Empfohlene Honorarrichtwerte für gemeindeärztliche Tätigkeiten im Rahmen von Werkverträgen
Für sämtliche Leistungen, die nicht im Rahmen der gemeindeärztlichen Funktion im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Gemeindeärztin bzw. -arzt, sondern im Rahmen von Werkverträgen erbracht werden, sind folgende mit den Gemeindevertreterverbänden akkordierte Vereinbarungen vorgesehen:
- Schulärztliche Tätigkeiten werden ab 1.1.2024 mit einem Pauschalhonorar von EUR 19,18 pro Kind abgegolten (mit Valorisierung wie bisher, ohne Zeitlimit). Dieses Pauschalhonorar gilt auch für die Untersuchungen von Kindergartenkindern, wobei allerdings keine Verpflichtung der Gemeinde besteht, Untersuchungen bei Kindergartenkindern durchführen zu lassen.
- Der Totenbeschau-Vergütungstarif wurde mit 1.1.2025 wie folgt angehoben:
Durchführung der Totenbeschau
a) von Montag bis Freitag jeweils von 7:00 Uhr bis 19:00 Uhr: EUR 147,–
b) an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen jeweils von 7:00 Uhr bis 19:00 Uhr sowie von Montag bis Freitag jeweils von 19:00 Uhr bis 7:00 Uhr des folgenden Tages: EUR 221,–
c) an Samstagen und Sonntagen jeweils von 19:00 Uhr bis 7:00 Uhr des folgenden Tages sowie an Feiertagen jeweils von 19:00 Uhr bis 7:00 Uhr des nächsten Werktages: EUR 283,–
Für die Höhe des Vergütungstarifs ist jener Zeitraum maßgebend, in welchem die Totenbeschau endet.
Weiters haben von der Gemeinde beauftragte Totenbeschauerinnen und -beschauer gegenüber der Gemeinde Anspruch auf Vergütung der Reisekosten, wobei die §§ 100 ff. des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, LGBl. 2100, sinngemäß anzuwenden sind. Das Kilometergeld beträgt für jeden begonnen Kilometer EUR 0,50. Darüber hinaus haben Totenbeschauerinnen und -beschauer Anspruch auf Ersatz der durch die Totenbeschau entstandenen Barauslagen.
Das Pauschalhonorar für die Durchführung der Totenbeschau kommt auch für jene Fälle zur Anwendung, die von Gemeindeärztinnen und -ärzten außerhalb ihres Gemeindegebietes (Nachbargemeinden, Vertretungen) erbracht werden.
- Für sonstige gemeindeärztliche Tätigkeiten gilt seit 1.1.2024 generell ein Honorar von EUR 159,87 je angefangener halben Stunde der ärztlichen Leistung.
- Es wird ausdrücklich festgehalten, dass mit der Durchführung der Tauglichkeitsuntersuchung von Feuerwehrmitgliedern nicht die Atemschutztauglichkeitsuntersuchung, sondern lediglich eine Grunduntersuchung im Sinne einer allgemeinen Einsatztauglichkeit gemeint ist.
- Es wird ausdrücklich festgehalten, dass die Kompetenz zu "Einweisungen gem. § 8 Unterbringungsgesetz" nur den im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Ärztinnen und Ärzten zukommt und nicht Ärztinnen und Ärzten mit Werkvertrag.
Honorare für beamtete Gemeindeärztinnen und -ärzte
Totenbeschau außerhalb ihres Gemeindegebietes
Der Totenbeschau-Vergütungstarif wurde mit 1. Jänner 2025 für beamtete Gemeindeärztinnen und-ärzte bei der Totenbeschau außerhalb ihres Gemeindegebietes (Nachbargemeinden, Vertretungen) wie folgt angehoben:
Durchführung der Totenbeschau
a) von Montag bis Freitag jeweils von 7:00 Uhr bis 19:00 Uhr: EUR 147,–
b) an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen jeweils von 7:00 Uhr bis 19:00 Uhr sowie von Montag bis Freitag jeweils von 19:00 Uhr bis 7:00 Uhr des folgenden Tages: EUR 221,–
c) an Samstagen und Sonntagen jeweils von 19:00 Uhr bis 7:00 Uhr des folgenden Tages sowie an Feiertagen jeweils von 19:00 Uhr bis 7:00 Uhr des nächsten Werktages: EUR 283,–
Für die Höhe des Vergütungstarifs ist jener Zeitraum maßgebend, in dem die Totenbeschau endet.
