Hier finden Sie alle wichtigen Informationen rund um Ihren e-Card-Anschluss.
Störungen: e-Card-Serviceline
Bei Störungen im e-Card-System wenden Sie sich bitte an die e-Card-Serviceline: +43 50 1243322
Ärzt:innen mit Kassenvertrag
Wenn Sie einen Vertrag mit einer Krankenkasse haben, müssen Sie an das e-Card-System angebunden sein. Unter folgendem Link finden Sie eine Liste der Netzbetreiber, über die ein e-Card-Anschluss möglich ist: www.chipkarte.at
Die Verträge zwischen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und der Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte können Sie hier einsehen:
Weitere Verträge, Technische Beilage oder Muster Ärztekostenstatistik finden Sie auf der Website der ÖÄK - Rubrik "Dachverband (ehem. Hauptverband) der österreichischen Sozialversicherungsträger"
Link: ÖÄK
Wahlärzt:innen
Auch als Wahlärzt:in können Sie Ihre Ordination ans e-Card-System anbinden lassen. Wenn Sie einen neuen Rezepturrechtsvertrag mit einer oder mehreren Krankenkassen abschließen wollen, sind die Anbindung ans e-Card-System und die Verwendung des e-Rezeptes verpflichtend. (Alte Rezepturrechtsverträge nur für die grüne Box behalten noch bis 31. Dezember 2023 ihre Gültigkeit.) Nähere Informationen dazu finden Sie hier: Wahlärzte
Die Kosten für den e-Card-Anschluss müssen Sie als Wahlärzt:in selbst tragen. Auf der Webseite www.chipkarte.at finden Sie eine Liste der Netzbetreiber, über die ein e-Card-Anschluss möglich ist.
Wenn Sie als Wahlärzt:in ans e-Card-System angebunden sind, können Sie über ELDA (elektronischer Datenaustausch) die Abrechnung von Vorsorgeuntersuchungen elektronisch abwickeln und bezahlte Honorarnoten elektronisch an die ÖGK übermitteln (WAHonline).
Link: Informationen WAHonline
Derzeit stehen Wahlärzt:innen nur folgende Funktionen des e-Card-Systems zur Verfügung:
- e-Rezept
- ELGA (e-Befund, e-Medikation)
- e-Impfpass
- elektronische Abrechnung (ELDA)
Nicht genutzt werden können die elektronische Krankmeldung (eAUM) und das elektronische Kommunikationsservice (eKOS)
Gemeinsame e-Card-Nutzung
Unter bestimmten Umständen kann ein GIN-Anschluss von mehreren Ärzt:innen genutzt werden. Unabhängig von der Art des Vertragsverhältnisses zwischen Ärzt:innen und Sozialversicherung (Vertragspartner oder Wahlarzt) können folgende Konstellationen auftreten:
- Gruppenpraxis oder Primärversorgungszentrum (PVZ)
- Ordinationsgemeinschaft, Gemeinschaftspraxis oder Arzthaus
- Filialnetz
Detaillierte Informationen zur Nutzung des e-Card-Systems in den genannten Konstellationen finden Sie im
Link: GIN-Zugangsnetz
GINO-Sat
Zusätzlich zu den neuen Kartenlesegeräten (GINO) können bei den e-Card-Providern NFC-Verlängerungen (GINO-Sat) bezogen werden. Pro GINO kann ein GINO-Sat angeschlossen werden. Damit können NFC-fähige e-cards von Patientinnen bzw. Patienten selbst an die NFC-Schnittstelle des GINO-Sat gehalten und so ausgelesen werden. Der GINO selbst kann bei den Ordinationsassistent:innen verbleiben. Ein gleichzeitiges Auslesen mehrerer e-Cards mit GINO und angeschlossenem GINO-Sat ist nicht möglich, ebenso kann während der Auslesung der e-Card von Patient:innen die Adminkarte nicht im GINO verbleiben.
e-Berechtigung
Mit der e-Berechtigung können Patient:innen einer Ärztin oder einem Arzt eine Zugriffsberechtigung auf ihre ELGA erteilen, wie durch das Stecken oder NFC-Lesen der e-card mit dem Lesegerät in der Ordination. Die Erteilung der e-Berechtigung erfolgt in der MeineSV App mit der NFC-Funktion der e-card und einem NFC-fähigen Smartphone. Es ist keine ID Austria notwendig, um diese Funktion zu nutzen.
In der Arztsoftware sind keine Anpassungen oder Erweiterungen notwendig, um die e-Berechtigung zu nutzen!
Bei Erteilung einer e-Berechtigung erfolgt keine automatische Benachrichtigung an die Ärztin bzw. den Arzt. Die e-Berechtigung ist ab Erteilung 24 Stunden gültig. Die Ärztin bzw. der Arzt muss innerhalb dieses Zeitraums wie gewohnt über die Arztsoftware oder die e-card Web-Oberfläche die ELGA der Patient:innen aufrufen und erhält so denselben Zugriff auf die Gesundheitsdaten wie durch Auslesen der e-card mit dem GINO in der Ordination: 90 Tage auf e Medikation (lesend und schreibend), 90 Tage auf e-Befunde (lesend) und 28 Tage auf den e-Impfpass (lesend und schreibend).
Vorteile der e-Berechtigung
- Die im Zuge einer telemedizinischen Behandlung oder eines Hausbesuches verordneten Medikamente können tagesaktuell in der e-Medikation gespeichert und so unerwünschte Wechselwirkungen vermieden werden.
