Im Fall eines wirtschaftlich bedingten Notstandes kann an Wohlfahrtsfondsmitglieder und deren Hinterbliebene eine Unterstützungsleistung aus dem Notstandsfonds ausbezahlt werden.
FAQ zum Notstandsfonds
Leistungen aus dem Notstandsfonds können dann gewährt werden, wenn ein wirtschaftlich bedingter Notstand vorliegt, der nicht selbst verschuldet wurde. Außerdem müssen die Beiträge mindestens drei Monate vor dem Ereigniseintritt bzw. bei kürzerer Mitgliedschaftsdauer seit Beginn der Mitgliedschaft entrichtet oder unverschuldet nicht entrichtet worden sein. Ausnahmen: 100prozentige Ermäßigung wegen Mutterschutz, Mutterschaftskarenz oder Väterkarenz.
Anspruchsberechtigt sind
- WFF-Mitglieder
sowie
- Ehegattinnen und -gatten bzw. Witwen und Witwer
- (hinterbliebene) eingetragene Partnerinnen und Partner
- Kinder (Waisen)
von Empfängerinnen bzw. Empfängern einer WFF-Pension.
Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen vorzulegen
- Angabe einer Begründung
- Erhebungsblatt Notstandsfonds (PDF: Formular L12)
- Einkommensteuerbescheid
- Gegebenenfalls eine Bestätigung des zuständigen Wohnsitzfinanzamtes, dass mangels eines steuerpflichtigen Einkommens eine Veranlagung nicht stattgefunden hat.
- Bei Bezug einer Pension/Rente: letzter oder vorletzter Zahlungsabschnitt oder Bestätigung über die Höhe der Leistung, ausgestellt von der bezugsauszahlenden Stelle
- Bei Grundbesitz oder Pachtgrund: Einheitswertbescheid, Grundbuchauszug
Leistungen aus dem Notstandsfonds werden vom Verwaltungsausschuss nach freiem Ermessen situationsabhängig zugesprochen. Die Leistung kann einmalig oder wiederkehrend sein.
Ist kein wirtschaftlicher Notstand feststellbar, wird keine Leistung zugesprochen.