Empfohlene Honorarrichtwerte für gemeindeärztliche Tätigkeiten im Rahmen von Werkverträgen
Für sämtliche Leistungen, die nicht im Rahmen der gemeindeärztlichen Funktion im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Gemeindeärztin bzw. -arzt, sondern im Rahmen von Werkverträgen erbracht werden, sind folgende mit den Gemeindevertreterverbänden akkordierte Vereinbarungen vorgesehen:
- Schulärztliche Tätigkeiten werden ab 1.1.2024 mit einem Pauschalhonorar von EUR 19,18 pro Kind abgegolten (mit Valorisierung wie bisher, ohne Zeitlimit). Dieses Pauschalhonorar gilt auch für die Untersuchungen von Kindergartenkindern, wobei allerdings keine Verpflichtung der Gemeinde besteht, Untersuchungen bei Kindergartenkindern durchführen zu lassen.
- Der Totenbeschau-Vergütungstarif wurde mit 1.1.2024 wie folgt angehoben:
Durchführung der Totenbeschau
a) von Montag bis Freitag jeweils von 7:00 Uhr bis 19:00 Uhr: EUR 143,–
b) an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen jeweils von 7:00 Uhr bis 19:00 Uhr sowie von Montag bis Freitag jeweils von 19:00 Uhr bis 7:00 Uhr des folgenden Tages: EUR 215,–
c) an Samstagen und Sonntagen jeweils von 19:00 Uhr bis 7:00 Uhr des folgenden Tages sowie an Feiertagen jeweils von 19:00 Uhr bis 7:00 Uhr des nächsten Werktages: EUR 275,–
Für die Höhe des Vergütungstarifs ist jener Zeitraum maßgebend, in welchem die Totenbeschau endet.
Weiters haben von der Gemeinde beauftragte Totenbeschauerinnen und -beschauer gegenüber der Gemeinde Anspruch auf Vergütung der Reisekosten, wobei die §§ 100 ff. des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, LGBl. 2100, sinngemäß anzuwenden sind. Das Kilometergeld beträgt für jeden begonnen Kilometer EUR 0,42. Darüber hinaus haben Totenbeschauerinnen und -beschauer Anspruch auf Ersatz der durch die Totenbeschau entstandenen Barauslagen.
Das Pauschalhonorar für die Durchführung der Totenbeschau kommt auch für jene Fälle zur Anwendung, die von Gemeindeärztinnen und -ärzten außerhalb ihres Gemeindegebietes (Nachbargemeinden, Vertretungen) erbracht werden.
- Für sonstige gemeindeärztliche Tätigkeiten gilt seit 1.1.2024 generell ein Honorar von EUR 159,87 je angefangener halben Stunde der ärztlichen Leistung.
- Es wird ausdrücklich festgehalten, dass mit der Durchführung der Tauglichkeitsuntersuchung von Feuerwehrmitgliedern nicht die Atemschutztauglichkeitsuntersuchung, sondern lediglich eine Grunduntersuchung im Sinne einer allgemeinen Einsatztauglichkeit gemeint ist.
- Es wird ausdrücklich festgehalten, dass die Kompetenz zu "Einweisungen gem. § 8 Unterbringungsgesetz" nur den im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Ärztinnen und Ärzten zukommt und nicht Ärztinnen und Ärzten mit Werkvertrag.
Honorare für beamtete Gemeindeärztinnen und -ärzte
Totenbeschau außerhalb ihres Gemeindegebietes
Der Totenbeschau-Vergütungstarif wurde mit 1.1.2024 für beamtete Gemeindeärztinnen und-ärzte bei der Totenbeschau außerhalb ihres Gemeindegebietes (Nachbargemeinden, Vertretungen) wie folgt angehoben:
Durchführung der Totenbeschau
a) von Montag bis Freitag jeweils von 7:00 Uhr bis 19:00 Uhr: EUR 143,–
b) an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen jeweils von 7:00 Uhr bis 19:00 Uhr sowie von Montag bis Freitag jeweils von 19:00 Uhr bis 7:00 Uhr des folgenden Tages: EUR 215,–
c) an Samstagen und Sonntagen jeweils von 19:00 Uhr bis 7:00 Uhr des folgenden Tages sowie an Feiertagen jeweils von 19:00 Uhr bis 7:00 Uhr des nächsten Werktages: EUR 275,–
Für die Höhe des Vergütungstarifs ist jener Zeitraum maßgebend, in welchem die Totenbeschau endet.
Weiters haben von der Gemeinde beauftragte Totenbeschauer oder Totenbeschauerinnen gegenüber der Gemeinde Anspruch auf Vergütung der Reisekosten, wobei die §§ 100 ff. des NÖ. Landes-Bedienstetengesetzes, LGBl. 2100, sinngemäß anzuwenden sind. Für jeden begonnenen Kilometer beträgt die Höhe des Kilometergeldes EUR 0,42. Außerdem haben Totenbeschauer oder Totenbeschauerinnen Anspruch auf Ersatz der durch die Totenbeschau entstandenen Barauslagen.
Ausstellung einer Bescheinigung gem. § 8 Unterbringungsgesetz
Das Honorar für die Untersuchung zur Ausstellung einer Bescheinigung gem. § 8 Unterbringungsgesetz durch beamtete Gemeindeärztinnen und -ärzte beträgt EUR 87,-- (pauschale Abgeltung) zuzüglich dem amtlichen Kilometergeld. Der Anspruch ist binnen sechs Monaten bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend zu machen, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich die Untersuchung erfolgte.