Tätigkeiten und Ausbildung der Ordinationsassistenz werden durch das Bundesgesetz über medizinische Assistenzberufe und die Ausübung der Trainingstherapie (Medizinische Assistenz-Berufe Gesetz, kurz MABG), in Kraft getreten am 1. Jänner 2013 (BGBl. I Nr. 89/2012), sowie durch die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über Ausbildung und Qualifikationsprofile der medizinischen Assistenzberufe (kurz MAB-AV, BGBl II Nr. 282/2013; i n Kraft getreten am 1. Oktober 2013) geregelt.

Der Einsatz der Ordinationsassistenz ist in ärztlichen Ordinationen, ärztlichen Gruppenpraxen, selbständigen Ambulatorien, nicht bettenführenden Organisationseinheiten einer Krankenanstalt und in Sanitätsbehörden möglich.

Gemäß Übergangsbestimmungen (§ 35 Abs. 4 MABG) sind Personen, die am 1. Jänner 2013 die Berufsberechtigung als „Ordinationsgehilfin" gemäß § 52 Abs. 1 MTF-SHD-G besitzen, zur Ausübung der Ordinationsassistenz gemäß MABG berechtigt, sofern und soweit sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Sie dürfen die Berufsbezeichnung „Ordinationsassistentin" führen.

Dies gilt auch für Personen, die bis 31.12.2013 eine Ausbildung zur „Ordinationsgehilfin“ nach der alten Rechtslage des MTF-SHD-G begonnen und diese bis 30.6.2014 erfolgreich abgeschlossen haben.

Im Rahmen der Ordinationsassistenz sind folgende Tätigkeiten erlaubt:

  • die Durchführung einfacher Assistenztätigkeiten bei ärztlichen Maßnahmen
  • die Durchführung standardisierter diagnostischer Programme
  • die Durchführung standardisierter Blut-, Harn- und Stuhluntersuchungen mittels Schnelltestverfahren (Point-of-Care-Testing) einschließlich der Blutabnahme aus den Kapillaren im Rahmen der patientennahen Labordiagnostik
  • die Blutabnahme aus der Vene, ausgenommen bei Kindern
  • die Betreuung der Patienten
  • die Durchführung von Praxishygiene, Reinigung, Desinfektion, Sterilisation und Wartung von Medizinprodukten, sonstigen Geräten und Behelfen sowie die Abfallentsorgung
  • die Durchführung organisatorischer und administrativer Tätigkeiten

Die Ordinationsassistenz darf stets nur nach ärztlicher Anordnung und Aufsicht tätig werden. Nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung kann die Aufsicht durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen oder durch diese die angeordnete Tätigkeit im Einzelfall an Angehörige der Ordinationsassistenz unter Wahrung der Aufsicht über deren Durchführung weiterdelegiert werden.

„Aufsicht" bedeutet nicht, dass immer eine unmittelbare Aufsicht vorhanden sein muss. Es werden je nach Tätigkeit unterschiedliche Ausgestaltungen von der „Draufsicht" bis zur nachträglichen Kontrolle erforderlich und möglich sein. Die gebotene Intensität der Aufsicht ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen.

Da die Ableitungspunkte zur Ableitung von Oberflächen-EKGs (Einthoven, Goldberger, Wilson, Nehb) standardisiert sind, steht dem Anlegen der vorgenannten EKGs aus fachlicher Sicht nichts entgegen. Der Ordinationsassistenz obliegen ausschließlich das Anlegen, das Ableiten sowie das Beurteilen der Ableitungsqualität (z.B. Muskelzittern, trockene Elektroden, Kontaktfehler etc.). Die Befundung des EKGs bleibt dem Arzt vorbehalten.

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat dazu festgehalten, dass die Assistenz bei endoskopischen Untersuchungen vom Berufsbild der Ordinationsassistenz umfasst ist, sofern die Assistenzleistungen im Rahmen von Vorsorgeuntersuchungen geleistet werden und die Ordinationsassistenz über die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt. Da die Ausbildung zur Ordinationsassistenz diese Kenntnisse und Fertigkeiten nicht vermittelt, obliegt es der jeweiligen Fachärztin, diese an die Ordinationsassistenz zu vermitteln.