- Außerhalb der Ordination z.B. im Zuge eines Hausbesuches verabreichte Impfungen können im e-Impfpass nachgetragen werden.
- Patientinnen und Patienten können die e-Berechtigung ganz einfach selbst mit ihrer e-card am Smartphone erteilen und müssen nicht in die Ordination zum Kartenlesegerät kommen.
- Im Zuge eines Hausbesuches können Ärztinnen bzw. Ärzte die Funktion auch auf dem eigenen Smartphone mit der e-card der Patientin bzw. des Patienten nutzen. Die Patientin bzw. der Patient benötigt kein eigenes NFC-fähiges Smartphone.
Weitere Informationen zur e-Berechtigung finden Sie hier: www.chipkarte.at
e-Card für freie Berufe
Auch wenn Sie nicht bei einer öffentlichen Krankenkasse sozialversichert sind, können Sie eine e-Card für die Nutzung gewisser Dienste beantragen. Insbesondere für die Nutzung des e-Impfpasses ist eine e-Card unbedingt notwendig. Diese können Sie hier beantragen:
e-Cards ohne Foto
Gemäß § 31a Abs. 8 ASVG müssen mit 1.1.2024 alle e-Cards gesperrt werden, die ohne Foto der Karteninhaberin bzw. des Karteninhabers ausgestellt wurden und für die keine gesetzliche Ausnahme gilt. Von der Foto-Pflicht ausgenommen sind Kinder unter 14 Jahren, Senioren ab 70 Jahren sowie Personen, die in Pflegestufe 4, 5, 6 oder 7 eingestuft sind.
Für Personen, die einen aufrechten Krankenversicherungsschutz bei einem der gesetzlichen Krankenversicherungsträger haben, wird üblicherweise automatisch eine neue e-Card ausgestellt, kurz bevor die alte Karte gesperrt wird.
Ohne gesetzliche Krankenversicherung erfolgt keine automatische Neuausstellung. Wenn für Sie keine gesetzliche Ausnahme gilt und Sie weiterhin ELGA nutzen möchten, beantragen Sie bitte dringend die Ausstellung einer neuen e-Card mit Foto unter obenstehendem Link (e-Card für freie Berufe).
Wenn Sie einen österreichischen Reisepass, Personalausweis, Scheckkartenführerschein oder ein Dokument des Fremdenregisters besitzen, wird das Foto für die Produktion Ihrer neuen e-Card automatisch zur Verfügung gestellt. Mit dem Foto-Sofort-Check können Sie prüfen, ob derzeit ein Foto für die Produktion einer neuen e-Card vorliegt.
Wenn für Sie kein Foto verfügbar ist und keine der oben angeführten gesetzlichen Ausnahmen gilt, müssen Sie ein Foto bringen, damit eine e-Card produziert werden kann. Alle Registrierungsstellen sowie die Passbildkriterien und mitzubringenden Dokumente finden Sie unter www.chipkarte.at/foto.
Wenn Patient:innen mit einer gesperrten e-Card ohne Foto in Ihre Ordination kommen, können trotzdem Konsultationen mit Admin-Karte und Sozialversicherungsnummer gebucht und e-Rezepte ausgestellt werden. Auch bei einer Konsultationssperre (nach Ablauf der 150-Tage-Fotobeibringfrist) ist die Ausstellung eines e-Rezeptes weiterhin möglich. Mit einer gesperrten e-Card ist in der Apotheke jedoch kein Zugriff auf e-Rezepte möglich. Zur Einlösung des e-Rezeptes wird ein e-Rezept Ausdruck oder die e-Rezept-ID benötigt.
Um zu vermeiden, dass Patientinnen und Patienten in der Apotheke abgewiesen werden, wird schon in der Ordination bei Vorliegen einer Fotoinformation die Gültigkeit der e-Card geprüft. Besitzt die Person keine gültige e-Card (d.h. die Person besitzt keine oder nur eine gesperrte e-Card), wird eine angepasste Fotoinformation in der Arztsoftware ausgegeben, die zusätzlich zu den bisher angegebenen Informationen darauf hinweist, dass
- bei Anwesenheit der Patientin bzw. des Patienten in der Ordination der e‑Rezept Ausdruck zu übergeben ist und
- bei Abwesenheit der Patientin bzw. des Patienten die 12-stellige e-Rezept-ID telefonisch durchzugeben ist.
Bitte weisen Sie Patient:innen mit gesperrten e-Cards ohne Foto darauf hin, dass dieses innerhalb von 150 Tagen nachzureichen ist. Nach Ablauf dieser Frist ist die Buchung von Konsultationen nur mehr mit einem elektronischen Ersatzbeleg der Sozialversicherung möglich. Dieser muss von den Patient:innen selbst beantragt werden.
Zu unterscheiden ist dieser Fall davon, dass auch e-Cards gesperrt werden, wenn in den vergangenen 12 Monaten zu keinem Zeitpunkt ein aufrechter Versicherungsanspruch bestand. Wenn Patient:innen mit einer gesperrten e-Card ohne aufrechten Versicherungsanspruch in die Ordination kommen, ist eine Privathonorarnote zu legen, da keine Abrechnung der Leistungen mit der Sozialversicherung erfolgen kann!
Details dazu finden Sie auch im Merkblatt der Sozialversicherung sowie in der Übersicht der im e-Card-System angezeigten Meldungen.
Weitere Informationen
Link: e-Card
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