Willkommen im Wohlfahrtsfonds der Ärztinnen- und Ärztekammer für Niederösterreich.
Als Mitglied des Wohlfahrtsfonds haben Sie grundsätzlich bereits ab dem ersten Tag der Mitgliedschaft Ansprüche auf unsere Versorgungs- und Unterstützungsleistungen
- Krankenunterstützung
- Krankheitskostenversicherung
- Sonderklasseversicherung
- Bestattungsbeihilfe
- Hinterbliebenenunterstützung
- Notstandsfonds
- Altersversorgung
- Invaliditätsversorgung
- Kinderunterstützung
- Witwen- und Witwerversorgung
- Waisenversorgung
Für nähere Informationen über unser Leistungsspektrum klicken Sie bitte die jeweilige Leistungssparte an.
Gleichzeitig mit dem Beginn des Leistungsanspruchs sind Sie mit Beginn der Mitgliedschaft auch beitragspflichtig. Die WFF-Beiträge gliedern sich in den Pensionsbeitrag und die Beiträge für Unterstützungsleistungen und gegebenenfalls Versicherungen.
Während die Beiträge für die Unterstützungsleistungen Fixbeiträge sind, die zum Teil vom Alter zum Zeitpunkt des Einstiegs abhängig sind (Krankenversicherungen, Hinterbliebenenunterstützung), wird der Pensionsbeitrag grundsätzlich auf Basis der ärztlichen Einnahmen des drittvorangegangenen Jahres berechnet. Bei späterem Eintritt bilden die aktuellen Einnahmen die Beitragsgrundlage.
Eine Ausnahme stellen Turnusärztinnen und -ärzte in den ersten vier Jahren ab Erstmeldung dar. Für diese wird der Pensionsbeitrag ab dem Beitragsjahr 2024 auf Basis einer fixen Bemessungsgrundlage errechnet. Diese knüpft im Sinne der systematischen Einheitlichkeit der Bemessungsgrundlagen dynamisch an das NÖ Spitalsärztegesetz in der im drittvorangegangenen Jahr geltenden Fassung an. Der Abschlag für Turnusärztinnen und -ärzte, der schon seit 2013 in der Beitragsordnung mit 20 % angesetzt ist, wird beibehalten.
Im Jahr 2024 beträgt der Pensionsbeitrag für Turnusärztinnen und -ärzte pro Monat EUR 300. Hinzu kommen noch die Beiträge für Unterstützungsleistungen. Diese sollten bei Eintritt vor dem vollendeten 30. Lebensjahr insgesamt monatlich EUR 54 betragen. Beiträge für Versicherungen sind altersabhängig und erhöhen die Beitragssumme.
Angestellte Ärztinnen und Ärzte sowie Turnusärztinnen und -ärzte
Für neu eingetretene angestellte Ärztinnen und Ärzte wird der Pensionsbeitrag in den ersten sechs Monaten der Tätigkeit vorläufig anhand eines in der Beitragsordnung festgelegten Ersatzgehalts vorgeschrieben. Werden innerhalb dieser sechs Monate keine aktuellen Gehaltsunterlagen vorgelegt, kommt auch rückwirkend der Höchstbeitrag (EUR 2.437,81) zur Anwendung.
Bitte übermitteln Sie uns daher möglichst bald nach Beginn Ihrer Tätigkeit einen aktuellen Gehaltszettel.
Zur Ausnahme für Turnusärztinnen und -ärzte in den ersten vier Jahren ab Erstmeldung ab dem Beitragsjahr 2024 siehe oben.
Freiberuflich tätige Ärztinnen und Ärzte
Für ausschließlich freiberuflich tätige Mitglieder (Wohnsitzärztinnen und -ärzte, Niedergelassene) wird der Pensionsbeitrag im ersten Jahr der Mitgliedschaft aufgrund der Ersatzbemessungsgrundlage (EUR 37.500) vorgeschrieben. Ab dem zweiten Jahr der Tätigkeit stellen die jeweils aktuellen Einnahmen (Vorjahr) die Basis dar, sofern die Eintragung in diesem Kalenderjahr mehr als sechs Monate bestanden hat. Bei niedrigen Einnahmen im ersten Jahr der Tätigkeit kann der Beitrag über Antrag vom Verwaltungsausschuss ermäßigt werden.
Nähere Informationen zur Beitragsberechnung