e-Zuweisung

Ab 1. Oktober 2027 wird das Service „e-Zuweisung“ (vormals eKOS – elektronisches Kommunikationsservice) für alle Vertragspartnerinnen und -partner zur verpflichtenden Nutzung mit acht Leistungen eingeführt.

Leistungsarten

Bereits jetzt können im Rahmen einer Pilotierungsphase folgende sechs Leistungsarten freiwillig genutzt werden: 

  • Computertomographie (CT)
  • Magnetresonanztomographie (MRT)
  • Nuklearmedizinische Untersuchungen
  • Humangenetische Untersuchungen
  • Klinisch-psychologische Diagnostik
  • Knochendichtemessungen

Bis spätestens 1. Oktober 2027 sollen zusätzlich folgende Leistungsarten zur Verfügung stehen:

  • Röntgen-Therapie (RÖ-T) 
  • Röntgen/Sonographie (RÖ/SO)

Nutzungspflicht

Zur Nutzung der e-Zuweisung verpflichtet sind ab 1. Oktober 2027 alle Vertragsärztinnen und -ärzte sowie Vertragsgruppenpraxis, die einen kurativen Einzelvertrag mit einem Krankenversicherungsträger abgeschlossen haben.

Zudem umfasst die Verpflichtung jene Wahlärztinnen und -ärzte, die die e-Card Nutzungsvereinbarung („e-Card Plus-Wahlpartner“) unterzeichnet haben.

Ausgenommen von der verpflichtenden Verwendung sind Vertragsärzt:innen, die zum 1. Oktober 2027 das 68. Lebensjahr bereits vollendet haben oder die Einzelverträge bis 30. September 2027 kündigen und der Einzelvertrag spätestens am 31. Dezember 2027 endet.

Förderung

Für die Implementierung des Softwaremoduls erhalten Vertragsärztinnen und -ärzte bzw. Vertragsgruppenpraxen eine Förderung in Höhe von EUR 420,-. Der Förderbetrag wird einmalig an jene Vertragspartnerinnen und -partner ausbezahlt, die das e-Card-Service e-Zuweisung als integriertes Softwaremodul in ihrer Arztsoftware kontinuierlich verwenden. Die Überweisung erfolgt automatisch, wenn die e-Zuweisung drei Monate kontinuierlich in der Arztsoftware verwendet wurde, es muss kein Antrag gestellt werden. Die Auszahlungen erfolgen ab Mai 2026 jeweils zur Monatsmitte an die in der zentralen Partnerverwaltung (ZPV) gespeicherten Kontodaten.

Vertragsärztinnen und -ärzte, die die Voraussetzungen bereits vor dem verpflichtenden Nutzungsdatum (1. Oktober 2027) erfüllen, erhalten die Förderung bereits vorab. Die Förderung wird auch an jene Vertragspartnerinnen und -partner ausbezahlt, die unter die o.g. Ausnahmen fallen und das Service freiwillig nutzen. 

Die Auszahlung der Förderbeträge erfolgt bis zur Ausschöpfung der gesamten Fördersumme, längstens jedoch bis Februar 2028.

Wahlärzt:innen, die die Nutzungsvereinbarung unterzeichnet haben und der damit verbundenen Verpflichtung unterliegen, erhalten keine Förderung durch die Sozialversicherung.

Kontakt

Florian Annegg, MA (Foto © Bernhard Noll)
Florian Annegg, MA
+43 1 53751 240
Irena Drmic (Foto © Bernhard Noll)
Irena Drmic
+43 1 53751 212