e-Card Serviceline
Bei Problemen mit dem e-Rezept können Sie sich an die e-Card-Serviceline wenden: Tel.: +43 50 1243322
Das e-Rezept ist eine administrative Anwendung des e-Card-Systems und bildet den Rezeptierungsprozess von der Ausstellung eines Kassenrezepts durch die:den Ärzt:in bis zur Einlösung in der Apotheke ab.
Aktuell können nur Kassenrezepte als e-Rezept ausgestellt werden. Die Integration von Suchtgiftrezepten ist für Juli 2023 geplant. Privatrezepte sollen in Zukunft ebenfalls als e-Rezept verordnet werden können.
e-Rezepte können auch ohne e-Card-Kontakt mittels o-Card-Steckung ausgestellt werden. Die Patient:innen müssen dazu nicht persönlich in die Ordination kommen.
Die wichtigsten Informationen zur Nutzung des e-Rezepts sowie die Unterschiede zur e-Medikation sind in den nachfolgenden Dokumenten detailliert beschrieben:
e-Rezepte bei defekter, gesperrter, gestohlener oder verlorener e-card:
- Bei Anwesenheit der Patientin bzw. des Patienten in der Ordination übergeben Sie einen e-Rezept Ausdruck.
- Bei Abwesenheit der Patientin bzw. des Patienten geben Sie die 12-stellige Rezept ID telefonisch durch.
Ärzt:innen mit Kassenvertrag
Für Ärzt:innen und Gruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten, die einen Vertrag mit einem Krankenversicherungsträger haben, ist die Verwendung des e-Rezeptes verpflichtend, da dieses die papiergebundenen Rezepte ersetzt (ausgenommen nichtrezeptierende Fachgruppen).
Der Ordinationsbedarf an Medikamenten kann auf ein Blanko-Rezept (ohne Personenbezug) geschrieben werden. Die Blanko-Formulare können mit den meisten PDF-Readern vor dem Druck elektronisch ausgefüllt werden. Das Kopieren einer andernorts gespeicherten Bedarfsliste ist somit möglich. Laut Auskunft der SVC kann diese Funktion auch in der Arztsoftware integriert sein, manche Hersteller dürften dies bereits umgesetzt haben.
Wahlärzt:innen
WahlärztInnen mit e-Card-Ausstattung und Rezepturbefugnis (ausgenommen alte Rezepturrechtsverträge bis 31. Dezember 2023) müssen das e-Rezept ebenfalls verwenden. Details dazu finden Sie hier: Wahlärzte
Langzeitbewilligungen können normal über ABS beantragt werden. Dazu muss während der Ausstellung des e-Rezepts und der Abbuchung des LZB-Kontingents die e-Card des:der betreffenden Patient:in im Lesegerät stecken. Sind mehrere Lesegeräte in der Ordination vorhanden, muss die e-Card bei dem Arbeitsplatz stecken, auf dem das Rezept ausgestellt wird.
Vor der Implementierung des e-Rezeptes ist abzuklären, ob Ihr Arztsoftwaresystem dieses auch unterstützt. Cloud-Softwareprodukte können aktuell noch nicht auf das e-Rezept zugreifen, an einer Lösung wird seitens der SVC bereits gearbeitet.
e-Privatrezept
Das e-Privatrezept stellt ein zusätzliches Softwaremodul zum e-Rezept dar und kann kostenpflichtig über Ihren Arztsoftwarehersteller bezogen werden. Es besteht jedoch keine Verpflichtung zur Verwendung des e-Privatrezeptes! Privatrezepte können weiterhin in Papierform ausgestellt werden. Bitte achten Sie allerdings darauf, kein e-Privatrezept und zusätzlich ein Papierrezept auszustellen, da das Privatrezept sonst doppelt ausgestellt ist und auch doppelt so oft eingelöst werden kann!
Eine detaillierte Aufstellung der Verschreibungsmodalitäten finden Sie untenstehend im „Merkblatt e-Rezept“ der SV.
Da e-Rezepte im e-card System gespeichert werden, muss die Patientin bzw. der Patient für die Ausstellung eines e-Privatrezeptes einen aufrechten Sozialversicherungsanspruch haben, der sich mit Ihren Rezepturrechtsverträgen deckt. Sie können also nur für jene Versicherten Privatrezepte als e-Rezept ausstellen, für die Sie auch Kassenrezepte als e-Rezept ausstellen können. Wenn aufgrund einer nicht erfolgreichen Anspruchsprüfung kein vollständig elektronisches e-Rezept ausgestellt werden kann (z.B. wenn der Anspruch der Patientin oder des Patienten nicht mit den vorhandenen Rezepturrechtsverträgen übereinstimmt) ist ein Papierprivatrezept auszustellen. Es darf nicht auf Blankorezepte (inkl. e-Rezept-ID) zurückgegriffen werden. Ausnahmen bestehen nur für die Erstellung von Pro Ordinatione Rezepten und in Fällen, in denen der Anspruch grundsätzlich vorhanden wäre, aber noch nicht im System hinterlegt ist (z.B. Neugeborene oder Flüchtlinge, die noch keine Sozialversicherungsnummer erhalten haben). Das Geburtsdatum ist in diesen Fällen anzugeben.