Ja, obwohl die Verabreichung von Arzneimitteln grundsätzlich nicht vom Tätigkeitsbereich der Ordinationsassistenz umfasst ist und die Tätigkeit des Augeneintropfens als Vorbereitung der augenärztlichen Untersuchung unstrittig die „Anwendung eines Arzneimittels" ist. Gemäß einer Stellungnahme des BMG kann diese Tätigkeit aber unter „Durchführung von standardisierten diagnostischen Programmen" im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 2 MABG subsumiert und daher von der Ärztin an die Ordinationsassistenz delegiert werden.

Ja, der Durchführung von standardisierten Hörtests als standardisierte diagnostische Programme steht aus fachlicher Sicht nichts entgegen. Die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten sind im Rahmen der praktischen Ausbildung zu vermitteln.

Nein, all diese Tätigkeiten sind nicht vom Tätigkeitsbereich der Ordinationsassistenz umfasst, sondern Ärztinnen bzw. anderen Gesundheitsberufen (diplomiertem Gesundheits- und Krankenpflegepersonal, Hebammen) vorbehalten.

Eine nicht in der Ärzteliste eingetragene Ärztin (für Allgemeinmedizin) ist nicht berechtigt, ärztliche Tätigkeiten im Sinne des Ärztegesetzes 1998 auszuüben.

Im Hinblick auf den Erwerb der Berechtigung in der Ordinationsassistenz wird auf die Möglichkeit der Anrechnung von Prüfungen und Praktika hingewiesen, die im Rahmen des Studiums der Humanmedizin bzw. der postpromotionellen Ausbildung absolviert wurden.

Nein, Ordinationsangestellte, die lediglich administrative Tätigkeiten bzw. Verwaltungstätigkeiten übernehmen, also Sprechstundenhilfen, benötigen dafür keine Ausbildung nach dem MABG.

Ja, Ordinationsangestellte sind - auch während der Ausbildung - von der Haftpflichtversicherung mitumfasst. Die praktische Ausbildung kann jedoch auch außerhalb eines Dienstverhältnisses im Rahmen eines Praktikums erfolgen. Aufgrund der Rahmenvereinbarung, die zwischen der Österreichischen Ärztekammer (ÖÄK) und dem Versicherungsverband über die Vertragsbedingungen der ärztlichen Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen wurde, müsste grundsätzlich auch für die praktische Ausbildung eine Versicherungsdeckung gegeben sein. In Zweifelsfällen sollte jedoch eine vorhergehende Abklärung mit der Versicherung erfolgen.

Auflistung der Ausbildungseinrichtungen in Niederösterreich und Wien sowie eine Information zur Ausbildungsförderung: MAB-Gesetz

Die Berufsbilder der Pflegeassistenz und der Ordinationsassistenz sind strikt voneinander getrennt zu betrachten. Grundsätzlich kann die Berufsausübung in der Pflege-(fach-)assistenz auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei freiberuflich tätigen Ärztinnen bzw. in Gruppenpraxen erfolgen, aber dabei handelt es sich nicht um eine Tätigkeit im Sinne des MABG. Die Pflegeassistenz umfasst ein anderes Tätigkeitsspektrum als jenes der Ordinationsassistenz, nämlich:

  1. Mitwirkung an und Durchführung der von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege übertragenen Pflegemaßnahmen
  2. Handeln in Notfällen
  3. Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie, nämlich:
    a) Verabreichung von lokal, transdermal sowie über Gastrointestinal- und/oder Respirationstrakt zu verabreichenden Arzneimitteln
    b) Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln
    c) Standardisierte Blut-, Harn- und Stuhluntersuchungen sowie Blutentnahme aus der Kapillare im Rahmen der patientennahen Labordiagnostik und Durchführung von Schnelltestverfahren (Point-of-Care-Tests)
    d) Blutentnahme aus der Vene, ausgenommen bei Kindern
    e) Durchführung von Mikro- und Einmalklistieren
    f) Durchführung von Sondenernährung bei liegenden Magensonden
    g) Absaugen aus den oberen Atemwegen sowie dem Tracheostoma in stabilen Pflegesituationen
    h) Erhebung und Überwachung von medizinischen Basisdaten (Puls, Blutdruck, Atmung, Temperatur, Bewusstseinslage, Gewicht, Größe, Ausscheidungen) sowie
    i) Durchführung einfacher Wärme-, Kälte- und Lichtanwendungen

Die Durchführung dieser Tätigkeiten hat im Einzelfall nach schriftlicher ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht von Ärztinnen oder Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu erfolgen. Siehe dazu § 83 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl I Nr. 108/1997 in der geltenden Fassung.