Weiters haben von der Gemeinde beauftragte Totenbeschauer oder Totenbeschauerinnen gegenüber der Gemeinde Anspruch auf Vergütung der Reisekosten, wobei die §§ 100 ff. des NÖ. Landes-Bedienstetengesetzes, LGBl. 2100, sinngemäß anzuwenden sind. Für jeden begonnenen Kilometer beträgt die Höhe des Kilometergeldes EUR 0,50. Außerdem haben Totenbeschauer oder Totenbeschauerinnen Anspruch auf Ersatz der durch die Totenbeschau entstandenen Barauslagen.
Ausstellung einer Bescheinigung gem. § 8 Unterbringungsgesetz
Das Honorar für die Untersuchung zur Ausstellung einer Bescheinigung gem. § 8 Unterbringungsgesetz durch beamtete Gemeindeärztinnen und -ärzte beträgt EUR 87,-- (pauschale Abgeltung) zuzüglich dem amtlichen Kilometergeld. Der Anspruch ist binnen sechs Monaten bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend zu machen, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich die Untersuchung erfolgte.
Kriminalpolizeiliche Leichenbeschau
Die Strafprozessordnung regelt: Sofern nicht ein natürlicher Tod feststeht, hat die Kriminalpolizei einen Arzt beizuziehen und grundsätzlich am Ort der Auffindung die äußere Beschaffenheit der Leiche zu besichtigen, der Staatsanwaltschaft über das Ergebnis der Leichenbeschau zu berichten und dafür zu sorgen, dass die Leiche für den Fall der Obduktion zur Verfügung steht.
Kriminalpolizeiliche Leichenbeschauen sind daher erforderlich, wenn Fremdverschulden am Tod einer Person nicht ausgeschlossen werden kann oder die Todesumstände sonst unklar sind. Beispiele hierfür sind:
- Fremdverschulden oder Fremdeinwirkung kann nicht ausgeschlossen werden.
- Es besteht Verdacht auf Selbstmord.
- Es muss ein komplexes Unfallgeschehen geklärt werden.
- Es liegt der Todesfall eines Säuglings bzw. Kleinkindes vor.
- Es handelt sich vermutlich um eine Suchtmittelleiche.
Welche Ärzt:innen dazu berufen sind, wird nicht näher erläutert, sodass grundsätzlich jede:r zur selbständigen Berufsausübung berechtigte:r Ärzt:in eine solche Leichenbeschau durchführen darf.
Allerdings ist die Durchführung der kriminalpolizeilichen Leichenbeschau grundsätzlich Aufgabe der Polizeiärzt:innen. Für niedergelassene Ärzt:innen besteht KEINE Verpflichtung, einer solchen Aufforderung Folge zu leisten.
Für den Fall, dass sich ein:e niedergelassene:r Ärzt:in dennoch zur Durchführung einer kriminalpolizeilichen Leichenbeschau bereit erklärt, wird die genaue Untersuchung der Leiche empfohlen. Hierfür sollte das dafür vorgesehene Formular für die Erstellung eines umfangreichen Befundes samt Gutachten, mit Angabe der vermutlichen Todesursache und des vermutlichen Todeszeitpunktes verwendet werden, selbst wenn dieses für niedergelassene Ärzt:innen nicht verpflichtend vorgesehen ist.
Die Rechnungslegung erfolgt an die Polizeidienststelle, von der der Auftrag erfolgt ist. Eine Muster-Honorarnote für die Durchführung der kriminalpolizeilichen Leichenbeschau finden Sie im Abschnitt “Nützliche Dokumente”. Unter Umständen hat die Rechnungslegung mittels e-Rechnung zu erfolgen. Weiterführende Informationen finden Sie auf https://www.erechnung.gv.at/erb.