Tätigkeiten und Ausbildung der Ordinationsassistenz werden durch das Bundesgesetz über medizinische Assistenzberufe und die Ausübung der Trainingstherapie (Medizinische Assistenz-Berufe Gesetz, kurz MABG), in Kraft getreten am 1. Jänner 2013 (BGBl. I Nr. 89/2012), sowie durch die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über Ausbildung und Qualifikationsprofile der medizinischen Assistenzberufe (kurz MAB-AV, BGBl II Nr. 282/2013; in Kraft getreten am 1. Oktober 2013) geregelt.
Gemäß § 9 MAB-G ist der Einsatz der Ordinationsassistenz in ärztlichen Ordinationen, ärztlichen Gruppenpraxen, selbständigen Ambulatorien, nicht bettenführenden Organisationseinheiten einer Krankenanstalt und in Sanitätsbehörden möglich.
Gemäß Übergangsbestimmungen (§ 35 Abs. 4 MABG) sind Personen, die am 1. Jänner 2013 die Berufsberechtigung als „Ordinationsgehilfin bzw. -gehilfe" gemäß § 52 Abs. 1 MTF-SHD-G besitzen, zur Ausübung der Ordinationsassistenz gemäß MABG berechtigt, sofern und soweit sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Sie dürfen die Berufsbezeichnung „Ordinationsassistentin bzw. -assistent" führen.
Dies gilt gemäß § 35 Abs 5 MAB-G auch für Personen, die bis 31. Dezember 2013 eine Ausbildung zur „Ordinationsgehilfin bzw. -gehilfen“ nach der alten Rechtslage des MTF-SHD-G (§ 68 Abs 19) begonnen und diese bis 30. Juni 2014 erfolgreich abgeschlossen haben.
Gemäß § 9 Abs 2 MAB-G sind im Rahmen der Ordinationsassistenz folgende Tätigkeiten erlaubt:
- die Durchführung einfacher Assistenztätigkeiten bei ärztlichen Maßnahmen
- die Durchführung standardisierter diagnostischer Programme
- die Durchführung standardisierter Blut-, Harn- und Stuhluntersuchungen mittels Schnelltestverfahren (Point-of-Care-Testing) einschließlich der Blutabnahme aus den Kapillaren im Rahmen der patientennahen Labordiagnostik
- die Blutabnahme aus der Vene, ausgenommen bei Kindern
- die Betreuung der Patientinnen und Patienten
- die Durchführung von Praxishygiene, Reinigung, Desinfektion, Sterilisation und Wartung von Medizinprodukten, sonstigen Geräten und Behelfen sowie die Abfallentsorgung
- die Durchführung organisatorischer und administrativer Tätigkeiten
Die Ordinationsassistenz darf stets nur nach ärztlicher Anordnung und Aufsicht tätig werden (§ 9 Abs 1 MAB-G). Nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung kann die Aufsicht durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen oder durch diese die angeordnete Tätigkeit im Einzelfall an Angehörige der Ordinationsassistenz unter Wahrung der Aufsicht über deren Durchführung weiterdelegiert werden. Es dürfen jedoch nur jene Tätigkeiten delegiert werden, welche vom Tätigkeitsbereich der Ordinationsassistenz umfasst sind.
„Aufsicht" bedeutet nicht, dass immer eine unmittelbare Aufsicht vorhanden sein muss. Es werden je nach Tätigkeit unterschiedliche Ausgestaltungen von der „Draufsicht" bis zur nachträglichen Kontrolle erforderlich und möglich sein. Die gebotene Intensität der Aufsicht ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen.
Da die Ableitungspunkte zur Ableitung von Oberflächen-EKGs (Einthoven, Goldberger, Wilson, Nehb) standardisiert sind, steht dem Anlegen der vorgenannten EKGs aus fachlicher Sicht nichts entgegen. Der Ordinationsassistenz obliegen ausschließlich das Anlegen, das Ableiten sowie das Beurteilen der Ableitungsqualität (z.B. Muskelzittern, trockene Elektroden, Kontaktfehler etc.). Die Befundung des EKGs bleibt der Ärztin oder dem Arzt vorbehalten.
Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) hat dazu festgehalten, dass die Assistenz bei endoskopischen Untersuchungen vom Berufsbild der Ordinationsassistenz umfasst ist, sofern die Assistenzleistungen im Rahmen von Vorsorgeuntersuchungen geleistet werden und die Ordinationsassistenz über die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt. Da die Ausbildung zur Ordinationsassistenz diese Kenntnisse und Fertigkeiten nicht vermittelt, obliegt es der jeweiligen Fachärztin bzw. dem Facharzt, diese an die Ordinationsassistenz zu vermitteln.
Ja, obwohl die Verabreichung von Arzneimitteln grundsätzlich nicht vom Tätigkeitsbereich der Ordinationsassistenz umfasst ist und die Tätigkeit des Augeneintropfens als Vorbereitung der augenärztlichen Untersuchung unstrittig die „Anwendung eines Arzneimittels" ist. Gemäß einer Stellungnahme des BMSGPK kann diese Tätigkeit aber unter „Durchführung von standardisierten diagnostischen Programmen" im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 2 MABG subsumiert und daher von der Ärztin oder dem Arzt an die Ordinationsassistenz delegiert werden.
Ja, der Durchführung von standardisierten Hörtests als standardisierte diagnostische Programme steht aus fachlicher Sicht nichts entgegen. Die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten sind im Rahmen der praktischen Ausbildung zu vermitteln.