Das MABG enthält keine ausdrücklichen Regelungen darüber, wer die Ausbildungskosten zu tragen hat. Im „Kollektivvertrag für die Angestellten von Ärztinnen und Ärzten in NÖ (ausgenommen Zahnärztinnen und Zahnärzte)" heißt es für Arbeitsverhältnisse, die nach dem 1. Jänner 2014 begonnen haben: „Sofern Arbeitgeber und Arbeitnehmer/in eine Ausbildung gemäß MABG vereinbaren, sind die Kosten der theoretischen Ausbildung vom Arbeitgeber zu tragen." Dies gilt allerdings nur, wenn die Ausbildung von der Arbeitgeberseite angeordnet oder gewünscht wird. Erfolgt die Ausbildung ohne Aufforderung durch die Arbeitgeberin, also freiwillig von Seiten der Arbeitnehmerin, etwa zur persönlichen Entwicklung oder um die eigenen Berufschancen am Arbeitsmarkt zu erhöhen, so ist die Frage der Übernahme der Ausbildungskosten Vereinbarungssache zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin.

Im Kollektivvertrag ist dazu Folgendes festgehalten: „Wenn die vereinbarte Normalarbeitszeit in die Kurs- bzw. Anreisezeit hineinreicht, entsteht für die vereinbarte Ausbildung durch den Arbeitgeber keine Entgeltschmälerung." Dies bedeutet, dass nur dann ein Recht auf Entgeltfortzahlung besteht, wenn der Ausbildungskurs (teilweise) in die Dienstzeit fällt. Bezahlt werden also nur jene Zeiten, die in die Arbeitszeit hineinreichen. Dauert der Ausbildungskurs zum Beispiel von Dienstag bis Freitag, die ärztliche Ordination ist aber nur von Dienstag bis Donnerstag geöffnet, besteht ein Recht auf Entgeltfortzahlung nur von Dienstag bis Donnerstag. Dauert der Kurs an einem Tag zum Beispiel bis 17:00 Uhr, die Ordinationszeiten gehen an diesem Tag aber nur bis 15:00 Uhr, besteht ein Recht auf Entgeltfortzahlung nur bis 15:00 Uhr.

Ja, die Arbeitgeberin kann die Kosten für eine Ausbildung der Arbeitnehmerin unter bestimmten Bedingungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückfordern. Die Voraussetzungen dafür sind:

  • Schriftliche Vereinbarung der Rückzahlungspflicht, die sich auf eine konkrete Ausbildungsmaßnahme beziehen muss.
  • Der Arbeitnehmerin müssen mit der Ausbildung Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art vermittelt werden.
  • Diese Spezialkenntnisse müssen bei anderen Arbeitgeberinnen verwertbar sein und der Arbeitnehmerin objektiv bessere Berufschancen auf dem Arbeitsmarkt verschaffen.
  • Die rückforderbaren Kosten müssen definiert und der Höhe nach bestimmt werden.
  • Das Arbeitsverhältnis wird vor Ablauf eines bestimmten Zeitraums nach der erfolgten Ausbildung von der Arbeitnehmerin aus eigenem Wunsch aufgekündigt oder aus Verschulden der Arbeitnehmerin beendet oder einvernehmlich aufgelöst.
  • Die Bindungsdauer, innerhalb welcher die Arbeitnehmerin zur Rückzahlung verpflichtet ist, muss der Ausbildung angemessen sein (grundsätzlich bis zu vier Jahren).
  • Die Höhe der Rückzahlungsverpflichtung hat mit dem Verstreichen der Bindungsdauer aliquot abzunehmen.

Muster für eine solche Rückzahlungsvereinbarung.

Ja, der Nachweis über die Absolvierung des Kurses und die positive Ablegung der entsprechenden kommissionellen Prüfung muss spätestens nach drei Jahren, gerechnet ab Dienstantritt, erfolgen.

FAQ - Stand: September 2019