Bei dauerhafter oder vorübergehender Invalidität bietet der Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich seinen Mitgliedern eine Invaliditätsversorgung. Diese wird bei Erfüllung der Voraussetzungen solange gewährt, solange der ärztliche Beruf nicht ausgeübt werden kann.

FAQ zur Invaliditätsversorgung

Kann ein Mitglied des Wohlfahrtsfonds infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen seinen ärztlichen Beruf dauernd oder vorübergehend nicht mehr ausüben, besteht unter folgenden Voraussetzungen Anspruch auf Invaliditätsversorgung:

  • Nachweis der ärztlichen Berufsunfähigkeit durch Vorlage eines Bescheides eines gesetzlichen Sozialversicherungsträgers.

Ist kein solcher Bescheid vorhanden, wird vom Verwaltungsausschuss ein vertrauensärztlicher Gutachter bestellt.

  • Kündigung sämtlicher Verträge mit den Sozialversicherungsträgern
  • keine Beteiligung an einer Gruppenpraxis, die einen Vertrag mit einem Sozialversicherungsträger hat
  • Beendigung sämtlicher Dienstverhältnisse (ausgenommen Dienstverhältnisse im Sinne des § 1 NÖ Gemeindeärztegesetzes 1977)
  • Beginn der Invaliditätsversorgung vor Vollendung des 60. Lebensjahres

Der Pensionsantrag ist spätestens drei Monate nach dem geplanten Antrittsdatum, das immer auf einen Monatsersten fällt, einzubringen. Wird der Antrag mehr als drei Monate nach dem gewünschten Antrittszeitpunkt gestellt, kann die Pension erst ab dem Monat der Antragstellung gewährt werden. Generell ist zu beachten, dass die Voraussetzungen zum Antrittsdatum erfüllt sein müssen.

Die Invaliditätsversorgung setzt sich aus der Grundrente und der Zusatzleistung zusammen.

Für die Berechnung der Grundrente werden die zum Zeitpunkt der Gewährung der Invaliditätsversorgung erworbenen Anwartschaften um jene Anwartschaften erhöht, die man bis zum Erreichen des 60. Lebensjahres bei höchstmöglicher Beitragsleistung erworben hätte.

Die Zusatzleistung wird auf Basis der tatsächlich einbezahlten Beiträge errechnet.

Im Übrigen kommen die Berechnungsparameter analog zur Altersversorgung zur Anwendung.

Ist die Berufsunfähigkeit nur vorübergehend, wird die Invaliditätsversorgung lediglich in der Höhe der Grundrente ausbezahlt.

Während des Mutterschutzes, der (Väter-)Karenz und des Präsenz-/Zivildienstes kann eine starke Ermäßigung für die Beiträge zur Grundrente beantragt werden. Dennoch erwirbt man eine Anwartschaft von 50 Prozent des jährlich durchschnittlich erworbenen Leistungsanspruches vor Beginn des Mutterschutzes, der (Väter-)Karenz oder des Präsenz-/Zivildienstes. Diese Begünstigung gilt nur für jene Beitragszeiten, während denen man auch Mitglied im Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich war.

Nein, es gelten für beide Geschlechter dieselben Voraussetzungen. Die Bonus-Anwartschaft während des Mutterschutzes beziehungsweise der Karenz genießen auch Väter in Väterkarenz und männliche Mitglieder während des Präsenz- und Zivildienstes.

Nein, es gibt keine Mindestpension. Die Leistungshöhe basiert auf der Höhe sowie dem Zeitpunkt der Einzahlungen des jeweiligen Mitgliedes. Für Beiträge zur Grundrente gilt dabei das Äquivalenzprinzip (Anteil am Höchstbeitrag = Anteil an der Höchstpension).

Es ist keine Mindestanzahl an Versicherungsmonaten notwendig. Der Pensionsanspruch besteht bei Beitragsentrichtung theoretisch ab dem ersten Tag.

Ab 1.1.2020 ist die Abfindung von Kleinstpensionen in der Satzung des Wohlfahrtsfonds vorgesehen.

Die Versorgungsleistungen des Wohlfahrtsfonds werden 14-mal jährlich im Nachhinein ausbezahlt (Sonderzahlungen werden mit der Juni- bzw. der Novemberpension überwiesen).

Pensionssicherungsbeitrag zur Grundrente

Von jenen Ärzten, die die unbefristete Invaliditätsversorgung des WFF bereits vor dem 31.3.2019 in Anspruch genommen haben, wird ein Pensionssicherungsbeitrag einbehalten. Dieser wird als Prozentsatz der Grundrente berechnet und beträgt maximal 15 Prozent.

Von jenen Ärzten, die die unbefristete Invaliditätsversorgung des WFF ab dem 1.4.2019 oder danach in Anspruch nehmen, wird kein Pensionssicherungsbeitrag mehr einbehalten, da die versicherungsmathematisch erforderliche Kürzung bereits durch die Absenkung der Grundrente vor der Pension erfolgt ist.

Weitere Abzüge

Immer

  1. Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung
  2. Solidaritätsfonds

Gegebenenfalls

  1. Sonderklasseversicherung
  2. Kammerumlage (bei weiterer Eintragung in die Ärzteliste)

Alle Abzüge werden lohnsteuersenkend berücksichtigt.

Ja, ich darf weiter ärztlich tätig sein, daraus aber keine Einnahmen erzielen. Das bedeutet, die Zuverdienstgrenze beträgt EUR 0,--.

Wenn während der Inanspruchnahme der Versorgungsleistung Einnahmen (im Sinne der §§ 4 Abs. 3 und 15 Abs. 1 EStG 1988) aus ärztlicher Tätigkeit erzielt werden, wird die Invaliditätsversorgung eingestellt.

Grundsätzlich ist die Einstellung aller ärztlichen Tätigkeiten aber keine Voraussetzung für den Bezug der Invaliditätsversorgung. Unentgeltliche freiberufliche Tätigkeiten können weiterhin ausgeübt werden.

Sofern eine ärztliche Tätigkeit (Niederlassung, Wohnsitzarzt) am Beginn oder während der Invaliditätsversorgung in die Ärzteliste eingetragen wird, ist durch eidesstattliche Erklärung (PDF: Formular L14) zu bestätigen, dass keine Einnahmen erzielt werden.