Kollektivvertrag für nicht-ärztliche Angestellte bei Ärzt:innen - rückwirkend ab 1. Jänner 2024
Die Ärztekammer für NÖ und die Gewerkschaft der Privatangestellten haben sich auf Änderungen im Kollektivvertrag für die nicht-ärztlichen Angestellten bei Ärzt:innen, in ärztlichen Gruppenpraxen sowie in Primärversorgungseinheiten in Niederösterreich geeinigt. Der neue Kollektivvertrag tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
Die Details finden Sie im Protokoll.
Neuer Kollektivvertrag für die nicht-ärztlichen Angestellten - rückwirkend per 1.1.2023
Zu folgendem Abschluss eines Kollektivvertrages 2023 für die nicht-ärztlichen Angestellten bei Ärzt:innen, ärztlichen Gruppenpraxen sowie Primärversorgungseinheiten in NÖ ist es gekommen:
- Istgehälter: Rückwirkend per 1.1.2023 werden die Istgehälter um 7,75 % angehoben; dies gilt nicht für jene Dienstnehmer:innen, die nach dem 31.10.2022 eingetreten sind. Haben Ärztinnen und Ärzte seit 1.1.2023 eine freiwillige Anhebung vorgenommen, so kann dies gegengerechnet werden.
- Teuerungsprämie: Alle Angestellten, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1.11.2022 begonnen hat, erhalten bis spätestens 30.9.2023 eine Einmalzahlung als steuer- und sozialversicherungsfreie Prämie in der Höhe von pauschal EUR 400,-- ausbezahlt, das heißt, es ist nicht zu aliquotieren. Sollte seit 1.1.2023 freiwillig eine Teuerungsprämie ausbezahlt worden sein, kann diese angerechnet werden.
- Mindestgehälter lt. Gehaltstabelle; Zulagen: Die kollektivvertraglichen Mindestgehälter werden rückwirkend per 1.1.2023 um 8,7 % angehoben; die Gefahrenzulage beläuft sich ab diesem Zeitpunkt auf EUR 129,-- und die Strahlenschutzzulage auf EUR 182,--.
Berufsgruppe 1 | Schreibkräfte/Sekretär/innen; Angestellte ohne Ausbildung nach MAB-G bzw. MTF-SHD-G. |
1. Berufsjahr | 1.714,-- |
4. Berufsjahr | 1.748,-- |
7. Berufsjahr | 1.766,-- |
11. Berufsjahr | 1.797,-- |
Berufsgruppe 2 | Angestellte des Sanitätshilfsdienstes gemäß MTF-SHD-Gesetz; Heilbademeister/innen, Heilmasseur/innen gemäß MMHmG; medizinische Masseur/innen gemäß MMHmG; Pflegehelfer/innen gemäß GuKG; Angestellte gemäß MAB-G ausgenommen Laborassistenz, Röntgenassistenz und diplomierte medizinische Fachassistenz. |
1. Berufsjahr | 1.747,-- |
4. Berufsjahr | 1.823,-- |
7. Berufsjahr | 1.901,-- |
11. Berufsjahr | 1.986,-- |
Berufsgruppe 3 | Angestellte des medizinisch-technischen Fachdienstes gemäß MTF-SHD-G; Laborassistenz, Röntgenassistenz und diplomierte medizinische Fachassistenz gemäß MAB-G. |
1. Berufsjahr | 1.789,-- |
4. Berufsjahr | 1.874,-- |
7. Berufsjahr | 1.951,-- |
11. Berufsjahr | 2.036,-- |
Berufsgruppe 4 | Angestellte des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG; Angestellte des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes gemäß MTD-Gesetz; Sportwissenschaftler/innen; Hebammen. |
1. Berufsjahr | 1.853,-- |
4.Berufsjahr | 1.933,-- |
7.Berufsjahr | 2.014,-- |
11.Berufsjahr | 2.082,-- |
4. Inhaltliche Änderungen:
a) Der 1. Schultag (1. Klasse Volksschule) ist frei unter Fortzahlung des Entgelts.
b) Einführung einer Zusatzregelung für Gruppenpraxen sowie PVE und Bereitschaftsdienste für Samstag/Sonntag/Feiertag:
- Die Normalarbeitszeit kann in Gruppenpraxen/PVE und in Einzelpraxen bei Bereitschaftsdiensten mit Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung und allen anderen Fällen durch Einzeldienstvertrag an Sam-, Sonn- und Feiertagen zwischen 6.00 Uhr und 19.00 Uhr vereinbart werden. In jedem Fall ist eine Arbeitsleistung ab der neunten Arbeitsstunde als Überstunde zu werten (ausgenommen 4-Tagewoche).
- Lagezuschläge: Für Arbeit am Samstag zwischen 6.00 Uhr und 6.30 Uhr bzw. zwischen 13.00 Uhr und 17.00 Uhr entsteht ein Zuschlag von 50 %. Für Arbeit am Samstag zwischen 17.00 Uhr und 19.00 Uhr entsteht ein Zuschlag von 75 %. Für Arbeit am Sonn- und Feiertag entsteht ein Zuschlag von 100 %. Die Lagezuschläge können sowohl in Geld als auch in Zeit abgegolten werden.
- Die Vereinbarung für die Arbeitszeit muss spätestens 2 Monate im Vorhinein getroffen werden.
- Die Leistung solcher Einsätze ist absolut freiwillig. Eine arbeitsrechtliche Konsequenz aus dem Nichtzustandekommen der Vereinbarung ist in jedem Fall unzulässig.
Änderungen dieses Kollektivvertrages kann es frühestens mit 1.1.2024 geben - diesbezügliche Verhandlungen werden spätestens im November 2023 geführt.
Stand: 1. Jänner 2023
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