Ausbildung zum Facharzt gem. ÄAO 2006
Für Ärztinnen/Ärzte, die ihre postpromotionelle Ausbildung nach dem 1.2.2007 und vor dem 1.6.2015 begonnen haben, gilt die Ärzte-Ausbildungsordnung 2006.
Die ÄAO 2006 ist mit 1.6.2015 außer Kraft getreten – Ärztinnen/Ärzte, die jedoch schon vor dem 31.5.2015 Ausbildungszeiten erworben haben, können ihre Ausbildung nach der ÄAO 2006 fertigstellen. Bereits zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärztinnen/Ärzten (Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt) steht es ebenfalls offen, eine Facharztausbildung/Additivfachausbildung nach der ÄAO 2006 zu beginnen
Aus Sicht des Bundesministeriums soll in einer nächsten Novelle des Ärztegesetzes eine klarstellende Regelung erfolgen, wonach ab dem Stichtag 1.1.2030 keine Diplome nach Abschluss der Ausbildung gemäß der ÄAO 2006 mehr ausgestellt und in der Ärzteliste eingetragen werden. Sofern ein Abschluss einer begonnenen Ausbildung gemäß ÄAO 2006 bis zu diesem Stichtag zeitlich nicht realisierbar ist, wird die Möglichkeit des Umstiegs in die ÄAO 2015 sowie unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit die Anrechnung der Ausbildung bestehen.
Die Ausbildungsdauer nach ÄAO 2006 beträgt mindestens sechs Jahre und erfolgt im gewählten Sonderfach als Hauptfach sowie in weiteren Sonderfächern als Gegenfächer, die wiederum in Pflicht- und Wahlnebenfächer gegliedert sind. Die Aufteilung ist abhängig vom jeweiligen Sonderfach.
Informationen zu den einzelnen Sonderfächern finden Sie in den Anlagen zur ÄAO 2006.
Bei Ärztinnen/Ärzten, die bereits eine Ausbildung zur Allgemeinmedizin oder ein Sonderfach abgeschlossen haben, können bereits eingereichte und angerechnete Zeiten aus diesen Ausbildungen für die Gegenfächer herangezogen werden.
Die Hauptfachausbildung muss an anerkannten Ausbildungsstätten auf einer hierfür genehmigten Facharztausbildungsstelle absolviert werden. Die Facharztausbildungsstellen sind pro Abteilung limitiert. Die Ausbildung kann in einem Höchstausmaß von maximal zwölf Monaten auch in einer bewilligten Lehr(gruppen)praxis oder in einem Lehrambulatorium absolviert werden. Ausbildungszeiten in einem Gegenfach sind ebenfalls verpflichtend zu melden.
Manche Ausbildungsstellen sind zeitlich limitiert, was bedeutet, dass Abteilungen bzw. Krankenhäuser nicht in vollem Ausmaß ausbilden können. Man spricht dann von einer Teilanerkennung. Die Absolvierung der Ausbildung an mehreren Ausbildungsstätten mit einer Teilanerkennung ist möglich. Am Ende der Facharztausbildung müssen jedoch alle in den Rasterzeugnissen geforderten Ausbildungsinhalte als vermittelt bestätigt sein.
Ausbildungsstätten sind verpflichtet, den Beginn der Ausbildung sowie Wechsel, Unterbrechungen oder Änderungen des Ausbildungsausmaßes zu melden. Hierfür besteht seit dem 1.7.2015 eine eigene Ausbildungsstellenverwaltungsapplikation (ASV), die gleichzeitig die Gültigkeit der vorgenommenen Meldung überprüft. Die Meldung ist an jener Abteilung durchzuführen, an der Ärztinnen/Ärzte ihre Ausbildung tatsächlich absolvieren.
Ärztinnen/Ärzte in Ausbildung haben die Möglichkeit, die eigenen Ausbildungsstellenmeldungen über das Online-Fortbildungskonto der Österreichischen Ärztekammer unter www.meindfp.at einzusehen.
Für den erfolgreichen Abschluss der Facharztausbildung ist des Weiteren die Facharztprüfung positiv zu absolvieren. Weiterführende Informationen finden Sie in der Rubrik der FAQ Facharztprüfung.
Eine Übersicht über bewilligte Ausbildungsstellen und das jeweilige Ausmaß finden Sie im Ausbildungsstättenverzeichnis der Österreichischen Ärztekammer.
Die Ausbildungsinhalte und Rasterzeugnisse für die Sonderfächer finden Sie in der KEF und RZ Verordnung gem. ÄAO 2006 auf der Website der ÖÄK.
Informationen zur Einreichung des Facharzt-Diplomes finden Sie in der Rubrik FAQ Diplomausstellung.
Allgemeine Informationen zur Ausbildung in Teilzeit, zur Kernarbeitszeit, zu Fehlzeiten u.ä. finden Sie in der Rubrik FAQ Ausbildung im Sonderfach.
Link: Übergangsregelung Ausbildung nach ÄAO 2006
Umstieg in die Ärzte-Ausbildungsordnung 2015
Für Ärztinnen/Ärzte, die eine Ausbildung vor dem 1.6.2015 begonnen haben, besteht die Möglichkeit, unter Anrechnung der bereits absolvierten Hauptfachausbildungszeiten in die neue Ausbildungsordnung zu wechseln. Genaue Informationen, die Anerkennungsrichtlinie sowie die Antragsunterlagen finden Sie auf der Website der ÖÄK.
Bitte beachten Sie, dass der Dienstgeber dem gewünschten Umstieg zustimmen muss. Ein Antrag auf Anrechnung von Ausbildungszeiten sollte daher jedenfalls erst nach Abklärung mit dem Dienstgeber gestellt werden.
Nach dem erfolgten Umstieg gelangen ausschließlich die Vorschriften der ÄAO 2015 zur Anwendung. Des Weiteren muss die Ausbildung auf einer nach der ÄAO 2015 anerkannten Ausbildungsstelle erfolgen. Ein Rückwechsel in die ÄAO 2006 im selben Fach ist rechtlich nicht möglich.