Um die bestehenden gesetzlichen Vorschriften des Arbeitnehmer/innenschutzes einzuhalten, haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, darunter auch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, bestimmte, für die jeweilige Arbeitsstätte relevante Gesetze und Verordnungen an leicht zugänglicher Stelle aufzulegen beziehungsweise mittels eines Datenträgers samt Ablesevorrichtung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen. Diese Regelung umfasst das Arbeitnehmer/innenschutzgesetz sowie das Arbeitsruhegesetz samt Verordnungen und die Regelung über Beginn und Ende der wöchentlichen Ruhezeit.

Darüber hinaus ist der Kollektivvertrag für die Angestellten von Ärztinnen und Ärzten in Niederösterreich jeweils innerhalb von drei Tagen nach der Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" in einem für alle Arbeitnehmer/innen zugänglichen Raum aufzulegen und in einer Betriebskundmachung darauf hinzuweisen. Es reicht nicht aus, den Kollektivvertrag in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.

Persönlicher Arbeitnehmer/innenschutz:

Technischer ArbeitnehmerInnenschutz: