Kollektivvertrag für nicht-ärztliche Ordinationsangestellte

Für Mitte März wurde ein neuer Verhandlungstermin vereinbart.

Am Mittwoch, 14. Februar 2024 hat ein Treffen zwischen Ärztekammer für Niederösterreich und der Gewerkschaft der Privatangestellten bezüglich Kollektivvertragsverhandlungen für nicht-ärztliche Angestellte in Ordinationen 2024 stattgefunden. Für Mitte März wurde ein neuer Verhandlungstermin vereinbart.

Da es noch keinen Abschluss gibt, empfehlen wir den Abschluss einer schriftlichen „Aufsaugungsklausel“. Dies bedeutet, dass wenn Sie die Ist-Gehälter Ihrer Angestellten freiwillig vorab erhöhen, es zu einer Anrechnung von bereits geleisteten auf kollektivvertraglich vereinbarte Anhebungen kommt.

Neuer Kollektivvertrag für die nicht-ärztlichen Angestellten - rückwirkend per 1.1.2023

Zu folgendem Abschluss eines Kollektivvertrages 2023 für die nicht-ärztlichen Angestellten bei Ärzt:innen, ärztlichen Gruppenpraxen sowie Primärversorgungseinheiten in NÖ ist es gekommen:

  1. Istgehälter: Rückwirkend per 1.1.2023 werden die Istgehälter um 7,75 % angehoben; dies gilt nicht für jene Dienstnehmer:innen, die nach dem 31.10.2022 eingetreten sind. Haben Ärztinnen und Ärzte seit 1.1.2023 eine freiwillige Anhebung vorgenommen, so kann dies gegengerechnet werden.
  2. Teuerungsprämie: Alle Angestellten, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1.11.2022 begonnen hat, erhalten bis spätestens 30.9.2023 eine Einmalzahlung als steuer- und sozialversicherungsfreie Prämie in der Höhe von pauschal EUR 400,-- ausbezahlt, das heißt, es ist nicht zu aliquotieren. Sollte seit 1.1.2023 freiwillig eine Teuerungsprämie ausbezahlt worden sein, kann diese angerechnet werden.
  3. Mindestgehälter lt. Gehaltstabelle; Zulagen: Die kollektivvertraglichen Mindestgehälter werden rückwirkend per 1.1.2023 um 8,7 % angehoben; die Gefahrenzulage beläuft sich ab diesem Zeitpunkt auf EUR 129,-- und die Strahlenschutzzulage auf EUR 182,--.

Berufsgruppe 1     

Schreibkräfte/Sekretär/innen; Angestellte ohne Ausbildung nach MAB-G bzw. MTF-SHD-G.

1. Berufsjahr 

1.714,--

4. Berufsjahr

1.748,--

7. Berufsjahr

1.766,--

11. Berufsjahr

1.797,--

Berufsgruppe 2    

Angestellte des Sanitätshilfsdienstes gemäß MTF-SHD-Gesetz; Heilbademeister/innen, Heilmasseur/innen gemäß MMHmG; medizinische Masseur/innen gemäß MMHmG; Pflegehelfer/innen gemäß GuKG; Angestellte gemäß MAB-G ausgenommen Laborassistenz, Röntgenassistenz und diplomierte medizinische Fachassistenz.

1. Berufsjahr

1.747,--

4. Berufsjahr

1.823,--

7. Berufsjahr

1.901,--

11. Berufsjahr

1.986,--

Berufsgruppe 3    

Angestellte des medizinisch-technischen Fachdienstes gemäß MTF-SHD-G; Laborassistenz, Röntgenassistenz und diplomierte medizinische Fachassistenz gemäß MAB-G.

1. Berufsjahr

1.789,--

4. Berufsjahr

1.874,--

7. Berufsjahr

1.951,--

11. Berufsjahr

2.036,--

Berufsgruppe 4

Angestellte des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG; Angestellte des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes gemäß MTD-Gesetz; Sportwissenschaftler/innen; Hebammen.

