Hier finden Sie die wichtigsten Informationen zum Thema e-Card-Anschluss und ELGA-Nutzung für Wahlärzt:innen.

Rechtliche Grundlagen

Ab 1.1.2026 sind freiberufliche Ärztinnen und Ärzte gesetzlich verpflichtet,

  • ELGA, die e-card und die e-card-Infrastruktur zu nutzen (§ 49 Abs. 7 Ärztegesetz 1998). Dies betrifft vor allem die Verwendung der e-Medikation, das Speichern von e-Befunden (betrifft seit 01.07.2025 Labor- und Radiologiebefunde) und – so erforderlich – die Erhebung von Gesundheitsdaten in ELGA.
  • die Identität der Patientinnen und Patienten und die rechtmäßige Verwendung (= Gültigkeit) der e-card zu prüfen (§31a Abs. 7a ASVG).
  • den elektronischen Impfpass (e-lmpfpass) zu nutzen: d.h. verabreichte Impfungen sind verpflichtend im e-lmpfpass zu dokumentieren (Aktuell: Grippeimpfungen, Corona-Schutzimpfungen, HPV-lmpfungen und Impfungen gegen Mpox).
  • zu allen sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähigen Leistungen eine codierte Diagnose- und Leistungsdokumentation durchzuführen und zu übermitteln. (§ 6a Abs. 4 iVm § 6 Abs 3 Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen)

Ausgenommen von der Verpflichtung sind (§ 49 Abs. 8 Ärztegesetz 1998):

  • Ärztinnen/Ärzte, die ausschließlich gutachterliche Aufträge erfüllen.
  • Ärztinnen/Ärzte, die ausschließlich als Arbeitsmedizinerinnen bzw. Arbeitsmediziner (§ 81 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz) tätig sind.
  • Wohnsitzärztinnen bzw. Wohnsitzärzte mit Ausnahme ihrer Vertretungstätigkeit in Ordinationsstätten.
  • Wahlärztinnen und Wahlärzte mit insgesamt weniger als 300 verschiedenen Patientinnen bzw. Patienten pro Jahr (unabhängig vom Krankenversicherungsträger, inkludiert sind somit auch KFA-Teilnehmer und privatversicherte bzw. nicht versicherte Personen).
  • Eine Ausnahme von dieser gesetzlichen Verpflichtung zur Speicherung und Erhebung von ELGA-Daten besteht zudem bei einem sogenannten „Opt-out" der Patientin oder des Patienten (gemäß § 16 GTelG 2012). 
    Zu beachten: Ein „Opt-out" hinsichtlich elmpfpass ist nicht möglich, und auch die e-Card muss trotzdem gesteckt werden.

Zur Verhältnismäßigkeit erläutert der Gesetzgeber unter anderem, dass „der [...] Mehraufwand in Relation mit den Einnahmen und dem zeitlichen Umfang der Wahlärztinnentätigkeit / Wahlarzttätigkeit zu stehen“ hat. Vor diesem Hintergrund und zur Unterstützung der betroffenen Ärztinnen und Ärzte in der Fragestellung der Anbindung hat das Gesundheitsministerium – auf Basis von Gesprächen mit dem Dachverband der SoziaIversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer –folgende Interpretation zur Verhältnismäßigkeit gemäß § 49 Abs. 7 ÄrzteG:

  • Die Grenze für das Vorliegen der Verhältnismäßigkeit – mit 1. Jänner 2026 – wird bei 300 verschiedenen Patientinnen und Patienten pro Jahr angenommen (unabhängig vom Träger der Krankenversicherung, insbesondere auch KFA-Teilnehmer und privatversicherte Personen).
  • Ebenso wird bei gemeinsamer Nutzung der e-card-Infrastruktur (z.B. im Rahmen von Gruppenpraxen, Ordinations- und Apparategemeinschaften), bei Ärztinnen und Ärzten, die Einzelverträge lediglich zu einzelnen Krankenversicherungsträgern (z.B. ausschließlich SVS oder BVAEB) oder einen VU-Vertrag abgeschlossen haben, sowie bei ehemaligen Vertragsärztinnen und -ärzten mit nunmehriger Wahlarzttätigkeit grundsätzlich von einer Verhältnismäßigkeit ausgegangen.
    Anmerkung: Das heißt aber nicht, dass in den angeführten Konstellationen eine Verhältnismäßigkeit automatisch vorliegt!
  • Unberührt davon bleiben sich in der Praxis ergebende Härtefälle (z.B. in Aussicht genommene Beendigung der Tätigkeit oder Umzug ins Ausland).

