Einigung zum Kollektivvertrag 2025 für nichtärztliche Ordinationsangestellte

In der 4. Verhandlungsrunde mit der GPA wurde eine Einigung beim Kollektivvertrag für nicht ärztliche Ordinationsangestellte erzielt. Diese Einigung wurde von der Kurienversammlung im November 2025 mittels Umlaufbeschluss angenommen.

Inhalt der Einigung im Detail

  • Ist-Gehaltserhöhung: Wurde das Ist-Gehalt seit 1. Jänner 2025 bereits freiwillig erhöht, kann diese Bruttoerhöhung mit der verpflichtenden Mitarbeiterprämie gegengerechnet werden.
  • Mitarbeiterprämie 2025: Angestellte, die spätestens am 1. Juli 2025 in einem aufrechten Dienstverhältnis waren und deren Dienstverhältnis auch am 1. Dezember 2025 aufrecht war, erhalten auf Basis einer 40 Stunden-Woche EUR 1.000,- als Mitarbeiterprämie im Sinne des § 124b Z 478 EstG 1988, aliquotiert auf die Monate der Beschäftigung im Jahr 2025. Erfolgte seit 1. Jänner 2025 eine freiwillige Prämienzahlung, kann diese mit der verpflichtenden Mitarbeiterprämie gegengerechnet werden.
  • Mindestgehaltserhöhung: Erhöhung der Mindestgehälter und Zulagen um 3,55 Prozent rückwirkend mit 1. Jänner 2025

Hinweise zur Mitarbeiterprämie 2025 gemäß § 124b Z 447 lit. a EstG

  • Steuerfreiheit: Bis zu EUR 1.000 pro Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer sind steuerfrei, sofern die Zahlung zusätzlich und nicht üblich ist.
  • Keine Sozialversicherungs- und Kommunalsteuerbefreiung: Anders als früher ist die Prämie nicht von ASVG, Kommunalsteuer oder Familienlastenausgleich befreit.
  • Keine Auswirkung auf das Jahressechstel: Die Prämie erhöht das Sechstel nicht und wird nicht angerechnet.
  • Kombination mit Gewinnbeteiligung: Mitarbeiterprämie und Gewinnbeteiligung sind 2025 zusammen bis max. EUR 3.000 steuerfrei.
  • Veranlagungspflicht: Bei steuerfrei gewährten Beträgen über den genannten Grenzen besteht die Pflicht zur Veranlagung.

Gehälter Ordinationsangestellte

Aufsaugungsklausel
Sollten Sie planen, die Ist-Gehälter Ihrer Angestellten vor Abschluss der jeweiligen Kollektivverhandlungen freiwillig zu erhöhen, wird die schriftliche Vereinbarung einer sogenannten „Aufsaugungsklausel“ empfohlen.

Eine Aufsaugklausel ist eine Vereinbarung, die besagt, dass eine gewährte Überzahlung des kollektivvertraglichen Mindestgehalts durch künftige kollektivvertragliche Erhöhungen des Ist-Gehalts verringert oder ganz aufgehoben wird. Das bedeutet, dass die Überzahlung nicht mehr vollständig besteht, wenn der Kollektivvertrag erhöht wird, und die Überzahlung demnach diesen Erhöhungen entspricht. 

Wird eine überkollektivvertragliche Entlohnung zu Beginn des Arbeitsverhältnisses gewährt, so eignet sich z.B. folgende dienstvertragliche Formulierung als Aufsaugungsklausel für künftige Ist-Lohnerhöhungen: „Angesichts der hier gewählten überkollektivvertraglichen Entlohnung wird vereinbart, die auf den Abschluss des Dienstvertrages nächstfolgende/die beiden nächstfolgenden Mindest- und Ist-Lohnerhöhung(en) auf den den kollektivvertraglichen Mindestlohn übersteigenden Teil des Entgelts voll anzurechnen.“

Kollektivvertrag für nicht-ärztliche Angestellte bei Ärzt:innen - rückwirkend ab 1. Jänner 2024

Die Ärztinnen- und Ärztekammer für NÖ und die Gewerkschaft der Privatangestellten haben sich auf Änderungen im Kollektivvertrag für die nicht-ärztlichen Angestellten bei Ärzt:innen, in ärztlichen Gruppenpraxen sowie in Primärversorgungseinheiten in Niederösterreich geeinigt. Der neue Kollektivvertrag tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
Die Details finden Sie im Protokoll.

KOLLEKTIVVERTRAG - ab 1. Jänner 2024 (pdf) 893 KB
Für Angestellte bei Ärzt:innen, ärztlichen Gruppenpraxen sowie Primärversorgungseinheiten in Niederösterreich

Kontakt:

© Bernhard Noll
Mag.a Felicitas Mahringer, LLM
+43 1 53751 238