufsjahr | 1.697,00 |
11. Berufsjahr | 1.773,00 |
Berufsgruppe 3 | Angestellte des medizinisch-technischen Fachdienstes gemäß MTF-SHD-G; Laborassistenz, Röntgenassistenz und diplomierte medizinische Fachassistenz gemäß MAB-G. |
1. Berufsjahr | 1.597,00 |
4. Berufsjahr | 1.673,00 |
7. Berufsjahr | 1.741,00 |
11. Berufsjahr | 1.818,00 |
Berufsgruppe 4 | Angestellte des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG; Angestellte des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes gemäß MTD-Gesetz; Sportwissenschaftler/innen; Hebammen. |
1. Berufsjahr | 1.654,00 |
4.Berufsjahr | 1.726,00 |
7.Berufsjahr | 1.798,00 |
11.Berufsjahr | 1.859,00 |
- Zulagen: Die Gefahrenzulage erhöht sich auf EUR 115,--, die Strahlenschutzzulage auf EUR 164,--.
- Frühestmöglicher Termin für Änderungen des Kollektivvertrags ist der 1.1.2022, diesbezüglich werden im Juli 2021 erste Gespräche geführt.
Die Auszahlung eines Weihnachtsbonus in der Höhe von EUR 300,-- bzw. für Teilzeitbeschäftigte mit einem geringeren Wochenstundenausmaß als 20 h in der Höhe von EUR 150,-- an alle Beschäftigten zur Anerkennung ihrer Leistung während der Covidkrise in Form von Gutscheinen gemäß § 3 Abs. 1 Zi 14 EStG wird bis spätestens 31.1.2021 empfohlen.