Als Dienstgeber bzw. Dienstgeberin treffen den niedergelassenen Arzt/die niedergelassene Ärztin mehrere gesetzliche Pflichten im Zusammenhang mit der Anstellung von Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern. Es handelt sich dabei insbesondere um Meldeverpflichtungen gegenüber der Sozialversicherung sowie Regelungen im Zusammenhang mit dem Arbeitnehmerschutz und der Arbeitszeit.

Wesentliche Rahmenbedingungen für das Dienstverhältnis ergeben sich aus dem anwendbaren Kollektivvertrag.

Informationen zum ArbeitnehmerInnenschutz

Aufgrund der gültigen Arbeitnehmerschutzbestimmungen ist für alle Arbeitsstätten, in denen Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden, eine sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung verpflichtend vorgesehen. Für Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmer/innen bietet die AUVA diese Betreuungsdienste kostenlos an.

Eine kostenlose Präventionsberatung kann mit nachstehendem Formular beantragt werden:

Kostenlose Präventionsberatung (pdf) 203 KB
Anmeldung auf Betreuung durch die AUVA

Das Formular kann an das Präventionszentrum St. Pölten (Fax: +43 2742 258950 1100), zuständig für die Bezirke Amstetten, Gmünd, Horn, Krems, Lilienfeld, Melk, St. Pölten Land und Stadt, Scheibbs, Tulln, Waidhofen an der Ybbs, Waidhofen an der Thaya, Wien-Umgebung (westlicher Teil) und Zwettl, oder das Präventionszentrum Wien (Fax: +43  1 33133 1100), zuständig für die Bezirke Baden, Bruck/Leitha, Gänserndorf, Hollabrunn, Korneuburg, Mistelbach, Mödling, Wiener Neustadt-Stadt, Wiener Neustadt-Land und Neunkirchen geschickt werden.

6. Urlaubswoche für GuKG- Personal in Ordinationen

Im Zuge einer Novelle des Nachtschwerarbeitsgesetzes hat der Gesetzgeber eine zusätzliche Urlaubswoche für GuKG-Personal eingeführt.

Diese Regelung betrifft Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, der Pflegefachassistenz und Pflegeassistenz und gilt auch für Angestellte in Ordinationen. Ab dem Kalenderjahr, in dem die Person das 43. Lebensjahr vollendet hat, steht eine zusätzliche Urlaubswoche zu. Sie wird als „Entlastungswoche“ bezeichnet und ist im Ausmaß einer vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit (max. 40 Stunden) zu gewähren. Der Verbrauch dieser Entlastungswoche ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren und in den Arbeitsaufzeichnungen auszuweisen. Sie darf grundsätzlich nicht in Geld abgelöst werden. Wir empfehlen eine Weiterleitung dieser Information an Ihre Lohnverrechnungs- bzw. Steuerberatungskanzlei zur individuellen Beratung.

Link: Gesetzestext