Ist die Notwendigkeit für ein Hearing laut § 11 der gesamtvertraglichen Vereinbarung betreffend Niederlassungsrichtlinien gegeben, nimmt ein zum Hearing geladener Bewerber den vorgesehenen Termin jedoch nicht wahr, so kommt die Nichtteilnahme am Hearing grundsätzlich einem Zurückziehen der Bewerbung gleich. Selbiges gilt für den Fall, dass ein Erstgereihter ohne ausreichende Begründung der Einladung zum Vorstellungsgespräch gemäß § 10 nicht nachkommt.
Der Hearingtermin bzw. der Termin für ein allfälliges Vorstellungsgespräch kann in der Ärztekammer für Niederösterreich telefonisch erfragt werden bzw. ist der jeweils aktuelle Hearingtermin in dieser Rubrik auf der Website veröffentlicht.
Ist die Notwendigkeit für ein Hearing bzw. ein Vorstellungsgespräch gemäß den Niederlassungsrichtlinien gegeben und ein/e geladene/r Bewerber/in nimmt den vorgesehenen Termin nicht wahr, kommt dies einem Zurückziehen der Bewerbung gleich.
Gemäß § 11 der derzeit in Geltung stehenden Niederlassungsrichtlinien ist die Entscheidung über die Vergabe einer Kassenplanstelle im Rahmen eines Hearings zu treffen, wenn es Bewerber/innen gibt, deren erreichte Punkteanzahl im 5 Prozent-Bereich zur/m Erstgereihten liegen.
Gleiches gilt, wenn die Frauenförderungsregelung erfüllt ist. Die Hearingkommission, die von der Ärztekammer für Niederösterreich und der ÖGK paritätisch besetzt ist, entscheidet nach Anhörung der Hearingkandidatinnen/-kandidaten mittels demokratischer Abstimmung mit einfacher Mehrheit. Bei der Entscheidungsfindung ist die Hearingkommission an kein Punktesystem gebunden. Gegenstand der Anhörung sind im Wesentlichen die im Leitfaden erörterten Themen.