1. Berufsjahr

1.853,--

4.Berufsjahr

1.933,--

7.Berufsjahr

2.014,--

11.Berufsjahr

2.082,--

                                                                                             

4. Inhaltliche Änderungen:

a) Der 1. Schultag (1. Klasse Volksschule) ist frei unter Fortzahlung des Entgelts.

b) Einführung einer Zusatzregelung für Gruppenpraxen sowie PVE und Bereitschaftsdienste für Samstag/Sonntag/Feiertag:

  1. Die Normalarbeitszeit kann in Gruppenpraxen/PVE und in Einzelpraxen bei Bereitschaftsdiensten mit Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung und allen anderen Fällen durch Einzeldienstvertrag an Sam-, Sonn- und Feiertagen zwischen 6.00 Uhr und 19.00 Uhr vereinbart werden. In jedem Fall ist eine Arbeitsleistung ab der neunten Arbeitsstunde als Überstunde zu werten (ausgenommen 4-Tagewoche).
  2. Lagezuschläge: Für Arbeit am Samstag zwischen 6.00 Uhr und 6.30 Uhr bzw. zwischen 13.00 Uhr und 17.00 Uhr entsteht ein Zuschlag von 50 %. Für Arbeit am Samstag zwischen 17.00 Uhr und 19.00 Uhr entsteht ein Zuschlag von 75 %. Für Arbeit am Sonn- und Feiertag entsteht ein Zuschlag von 100 %. Die Lagezuschläge können sowohl in Geld als auch in Zeit abgegolten werden.
  3. Die Vereinbarung für die Arbeitszeit muss spätestens 2 Monate im Vorhinein getroffen werden.
  4. Die Leistung solcher Einsätze ist absolut freiwillig. Eine arbeitsrechtliche Konsequenz aus dem Nichtzustandekommen der Vereinbarung ist in jedem Fall unzulässig.

Änderungen dieses Kollektivvertrages kann es frühestens mit 1.1.2024 geben - diesbezügliche Verhandlungen werden spätestens im November 2023 geführt.

Kollektivvertrag - 2023 (pdf) 452 KB
Für Angestellte bei ÄrztInnen, ärztlichen Gruppenpraxen sowie Primärversorgungseinheiten in Niederösterreich
Stand: 1. Jänner 2023

Neuer Kollektivvertrag für die nicht-ärztlichen Ordinationsangestellten per 1.1.2022

Die Kurie der niedergelassenen Ärzte hat folgende Einigung mit der Gewerkschaft der Privatangestellten bezüglich eines neuen Kollektivvertrages für die nicht-ärztlichen Angestellten von niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten, ärztlichen Gruppenpraxen sowie Primärversorgungseinheiten in Niederösterreich erzielt:

  1. Istgehälter: Per 1.1.2022 erfolgt eine Anpassung der Istgehälter um 3,0 %.
  2. Mindestgehälter lt. Gehaltstabelle und Zulagen: Die Mindestgehälter werden per 1.1.2022 ebenfalls um 3,0 % angehoben. Die Gefahrenzulage steigt auf EUR 119,--, die  Strahlenschutzzulage erhöht sich auf EUR 169,--.
Berufsgruppe 1

Schreibkräfte/Sekretär/innen; Angestellte ohne Ausbildung nach MAB-G bzw. MTF-SHD-G.

1. Berufsjahr

1.576,00

4. Berufsjahr

1.608,00

7. Berufsjahr

1.624,00

11. Berufsjahr

1.653,00

Berufsgruppe 2 

Angestellte des Sanitätshilfsdienstes gemäß MTF-SHD-Gesetz; Heilbademeister/innen, Heilmasseur/innen gemäß MMHmG; medizinische Masseur/innen gemäß MMHmG; Pflegehelfer/innen gemäß GuKG; Angestellte gemäß MAB-G ausgenommen Laborassistenz, Röntgenassistenz und diplomierte medizinische Fachassistenz.

1. Berufsjahr

1.607,00

4. Berufsjahr

1.677,00

7. Berufsjahr

1.748,00

11. Berufsjahr

1.827,00

Berufsgruppe 3 

Angestellte des medizinisch-technischen Fachdienstes gemäß MTF-SHD-G; Laborassistenz, Röntgenassistenz und diplomierte medizinische Fachassistenz gemäß MAB-G.

