Unter dem Begriff „Telemedizin“ wird die Bereitstellung von ärztlichen Leistungen mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechnologien (wie z.B. das Telefon, die Videokonsultation) für den Fall verstanden, dass Ärzt:innen und Patient:innen nicht am selben Ort sind. Telemedizinische Behandlungen können sowohl von Ärzt:innen mit Kassenvertrag als auch von Wahlärzt:innen angeboten werden.

Das Erbringen telemedizinischer Leistungen ist freiwillig, weder Kassen- noch Wahlärzt:innen sind dazu verpflichtet, solche Leistungen anzubieten.

Ärzt:innen mit Kassenvertrag

Das Erbringen einer telemedizinischen Leistung auf Kassenkosten ist zulässig, wenn diese ärztlich vertretbar, berufsrechtlich zulässig, zweckmäßig und genauso erfolgsversprechend ist wie eine persönliche Leistungserbringung und die erforderliche ärztliche Sorgfalt eingehalten wird. Darüber hinaus sind die Vorgaben des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 in der jeweils geltenden Fassung sowie die Datenschutzgrundverordnung einzuhalten.

ÖGK

Telemedizinische Leistungen werden – sofern nichts Anderes vereinbart wird – nach der geltenden Honorarordnung in gleicher Höhe honoriert, wie wenn die Leistung ohne Zuhilfenahme telemedizinischer Methoden erbracht worden wäre, also so, als wäre die Leistung in der Ordination erbracht worden. Eine Zuzahlung zum Kassenhonorar für die telemedizinische Leistungserbringung ist unzulässig.

Eine telemedizinische Leistung darf nur mit ausdrücklicher Einwilligung des:der Patient:in erbracht werden. Dem:Der in Behandlung übernommenen Patient:in muss anstelle einer telemedizinischen Behandlung immer auch die Möglichkeit freigestellt sein, den:die Vertragsärzt:in persönlich aufzusuchen. Telemedizinische Behandlungen sind nur bei bekannten Patient:innen, also bei solchen zulässig, die beim:bei der Vertragsärzt:in bzw. bei der Vertragsgruppenpraxis bereits persönlich in Behandlung waren. Ausgenommen davon sind telemedizinische Leistungserbringungen durch Vertreter:innen in der Ordination bzw. durch angestellte Ärzt:innen und im Bereitschaftsdienst.

Zum Zwecke der Kennzeichnung der Krankenbehandlung gem. Abs. 2 und Abs. 7 wurden in der Honorarordnung, die ein Teil des kurativen Gesamtvertrages ist, mit 1. April 2022 folgende drei Positionen eingeführt:

  • Pos. PERS
    Abzurechnen (im Einzelfall mit Begründung) zur Kennzeichnung einer notwendigen persönlichen neben einer telemedizinisch erbrachten Krankenbehandlung am selben Tag aufgrund eines anderen Krankengeschehens
  • Pos. TELE
    Abzurechnen zur Kennzeichnung einer telefonischen Krankenbehandlung
  • Pos. VIDEO
    Abzurechnen zur Kennzeichnung einer Krankenbehandlung über Videokonsultation

Die Erbringung telemedizinischer Leistungen kann unbegrenzt mit Stecken der O-Card abgerechnet werden (ein allfällig definiertes O-Card-Limit gelangt nicht zur Anwendung).

Die genauen Konditionen für die Erbringung telemedizinischer Leistungen können Sie im Telemedizinvertrag nachlesen:

Gesamtvertragliche Vereinbarung (pdf) 820 KB
über die Honorierung telemedizinisch erbrachter Leistungen ärztlicher Hilfe vom 15.03.2022

BVAEB & SVS

Mit der BVAEB wird aktuell auf Bundesebene über den Abschluss einer telemedizinischen Vereinbarung verhandelt.

Bei der SVS ist für die telemedizinische Behandlung die folgende Leistungsposition verrechenbar:

  • OEK (Ordination unter Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel)

Detaillierte Informationen dazu finden Sie im Rundschreiben:

Telemedizin-Software

Einige Arztsoftwarehersteller und Unternehmen bieten Produkte zur sicheren Videotelefonie an. Nähere Informationen dazu erhalten Sie direkt bei den Anbietern.

Visit-e

Auch die ÖGK bietet mit visit-e ein eigenes, kostenfreies Tool an. Genauere Informationen dazu finden Sie im Rundschreiben:

Weitere Informationen

Link: ÖGK visit-e

Kontakt:

© Bernhard Noll
Florian Annegg, MA
+43 1 53751 240