Kindern von Pensionsempfängerinnen/-empfängern des WFF der Ärztekammer für Niederösterreich wird – solange sie minderjährig sind – eine Kinderunterstützung ausbezahlt. Danach wird diese Leistung bei Nachweis des Bezuges der Familienbeihilfe und gleichzeitiger Absolvierung eines Studiums oder einer Berufsausbildung oder bei Erwerbsunfähigkeit weitergewährt.

FAQ zur Kinderunterstützung

Kinder von Bezieherinnen/Bezieher einer Alters- oder Invaliditätsversorgung haben bis zur Erlangung der Volljährigkeit Anspruch auf Kinderunterstützung.

Nach Vollendung der Volljährigkeit sind für die Gewährung der Kinderunterstützung zusätzlich ein Schulbesuchs- oder Studiennachweis sowie eine Bestätigung über den Bezug der Familienbeihilfe zu erbringen. Außerdem ist anzugeben, ob Einkünfte erzielt werden (gegebenenfalls Nachweis).

Auch aufgrund körperlicher oder psychischer Krankheit erwerbsunfähige Kinder von Beziehern einer Alters- oder Invaliditätsversorgung haben Anspruch auf Kinderunterstützung, wenn dieser Zustand seit Erlangung der Volljährigkeit oder im unmittelbaren Anschluss an eine Berufs- oder Schulausbildung besteht.

Die Kinderunterstützung wird überdies auch während der Zeit des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes vor Vollendung des 27. Lebensjahres ausbezahlt.

Es handelt sich bei der Kinderunterstützung um einen Anspruch des Kindes, der auch nach dessen Einkommensverhältnissen zu versteuern ist.

Kein Anspruch besteht, wenn kein Bezug der Familienbeihilfe nachgewiesen wird oder Einkünfte erzielt werden, die die Zuverdienstgrenze bei Bezug der Familienbeihilfe (§ 5 Familienlastenausgleichsfondsgesetz) überschreiten.

Der Anspruch erlischt im Falle einer Verehelichung oder Eintragung einer Partnerschaft.

Der Antrag auf Kinderunterstützung ist spätestens sechs Monate nach dem geplanten Antrittsdatum, das immer auf einen Monatsersten fällt, einzubringen. Wird der Antrag mehr als sechs Monate nach dem gewünschten Antrittszeitpunkt gestellt, kann die Leistung erst ab dem Monat der Antragstellung gewährt werden.  (PDF: Formular L06)

Folgende Unterlagen müssen mit dem Antrag auf Kinderunterstützung vorgelegt werden:

Minderjährige und volljährige Kinder:

  • Geburtsurkunde
  • gegebenenfalls geeigneter Nachweis über das Verhältnis zum WFF-Mitglied (z.B. Adoptionsurkunde)

Volljährige Kinder:

  • Schul- und oder Studienbestätigung
  • Bestätigung über den Bezug der Familienbeihilfe
  • Angabe, ob Einkünfte erzielt werden (gegebenenfalls Nachweis)
  • gegebenenfalls Nachweis über gesetzlichen Wehr- oder Zivildienst

Die Kinderunterstützung beträgt für Kinder von Beziehern einer Altersversorgung monatlich EUR 20,--, für Kinder von Beziehern einer Invaliditätsversorgung EUR 40,-- pro Monat. Die Kinderunterstützung wird als Einmalzahlung für den jeweiligen Anspruchszeitraum gewährt.

Antragsformular

L06 - Antrag auf Kinderunterstützung (pdf) 315 KB
(Beantragung nur für Kinder von Leistungsbeziehern möglich)