Es wird ausdrücklich festgehalten, dass diese Interpretation eine unterstützende Orientierung für Ärztinnen und Ärzte darstellt und die Verhältnismäßigkeit stets im Einzelfall auf Basis der individuellen Gegebenheiten von der Wahlärztin bzw. dem Wahlarzt abzuwägen und allenfalls zu vertreten ist. Genauere Informationen zur Auslegung der Verhältnismäßigkeitsbestimmungen liegen uns zum aktuellen Zeitpunkt nicht vor.

Wichtig: Die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit ist stets individuell von der Wahlärztin bzw. dem Wahlarzt vorzunehmen und zu vertreten. Die Entscheidung darüber kann Ihnen von der ÄKNÖ nicht abgenommen werden, Sie liegt in Ihrer Verantwortung. Ein Verstoß gegen die berufsrechtlichen Verpflichtungen kann unter Umständen disziplinarrechtlich geahndet werden. Diese Verfahren werden seitens der Ärztekammer für Österreich abgehandelt. Es ist davon auszugehen, dass im Rahmen des Verfahrens die Argumentation der „individuellen Verhältnismäßigkeit“ Berücksichtigung findet.

Sollte Ihrerseits Unsicherheit über die Anzahl der von Ihnen behandelten Patient:innen vorliegen, können Sie die Daten des Vorjahres bei der ÖGK unter folgender E-Mail-Adresse erheben lassen: wahonline(at)oegk.at.

Wir weisen darauf hin, dass ab der Grenze von 300 verschiedenen Patient:innen im Jahr auch die elektronische Honorarnotenübermittlung mittels WAHonline verpflichtend umzusetzen ist. Näheres dazu finden Sie auf unserer Website: www.arztnoe.at/elda 

Die Speicherverpflichtungen gelten jeweils unter der Voraussetzung, dass die Nutzung der ELGA-Komponenten zur Verarbeitung von ELGA-Gesundheitsdaten technisch möglich ist. Diese technische Möglichkeit ist von den ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern bis zum 01.01.2026 sicherzustellen. Dieser Pflicht kommen Sie auch nach, wenn Sie bis zum 01.01.2026 mit einem Dritten einen Umsetzungstermin bis 31.12.2028 vertraglich ausdrücklich vereinbart haben. Der Vertrag, der am 01.01.2026 vorliegen muss, muss also vorsehen, dass die Voraussetzungen für die Nutzung der ELGA-Komponenten bis 31.12.2028 vorliegen. 

 

Bestellung des e-Card-Anschlusses

Wenn Sie noch keinen Anschluss an die e-card Infrastruktur und/oder keine eigene Admin-Karte besitzen, beantragen Sie diese bitte bei der Landesstelle der ÖGK (Fr. Grenl, +43 50 766 123310, silke.grenl(at)oegk.at). Üblicherweise erhalten Sie innerhalb von zwei Wochen ab Beantragung per Post Ihre 6-stellige Vertragspartnernummer (VPNR) sowie Ihre Admin-Karten, die Sie später für jede Anmeldung über die e-card Infrastruktur benötigen. Etwas zeitversetzt erhalten Sie zu jeder Admin-Karte einen PIN/PUK Brief, der unbedingt aufzubewahren ist.

Sobald Sie Ihre Vertragspartnernummer von der ÖGK erhalten haben, können Sie mit einem GIN Zugangsnetz-Provider Ihrer Wahl einen Vertrag abschließen. Von Ihrem GIN Zugangsnetz-Provider erhalten Sie auch die für die GIN-Nutzung notwendigen Endgeräte (GINO Kartenlesegerät und Router) bzw. Informationen zu Varianten der e-card Lösung und Mitbenutzung von GIN-Anschlüssen.