Durch die elektronische Ausstellung ändert sich nichts an den Gültigkeits- und Einlösungsgrundlagen eines Privatrezeptes:
- e-Privatrezepte haben eine Gültigkeit von maximal 12 Monaten, wobei die erste Einlösung innerhalb des ersten Monats nach Ausstellung erfolgen muss. Sie können die Gültigkeit nach eigenem Ermessen verkürzen.
- e-Privatrezepte können mehrmals und in unterschiedlichen Apotheken eingelöst werden. Die Möglichkeit der mehrmaligen Abgabe muss jedoch bei der Erstellung des e-Privatrezeptes festgelegt werden. Es sind maximal 5 wiederholte Abgaben möglich.
Wie auch bei e-Rezepten auf Kassenkosten ist die Teilnahme an ELGA für die Ausstellung eines e-Privatrezepts nicht relevant. Ein e-Medikationseintrag für elektronische Privatrezepte wird genauso wie für Kassenrezepte automatisch erstellt, wenn Ihre Software ELGA-Komponenten unterstützt und die Patientin bzw. der Patient nicht ausoptiert hat.
Bei der Verordnung von Heilmitteln muss darauf geachtet werden, dass die korrekte Abgabemenge angegeben wird, da für Heilmittel standardmäßig keine Mehrfachabgabe vorgesehen ist. Bitte achten Sie daher bei der Verordnung von Heilmitteln auf die Abgabemengen. Die Softwarehersteller wurden ebenfalls durch die SVC darüber in Kenntnis gesetzt.
Bei der Verordnung von psychotropen Substanzen ist darauf zu achten, dass diese grundsätzlich von der Mehrfachabgabe ausgenommen sind. Bitte kontrollieren Sie daher bei der Ausstellung von e-Rezepten die Abgabemengen. Die Softwarehersteller wurden durch die SVC darüber in Kenntnis gesetzt.
e-Suchtgiftrezept
Seit 01. Juli 2023 sind Suchtgift-Verschreibungen außerhalb der Opioid-Substitutionsbehandlung über das e-Rezept möglich. Sowohl Kassen- als auch Privatrezepte sind davon eingeschlossen. Die Kennzeichnung als Suchtgiftverschreibung im e-Rezept ersetzt dabei das Kleben der Suchtgiftvignette. Wenn Suchtgiftrezepte in Papierform ausgestellt werden (z.B. für Rezepte im Rahmen von Hausbesuchen) ist das Aufkleben einer Vignette weiterhin erforderlich. Es wird daher auch für die Zukunft empfohlen, Suchtgiftvignetten in der Ordination vorzuhalten.
Eine detaillierte Aufstellung der Verschreibungsmodalitäten finden Sie untenstehend im „Merkblatt e-Rezept“ der SV.
Wenn Sie ein e-Suchtgiftrezept ausstellen, darf das Rezept den Patient:innen nicht zusätzlich in Papierform mit geklebter Vignette ausgehändigt werden, da sonst ein mehrfaches Einlösen möglich ist. Bitte achten Sie daher darauf, Suchtgiftrezepte entweder vollständig analog (Ausdruck Blanko-e-Rezept mit Vignette) oder vollständig digital (Speicherung e-Rezept im e-Card-System) auszustellen und die beiden Formen nicht zu mischen.
Verschreibungen im Rahmen der Opioid-Substitutionsbehandlung sind bis auf Weiteres ausschließlich in Papierform inkl. Aufkleben einer Suchtgiftvignette möglich. Auch über den 30. Juni 2023 hinaus entfällt dabei die amtsärztliche Vidierung, wenn Ärzt:innen den unterfertigten Vermerk „Vidierung nicht erforderlich“ auf der Dauerverschreibung anbringen. Dazu sind sie berechtigt, sofern kein Hinweis auf eine Mehrfachbehandlung der Patient:innen mit Substitutionsmitteln vorliegt. Dieses Vorgehen ist mit der NÖ Landessanitätsdirektion abgestimmt.
Bei der Verordnung von Flunitrazepam (Rohypnol) gilt analog zum Papierprozess, dass e-Rezepte mit einem Suchtgift-Kennzeichen versehen werden müssen. Bei der Verordnung mittels Blanko-Formular muss eine Suchtgiftvignette geklebt werden.
Weitere Informationen
Links:
e-Rezept Ausdrucke
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