1. Berufsjahr

1.645,00

4. Berufsjahr

1.724,00

7. Berufsjahr

1.794,00

11. Berufsjahr

1.873,00

Berufsgruppe 4   

Angestellte des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG; Angestellte des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes gemäß MTD-Gesetz; Sportwissenschaftler/innen; Hebammen.

1. Berufsjahr

1.704,00

4.Berufsjahr

1.778,00

7.Berufsjahr

1.852,00

11.Berufsjahr

1.915,00

Frühestmöglicher Termin für Änderungen des Kollektivvertrags ist der 1.1.2023. Diesbezüglich werden im Oktober 2022 erste Gespräche geführt.

Kollektivvertrag - 2022 (pdf) 809 KB
Für Angestellte bei ÄrztInnen, ärztlichen Gruppenpraxen sowie Primärversorgungseinheiten in Niederösterreich
Stand: 1. Jänner 2022

Kollektivvertrag für nicht-ärztliche Ordinationsangestellte 2021

Die Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte hat im Wege eines Umlaufbeschlusses den per 1.1.2021 geltenden Kollektivvertragsabschluss für die nicht-ärztlichen Ordinationsangestellten genehmigt:

Zu den Details:

  • Per 1.1.2021 erfolgt eine Valorisierung der Istgehälter um 1,5 %. Freiwillig gewährte Erhöhungen seit 1.1.2021 sind darauf anzurechnen.
  • Die Mindestgehälter werden per 1.1.2021 um 2,0 % angehoben:

Berufsgruppe 1 

Schreibkräfte/Sekretär/innen; Angestellte ohne Ausbildung nach MAB-G bzw. MTF-SHD-G.

1. Berufsjahr

1.530,00

4. Berufsjahr

1.561,00

7. Berufsjahr

1.576,00

11. Berufsjahr

1.604,00

Berufsgruppe 2 

Angestellte des Sanitätshilfsdienstes gemäß MTF-SHD-Gesetz; Heilbademeister/innen, Heilmasseur/innen gemäß MMHmG; medizinische Masseur/innen gemäß MMHmG; Pflegehelfer/innen gemäß GuKG; Angestellte gemäß MAB-G ausgenommen Laborassistenz, Röntgenassistenz und diplomierte medizinische Fachassistenz.

1. Berufsjahr

1.560,00

4. Berufsjahr

1.628,00

7. Berufsjahr

1.697,00

11. Berufsjahr

1.773,00

Berufsgruppe 3 

Angestellte des medizinisch-technischen Fachdienstes gemäß MTF-SHD-G; Laborassistenz, Röntgenassistenz und diplomierte medizinische Fachassistenz gemäß MAB-G.

1. Berufsjahr

1.597,00

4. Berufsjahr

1.673,00

7. Berufsjahr

1.741,00

11. Berufsjahr

1.818,00

Berufsgruppe 4 

Angestellte des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG; Angestellte des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes gemäß MTD-Gesetz; Sportwissenschaftler/innen; Hebammen.

1. Berufsjahr

1.654,00

4.Berufsjahr

1.726,00

7.Berufsjahr

1.798,00

11.Berufsjahr

1.859,00

  • Zulagen: Die Gefahrenzulage erhöht sich auf EUR 115,--, die Strahlenschutzzulage auf EUR 164,--.
  • Frühestmöglicher Termin für Änderungen des Kollektivvertrags ist der 1.1.2022, diesbezüglich werden im Juli 2021 erste Gespräche geführt.

Die Auszahlung eines Weihnachtsbonus in der Höhe von EUR 300,-- bzw. für Teilzeitbeschäftigte mit einem geringeren Wochenstundenausmaß als 20 h in der Höhe von EUR 150,-- an alle Beschäftigten zur Anerkennung ihrer Leistung während der Covidkrise in Form von Gutscheinen gemäß § 3 Abs. 1 Zi 14 EStG wird bis spätestens 31.1.2021 empfohlen.