Die Angebote unterscheiden sich je nach Anbieter geringfügig. Die Kosten für den e-Card-Anschluss belaufen sich aktuell auf ca. € 100,-/Monat. Je nach den Erfordernissen in Ihrer Ordination (z.B. höhere Bandbreite, zusätzliche Lesegeräte) können die Kosten auch höher sein, zusätzlich können einmalig Kosten für die Erstinstallation anfallen. Wir raten daher, Angebote von den einzelnen Netzbetreibern einzuholen und zu vergleichen. Eine Übersicht über die e-Card-Provider finden Sie hier: www.chipkarte.at

Rechtzeitig zum 1.1.2026 wird allen e-card Wahlpartnern das Service „e‑Wahlpartner“ zur Verfügung gestellt, mit dem sie gesetzeskonform die Leistungs- und Diagnosedokumentation (gemäß § 6a Abs. 4 iVm § 6 Abs. 3 Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen) sowie die Prüfung der Identität der Patientin bzw. des Patienten und die Prüfung der rechtmäßigen Verwendung (= Gültigkeit) der e-card (gemäß § 31a Abs. 7a ASVG) durchführen können.

Sie können bei der Nutzung von e-Card und ELGA aus zwei Optionen wählen:

  • Mit der Variante „e-card Basis-Wahlpartner“ erfüllen Sie alle gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen: Sie können e-Card-Konsultationen buchen, haben Zugriff auf die ELGA-Services e-Medikation, e-Befund und e-Impfpass sowie auf WAHonline. Für diese Variante ist kein Abschluss eines Nutzungsvertrags mit den Krankenkassen notwendig.
  • Für die Variante „e-card Plus-Wahlpartner“ ist zusätzlich der Abschluss eines e-Card-Nutzungsvertrags mit den Krankenversicherungsträgern erforderlich. Damit können und müssen alle weiteren e-Card-Services wie unter anderem e-Rezept, ABS, eAUM und eKOS genutzt werden. Auch die Nutzung einiger für die Zukunft geplanter Services ist bereits umfasst. Der Abschluss eines solchen Nutzungsvertrags ist freiwillig und zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen nicht nötig. Es handelt sich hierbei um ein Angebot der Krankenversicherungsträger, jeder einzelne Wahlarzt/jede einzelne Wahlärztin bzw. Wahlgruppenpraxis kann den Nutzungsvertrag individuell und nach freier Entscheidung abschließen oder nicht. Ziel der Vereinbarung ist eine Gleichbehandlung der Versicherten, da über die verfügbaren Services kassenrelevante Prozesse bei Dritten angestoßen werden. Die Vereinbarung kann ohne zusätzliche Kosten abgeschlossen und auch wieder aufgekündigt werden. 

Eine Schritt-für-Schritt Anleitung zur Bestellung/Herstellung des e-Card-Anschlusses sowie detaillierte Informationen zu den beiden Nutzungsvarianten finden Sie auch auf der Website der Sozialversicherung: www.chipkarte.at/wahlpartner

Der Abschluss eines Nutzungsvertrags für die Variante „Plus-Wahlpartner“ wird seitens der Bundeskurie aktuell nicht empfohlen, Informationen dazu finden Sie im Entsprechenden Rundschreiben: www.arztnoe.at

Zum Abschluss einer Nutzungsvereinbarung wenden Sie sich bitte an rezepturbefugnis(at)oegk.at.

Sie können den Antrag auf Abschluss einer e-Card-Basisausstattung oder e-Card-Nutzungsvereinbarung auch über das online-Formular auf der Website der Sozialversicherung  stellen.

