Abrechnung von Sozialhilfe-Patienten/innen
Sozialhilfe-Patienten/innen können niedergelassene Ärzte/innen direkt mit einem Fürsorge- bzw. Mindestsicherungskrankenschein in Anspruch nehmen. Diese Krankenscheine werden von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft / vom Magistrat ausgestellt.
Niedergelassene Ärzte/innen können nach Behandlung eines Sozialhilfe-Patienten/innen den Fürsorge- bzw. Mindestsicherungskrankenschein gemeinsam mit einer Honorarnote, in der die erbrachten Leistungen mit den Positionsnummern und Tarifen der BVAEB zuzüglich GSBG-Vorsteuerausgleichangeführt sind, unmittelbar an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zur Abrechnung zu übermitteln.
Hausapothekenführende Ärzte/innen können für abgegebene Arzneimittel der Bezirksverwaltungsbehörde das Rezept unter Angabe des Kassenpreises übermitteln.
Die Honorare werden Ihnen von der Bezirksverwaltungsbehörde unmittelbar überwiesen. Geben Sie deshalb Ihre Bankverbindung auf der Honorarnote an.