Nein, all diese Tätigkeiten sind nicht vom Tätigkeitsbereich der Ordinationsassistenz umfasst, sondern Ärztinnen und Ärzten bzw. anderen Gesundheitsberufen (diplomiertem Gesundheits- und Krankenpflegepersonal, Hebammen) vorbehalten.
Nicht in der Ärzt:innenliste eingetragene Ärzt:innen (für Allgemeinmedizin) sind nicht berechtigt, ärztliche Tätigkeiten im Sinne des Ärztegesetzes 1998 auszuüben.
Ohne entsprechende Ordinationsassisten:innen-Ausbildung ist jedoch nur eine Anstellung als Schreibkraft ohne jeglichen Patient:innenkontakt möglich. Im Hinblick auf den Erwerb der Berechtigung in der Ordinationsassistenz wird auf die Möglichkeit der Anrechnung von Prüfungen und Praktika hingewiesen, die im Rahmen des Studiums der Humanmedizin bzw. der postpromotionellen Ausbildung absolviert wurden.
Nein, Ordinationsangestellte, die lediglich administrative Tätigkeiten übernehmen ohne an Patient:innen zu arbeiten, benötigen dafür keine Ausbildung nach dem MABG.
Ja, Ordinationsangestellte sind - auch während der Ausbildung - von der Haftpflichtversicherung mitumfasst. Aufgrund der Rahmenvereinbarung, die zwischen der Österreichischen Ärztekammer (ÖÄK) und dem Versicherungsverband über die Vertragsbedingungen der ärztlichen Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen wurde, muss grundsätzlich auch für die praktische Ausbildung eine Versicherungsdeckung gegeben sein. In Zweifelsfällen sollte jedoch eine vorhergehende Abklärung mit der Versicherung erfolgen.
Eine Auflistung der Ausbildungseinrichtungen in Niederösterreich und Wien sowie eine Information zur Ausbildungsförderung finden Sie hier: Ausbildung zur Ordinationsassistenz
Die Berufsbilder der Pflege(fach-)assistenz und der Ordinationsassistenz sind strikt voneinander getrennt zu betrachten. Grundsätzlich kann die Berufsausübung in der Pflege-(fach-)assistenz auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei freiberuflich tätigen Ärztinnen und Ärzten bzw. in Gruppenpraxen erfolgen, aber dabei handelt es sich nicht um eine Tätigkeit im Sinne des MABG. Die Pflegeassistenz umfasst ein anderes Tätigkeitsspektrum als jenes der Ordinationsassistenz.
§ 82 GuKG normiert:
Die Pflegeassistenzberufe umfassen die Durchführung der ihnen nach Beurteilung durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege im Rahmen des Pflegeprozesses übertragenen Aufgaben und Tätigkeiten in verschiedenen Pflege- und Behandlungssituationen bei Menschen aller Altersstufen in mobilen, ambulanten, teilstationären und stationären Versorgungsformen sowie auf allen Versorgungsstufen.
Im Rahmen der medizinischen Diagnostik und Therapie führen Pflegeassistenzberufe die ihnen von Ärzten übertragenen oder von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege weiterübertragenen Maßnahmen durch.
Die Durchführung von Pflegemaßnahmen darf gemäß § 83 Abs 2 GuKG und § 83a Abs 2 GuKG nur nach Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen.
Im „Kollektivvertrag für die Angestellten von Ärztinnen und Ärzten in NÖ " heißt es für Arbeitsverhältnisse, die nach dem 1. Jänner 2014 begonnen haben: „Sofern Arbeitgeber und Arbeitnehmer/in eine Ausbildung gemäß MAB-G vereinbaren, sind die Kosten der theoretischen Ausbildung vom Arbeitgeber zu tragen. Wenn die vereinbarte Normalarbeitszeit in die Kurs- bzw. Anreisezeit hineinrecht, entsteht für die vereinbarte Ausbildung durch den Arbeitgeber keine Entgeltschmälerung.“ Bei der vereinbarten dualen Ausbildung kommt das AVRAG zur Anwendung und somit sind die Kosten von den Dienstgeber:innen zu tragen.
Im Kollektivvertrag ist dazu Folgendes festgehalten: „Bezüglich der Art der Maßnahme und Zeitpunkts der Teilnahme ist das Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer/in und Arbeitgeber/in herzustellen. Die Kosten für diese Fortbildung/-en sind vom Arbeitgeber zu tragen. Die dafür aufgewendete Zeit ist Arbeitszeit.“
Im aufrechten Arbeitsverhältnis haben die Dienstgeber:innen die Kosten einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung grundsätzlichzu tragen. Für das beendete Arbeitsverhältnis ist jedoch ein allfälliger Anspruch der Dienstgeber:innen unbeschadet der Kostentragungspflicht zu beurteilen. Es kann keine Garantie hinsichtlich der rechtlichen Standhaftigkeit einer solchen Vereinbarung vor dem Arbeits- und Sozialgericht gegeben werden. Eine Empfehlung eine derartige Vereinbarung aufzusetzen bleibt trotzdem aufrecht.
Die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung ist gemäß § 25 Abs 4 MAB-G innerhalb von drei Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit als Ordinationsassistenz in Ausbildung nachzuweisen. Beschäftigungsverbote gemäß Mutterschutzgesetz, Karenzzeiten, Präsenz- oder Ausbildungsdienste gemäß Wehrgesetz, Zivildienste, Familienhospizkarenzen oder –freistellungen und länger als drei Monate andauernde Krankheiten hemmen den Lauf der dreijährigen Frist.
FAQ - Stand: September 2025
