Kindern von Pensionsempfängerinnen/-empfängern des WFF der Ärztekammer für Niederösterreich wird bis zum Erreichen der Volljährigkeit eine Kinderunterstützung ausbezahlt. Danach wird diese Leistung bei Absolvierung eines Studiums oder einer Berufsausbildung, auch während des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt. Bei Erwerbsunfähigkeit kann ein darüberhinausgehender Anspruch bestehen.

FAQ zur Kinderunterstützung

Kinder von Bezieherinnen und Beziehern einer Alters- oder Invaliditätsversorgung haben bis zur Erlangung der Volljährigkeit Anspruch auf Kinderunterstützung.

Volljährige Kinder, die sich in einer Schul-, Berufsausbildung befinden, sind längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres anspruchsberechtigt. Außerdem ist anzugeben, ob Einkünfte erzielt werden (gegebenenfalls Nachweis).

Auch aufgrund körperlicher oder psychischer Krankheit erwerbsunfähige Kinder von Beziehern einer Alters- oder Invaliditätsversorgung haben Anspruch auf Kinderunterstützung, wenn dieser Zustand seit Erlangung der Volljährigkeit oder im unmittelbaren Anschluss an eine Berufs- oder Schulausbildung besteht.

Die Kinderunterstützung wird überdies auch während der Zeit des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes vor Vollendung des 27. Lebensjahres ausbezahlt.

Es handelt sich bei der Kinderunterstützung um einen Anspruch des Kindes, der auch nach dessen Einkommensverhältnissen zu versteuern ist.

Kein Anspruch besteht, wenn Einkünfte erzielt werden, die die Zuverdienstgrenze bei Bezug der Familienbeihilfe (§ 5 Familienlastenausgleichsfondsgesetz) überschreiten.

Der Anspruch erlischt im Falle einer Verehelichung oder Eintragung einer Partnerschaft.

Der Antrag auf Kinderunterstützung ist spätestens sechs Monate nach dem geplanten Antrittsdatum, das immer auf einen Monatsersten fällt, einzubringen. Wird der Antrag mehr als sechs Monate nach dem gewünschten Antrittszeitpunkt gestellt, kann die Leistung erst ab dem Monat der Antragstellung gewährt werden.  (PDF: Formular L06)

Folgende Unterlagen müssen mit dem Antrag auf Kinderunterstützung vorgelegt werden:

Minderjährige und volljährige Kinder

  • Geburtsurkunde
  • gegebenenfalls geeigneter Nachweis über das Verhältnis zum WFF-Mitglied (z.B. Adoptionsurkunde)

Volljährige Kinder:

  • Schul- und oder Studienbestätigung
  • Angabe, ob Einkünfte erzielt werden (gegebenenfalls Nachweis)
  • gegebenenfalls Nachweis über gesetzlichen Wehr- oder Zivildienst

Die Kinderunterstützung beträgt für Kinder von Bezieherinnen und Beziehern einer Altersversorgung monatlich EUR 20,--, für Kinder von Bezieherinnen und Beziehern einer Invaliditätsversorgung EUR 40,-- pro Monat. Die Kinderunterstützung wird als Einmalzahlung für den jeweiligen Anspruchszeitraum gewährt.

Wird eine Kinderunterstützung bezogen, liegen für den Bezugszeitraum jedenfalls folgende Meldepflichten vor:

  • Eheschließung
  • Beendigung der Ausbildung
  • Ableben des pensionsbeziehenden WFF-Mitglieds
  • Änderung der Einkommenssituation
  • Wechsel des Obsorgeberechtigten/Wechsel des Erwachsenenvertreters bei erwerbsunfähigen Kindern
  • Wegfall der Erwerbsunfähigkeit

Antragsformular

L06 - Antrag auf Kinderunterstützung (pdf) 165 KB
(Beantragung nur für Kinder von Leistungsbeziehern möglich)