Gemeinsame e-Card-Nutzung

Unter bestimmten Umständen kann ein GIN-Anschluss von mehreren Ärzt:innen genutzt werden, auch das gleichzeitige Arbeiten über einen geteilten Anschluss ist möglich. Unabhängig von der Art des Vertragsverhältnisses zwischen Ärzt:innen und Sozialversicherung (Vertragspartner oder Wahlarzt) können folgende Konstellationen auftreten:

  • Gruppenpraxis oder Primärversorgungszentrum (PVZ)
  • Ordinationsgemeinschaft, Gemeinschaftspraxis oder Arzthaus
  • Filialnetz

Detaillierte Informationen zur Nutzung des e-Card-Systems in den genannten Konstellationen erhalten Sie von den GIN-Providern oder auf der Website der Sozialversicherung: GIN-Zugangsnetz

 

Integration in die Ordinationssoftware

Ihr Softwareanbieter kann Ihnen mitteilen, ob eine e-Card-Anbindung mit Ihrem aktuell verwendeten Softwareprodukt möglich ist. 

Zusätzlich zum e-Card-Anschluss fallen auch beim Softwareanbieter Kosten für die einzelnen e-Card-Module an (einmalige Installationskosten + laufende Wartungskosten).

Alle e-Card-Services können allerdings unabhängig von der Integration in Ihr Softwaresystem auch über die Web-Oberfläche des e-Card-Systems in einem Internetbrowser genutzt werden. Informationen zum Zugriff über die Web-Oberfläche finden Sie auf der Website der Sozialversicherung: www.chipkarte.at

Das bedeutet, dass Sie nicht für alle Services ein entsprechendes Softwaremodul anschaffen müssen. Insbesondere bei jenen Services, die Sie nur selten benötigen, kann der Zugang über die Web-Oberfläche ausreichend sein.

Elektronische Honorarnotenübermittlung (WAHonline)

Für die elektronische Übermittlung von bereits bezahlten Wahlarzt-Honorarnoten über WAHonline wird kein e-Card-Anschluss benötigt. Ab 1. Juli 2024 haben freiberuflich tätige Ärzt:innen sowie ärztliche Gruppenpraxen, für deren Leistungen Kostenerstattungen, Kostenersätze oder Kostenzuschüsse gewährt werden sollen, dem Krankenversicherungsträger die von den Patient:innen nachweislich bezahlten Honorarnoten nach deren Zustimmung mit einem einheitlichen Datensatz in elektronischer Form zu übermitteln!

Ab 300 Patient:innen pro Jahr verpflichtend
Per Gesetz sind jene Ärzt:innen von der elektronischen Übermittlung ausgenommen, denen diese nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Die mit dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz abgestimmte Zumutbarkeit und die daraus resultierende verpflichtende Übermittlung von Honorarnoten in elektronischer Form trifft alle Wahlärzt:innen, die mehr als 300 verschiedene Patient:innen pro Jahr behandeln, deren Honorarnoten bei den Krankenversicherungsträgern zur Kostenerstattung eingereicht werden.

Für bereits praktizierende Wahlärzt:innen sind die Daten des Jahres 2023 maßgeblich. Jene Wahlärzt:innen, die die Patientenanzahl im Jahr 2023 nicht erreicht haben, sowie neue Wahlärzt:innen wird die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung schlagend, sofern absehbar ist, dass die Anzahl von 300 Patient:innen pro Jahr erreicht wird.

Sollte Ihrerseits eine Unsicherheit in der Anzahl der von Ihnen behandelnden Patient:innen vorliegen, können Sie die Daten des Jahres 2023 bei der ÖGK unter folgender E-Mail-Adresse erheben lassen: wahonline(at)oegk.at .

Jene Wahlärzt:innen, die von der verpflichtenden elektronischen Übermittlung von Honorarnoten betroffen sind, sind ab 1.1.2026 jedenfalls gesetzlich verpflichtet, die e-Card bzw. e-Card Infrastruktur zu verwenden und die Identität der Patient:innen sowie die rechtmäßige Verwendung der e-Card zu prüfen.

Kontakt:

© Bernhard Noll
Florian Annegg, MA
+43 1 53751 240
© Bernhard Noll
Irena Drmic
+43 1 53751 212